Autor Thema: Besonderheiten Bezüge von studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräften?  (Read 1544 times)

lodda

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Hallo,

oh Wunder ... hätte ich fast gesagt. ;-)

Ich hatte nich auf eine Stelle bzgl. o. g. beworben, da ich an der Bearbeitung, Berechnung, Zahlbarmachung von den Bezügen größeres Interesse habe.

Ich habe vor Jahren eine mehrmonatige Weiterbildung zum Personalkaufmann gemacht und vor 2 Jahren eine mehrwöchige Weiterbildung im Arbeitsrecht, z. T. auch mit einem kurzen Reinschnuppern in SAP HCM. Mit SAP habe ich schon in mehreren Modulen jahrelang gearbeitet, aber mit HCM noch nie.

In der Anzeige stand:

Gründliche Kenntnisse im Sozialversicherungs- sowie im Lohnsteuerrecht
Berufliche Tätigkeit im Bereich Personal, idealerweise mit Schwerpunkt für die Personalkostenabrechnung
Vorteilhaft sind Kenntnisse in SAP HCM

Faktisch gesehen habe ich davon aktuell gleich Null. Natürlich bekomm ich das mit der SV hin, bei der LSt wirds dann schon enge und ich hatte ja nie eine berufliche Tätigkeit in dem Bereich.

Es stand zwar auch drin, dass man sich schnell einarbeiten kann. Ok, das kann ich. Mehrfach bewiesen.

Jetzt habe ich kurzfristig nächsten Montag ein Bewerbungsgespräch bekommen. Ich weiß gar nicht, wo ich als erstes anfangen soll.

Welche Besonderheiten gibt es bei den Bezügen von studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräften bei einer Uni?

Was sollte ich bzgl. SV und LSt auf jeden Fall wissen?

Was meint ihr, womit ich noch punkten könnte und was bzgl. meines Wissens nicht nachteilig wäre?

Danke Euch.

Beste Grüße

Isie

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Die Besonderheit bei studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte an Unis ist normalerweise, dass sie nicht in einem   Arbeitsverhältnis nach dem TV-L stehen, sondern einen Arbeitsvertrag bekommen, in dem auf Erlassregelungen Bezug genommen wird. Die Arbeitsverträge für diesen Personenkreis enthalten in Nds die Anzahl der monatlichen Stunden und die Stundenvergütung. Eine JSZ wird in Anlehnung an die Regelungen des TV-L gezahlt. Sozialversicherungsrechtlich können stud. Hilfskräfte kurzfristig Beschäftigte oder Minijobber oder Werkstudenten oder voll sozialversicherungspflichtig sein, je nach Vertragsgestaltung in Bezug auf Vertragsdauer, Entgelthöhe und Gesamtstundenzahl aller Beschäftigungen. Dieser Personenkreis ist nicht zv-pflichtig, da es kein tariflichesArbeitsverhältnis ist.

lodda

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Das gilt dann für alle Länder, denke ich.

Warum stehen die nicht direkt in einem AV nach TV-L?

Wo sind diese Erlassregelungen zu finden, z. B. für Hessen?

Nochmals danke.

Isie

  • Gast
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