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Frage zu "geordnete wirtschaftliche Verhältnisse" Einstellung Bundesbehörde

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LogiJöw:

--- Zitat von: dregonfleischer am 09.09.2021 17:51 ---was hat eine dienstelle die wirtschaftlichen verhältnisse zu intressieren  ?

BIN AUCH HOCH VERSCHULDET UND BIN UNTERBEZAHLTER bUCHHALTER

--- End quote ---

Erweiterte Sicherheitsüberprüfung §9 SÜG

Kimonbo:
Ich bin extra Bundesbeamtin geworden damit ich endlich meine Schulden loswerde :-) besser geht es nicht. Kaum arbeiten als Beamtin und trotzdem ein fürstliches Gehalt auch wenn ich dauerkrank wäre. Wunderbar

HansG:
Solange deine Einnahmen ausreichend Hoch sind um die Raten zu zahlen bisst du in gesicherten Verhältnissen.
Ne E3 Stelle und 1000€ Rate im Monat wird schwer. Gibt ja noch mehr Kosten die vom Netto abgehen.
Es geht man Ende darum ob du in einer finanzieller Abhängigkeit bist und jemand ich mit Geld bestechen könnte.
Dein Haus und PKW Kredit sind wohl von den Banken geprüft worden, die wollen ja auch ihr Geld haben und keinen Ausfall. Dazu stehen da ja auch Sachwerte hintendran.
Da würde ich mir jetzt keine Sorgen machen.
Spielschulden wäre schon eher ein Problem. Oder so viele Konsumkredite ist auch immer fraglich ob derjenige zahlungsfähig ist. Aber Haus zahlen die wenigsten einfach mal so und auch PKW wird häufiger mal finanziert.

2strong:
Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse liegen vor, wenn die regelmäßigen Ausgaben die regelmäßigen Einnahmen jedenfalls nicht auf Dauer übersteigen. Soweit Schulden vorhanden sind, denen keine realisierbaren Vermögenswerte gegenüberstehen, ist von geordneten finanziellen Verhältnissen (nur) dann auszugehen, wenn der Schuldendienst nach Maßgabe mit den Gläubigern getroffener Vereinbarungen bedient wird und die Verbindlichkeiten zudem nach Art und Höhe in Ansehung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse in einem überschaubaren Zeitraum getilgt werden können (vgl. BFH, Urteile vom 22. August 1995 - VII R 63/94 - BFHE 178, 506 <509> und vom 30. März 2004 - VII R 56/03 - BFH/NV 2004, 1426 zu § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StBerG; BGH, Beschlüsse vom 22. März 2004 - NotZ 23/03 - NJW 2004 <2018, 2019> m.w.N. und vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03 - NJW 2005, 511 zu § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO).

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