Autor Thema: Rückwirkende Korrektur der Eingruppierung  (Read 2235 times)

JC83

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Rückwirkende Korrektur der Eingruppierung
« am: 07.09.2021 11:35 »
Folgende Konstellation:

Max Mustermann (MM) tritt im Juli 2016 eine Stelle an, die laut Ausschrreibung mit E10/A11 bewertet ist.

Im Laufe der Zeit "reichert" sich das Arbeitsgebiet mit Tätigkeiten an, sodass es dem AG geboten scheint, die Stelle nach E11 "zu heben".  Es werden neue Beschreibungen der Aufgaben erstellt, das Anforderungsprofil wird angepasst usw.

MM wird Mitte 2019 rückwirkend zum 01.01.2019 in die E11 eingruppiert.

MM verlässt nun die Dienststelle. Seine Stelle wird nun neu ausgeschrieben, diesmal jedoch in E11/A11 (ohne die "angereicherten Tätigkeiten"), da sich im Nachgang heraus gestellt hat, dass der AG die Stelle irrigerweise damals in E10 ausgeschrieben/bewertet hat, frei nach dem Motto "zuvor saß ein Beamter in A11 auf der Stelle, also muss es E10 sein".

Beamtenkalkriesel at its best.

Die für Eingruppierung zuständige Stelle hat diese Stelle aber schon immer in E11 gesehen, auch ohne zusätzliche Tätigkeiten. Die hiesiege Dienststelle hat hier schlicht falsch "bewertet".

Mit der neuen Ausschreibung wird dies wohl korrigiert.


Frage:


Lohnt sich aus eurer Sicht die Eingruppierung in E11 rückwirkend zum Juli 2016 einzufordern, bzw. das durch ein Gericht feststellen zu lassen oder ist das "verjährt"?


McOldie

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Antw:Rückwirkende Korrektur der Eingruppierung
« Antwort #1 am: 07.09.2021 11:55 »
Wenn es um die höhere Vergütung geht, ist der Anspruch auf eine höhere Vergütung gem § 37 TV-L verfallen, also im Rechtssinn erlöschen (= 6-monatige Ausschlussfrist)

Tagelöhner

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Antw:Rückwirkende Korrektur der Eingruppierung
« Antwort #2 am: 07.09.2021 13:44 »
Das ist doch gängige Praxis in den verschimmelten Beamtenstuben...Der 0815-Beamtenpersonaler steckt geistig und handelnd in seiner Beamtenwelt (Laufbahnbefähigungen, Dienstpostenbewertungen, Stellenbündelungen, Laufbahnen usw.) fest. Sollte er sogar irgendwann mal kapieren, wie das Tarifrecht richtig angewendet wird, wird es nicht selten aus Missgunst trotzdem (rechtsbeugend) anders gehandhabt.

Die Gehaltszahlungen richten sich sehr oft nicht nach der tariflich gebotenen korrekten Eingruppierung, sondern nach dem vorhandenen Stellenplan und den Möglichkeiten, die dieser den Entscheidungsträgern einräumt. Haushaltsrecht schlägt im ÖD überwiegend Tarifrecht, solange es kein Arbeitsgericht korrigiert.

Das wird ja auch erst zum Problem, wenn sich der unrechtmäßig zu gering bezahlte Mitarbeiter tariflich fortbildet und mit Hartnäckigkeit und Rechtsbeistand seine Interessen auf dem Rechtsweg verfolgt.

Im beschriebenen Fall würde mich nicht wundern, wenn den Entscheidungsträgern schon länger bekannt war, dass eine Höhergruppierung erforderlich ist, diese dann aber erst vollzogen haben, als entweder eine E11-Stelle frei wurde oder im neuen Haushaltsplan eine zusätzliche E11-Stelle genehmigt wurde.

Isie

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Antw:Rückwirkende Korrektur der Eingruppierung
« Antwort #3 am: 07.09.2021 15:33 »
Wenn die Eingruppierung bereits seit Juli 2016 E 11 war, resultiert daraus vermutlich eine höhere Stufe als die derzeit erreichte. Also den Anspruch auf Entgelt aus der höheren Stufe schriftlich geltend machen oder sofort Klage erheben.

WasDennNun

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Antw:Rückwirkende Korrektur der Eingruppierung
« Antwort #4 am: 07.09.2021 21:09 »
Das wird ja auch erst zum Problem, wenn sich der unrechtmäßig zu gering bezahlte Mitarbeiter tariflich fortbildet und mit Hartnäckigkeit und Rechtsbeistand seine Interessen auf dem Rechtsweg verfolgt.
Oder mal ein PR sich seiner Aufgabe bewusst wird und entsprechend handelt.
Bzw. die Deppen von MA und/oder den Deppen von PA erklärt was TV-Recht ist und sie ermuntert zu klagen oder sich gütlich zu einigen.