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Behördenwechsel nach Abschluss der Laufbahnausbildung
PrinzP:
§ 22 Abs. 4 BeamtStG
Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages der Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung, sofern durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.
Warum sollte eine Rückzahlung von Anwärterbezügen zu befürchten sein?
Diese sind normalerweise u.a an folgende Auflage geknüpft:
"Sie im Anschluss an Ihre Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus einem von Ihnen zu vertretenden Grunde aus dem öffentlichen Dienst (§ 29 Abs. 1 BBesG) ausscheiden" (vgl. z.B. 59.5 BBesGVwV).
Ein Ausscheiden aus dem ÖD beabsichtigt der TE doch gar nicht.
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