Beschäftigte im mittelbaren öffentlichen Dienst > Kirche und Wohlfahrt

Eingruppierung Küchenkraft BAT-KF

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Rentenonkel:
Hallo zusammen,

ich bräuchte mal Euer Schwarmwissen. Meine Ehefrau hat als Alltagshelferin in einer Kita befristet ausgeholfen. Nachdem die Förderung ausgelaufen ist, hat man ihr eine andere Stelle in einer anderen Kita als Küchenkraft (Teilzeit) angeboten.

Sie ist in diesem Job alleinverantwortlich für die Zubereitung und das Kochen der Mittagessen der Kita Kinder (macht etwa 50 % der Tätigkeit aus). Gleichzeitig ist sie verantwortlich für das selbständige Einkaufen der Lebensmittel (etwa 10 % der Tätigkeit), für die Aufstellung des Essenplanes (etwa 5 % der Tätigkeit) und für das Aufräumen und Säubern der Küche und des Geschirrs (der Rest, also etwa 35 % der Tätigkeit). Für diese Tätigkeit wurde sie etwa eine Woche in einer anderen Kita eingearbeitet. In der Kita ist keine andere hauswirtschaftliche Kraft beschäftigt.

Als Alltagshelferin wurde sie in Entgeltgruppe 1 eingeordnet. Sie hat keine hauswirtschaftliche oder artverwandte Ausbildung.

Gleichwohl sind wir in unserer Leichtgläubigkeit davon ausgegangen, dass diese deutlich verantwortungsvollere Aufgabe auch anders eingruppiert wird oder werden müsste. Leider mussten wir jedoch enttäuscht feststellen, dass sie lediglich als Hauswirtschaftliche Helferin eingestellt und weiterhin nach EG 1 entlohnt wird.

Nach der Beschreibung der Tätigkeit würde mich interessieren, ob die Einstufung nach EG 1 tatsächlich richtig ist oder ob nicht vielmehr eine höhere Lohngruppe (und wenn ja, welche) in Frage kommt.

Kaiser80:
Hallo Rentenonkel,

lt BAT-KF

Mitarbeiterinnen in der Hauswirtschaft
Tätigkeitsmerkmal
   
EGr.1
Mitarbeiterinnen mit einfacher Tätigkeit (z. B. Küchenhilfsarbeiten, Geschirrspülen, Reinigungsarbeiten außerhalb von Wohn-, Betreuungs- und Behandlungsräumen)
   
EGr.1a    
Mitarbeiterinnen mit einer Tätigkeit, für die eine eingehende Einarbeitung nötig ist (z. B. nicht einfache hauswirtschaftliche Arbeiten wie Zubereiten von Kaltverpflegung oder Reinigungsarbeiten in Wohn-, Betreuungs- und Behandlungsräumen)


Hab mal meine Schwester (Personalabteilung bei kirchlichem Träger) gefragt. Dort wird es unterschiedlich  gehandhabt, Schwerpunkt ist Speisenzubereitung:

Je nach Einrichtung Essen wird nur "aufgewärmt";Konvektomat o.ä. = EGr.1
Essen wird zubereitet = EGr.1a

Über die EGr.1a gehen sie nur in Fällen hinaus, wenn esntsprechende Ausbildung (2 oder 3 jahre) vorliegt.

Hoffe das hilft ein bissl zur Orientierung
   

Wdd3:

--- Zitat von: Kaiser80 am 09.09.2021 09:53 ---
Über die EGr.1a gehen sie nur in Fällen hinaus, wenn esntsprechende Ausbildung (2 oder 3 jahre) vorliegt.


--- End quote ---

Ich kann mir nicht vorstellen das die Entsprechende Ausbildung zu höheren Eingruppierungen führt.
Es sollte doch auch in der Kita von den übertragenen Tätigkeiten abhängig sein und die setzen sich deutlich von der E1 ab. Es geht doch schließlich um die Gesundheit und die körperliche und geistige Entwicklung nachfolgender Generationen. 

Rentenonkel:

--- Zitat von: Kaiser80 am 09.09.2021 09:53 ---Hallo Rentenonkel,

lt BAT-KF

Mitarbeiterinnen in der Hauswirtschaft
Tätigkeitsmerkmal
   
EGr.1
Mitarbeiterinnen mit einfacher Tätigkeit (z. B. Küchenhilfsarbeiten, Geschirrspülen, Reinigungsarbeiten außerhalb von Wohn-, Betreuungs- und Behandlungsräumen)
   
EGr.1a    
Mitarbeiterinnen mit einer Tätigkeit, für die eine eingehende Einarbeitung nötig ist (z. B. nicht einfache hauswirtschaftliche Arbeiten wie Zubereiten von Kaltverpflegung oder Reinigungsarbeiten in Wohn-, Betreuungs- und Behandlungsräumen)


Hab mal meine Schwester (Personalabteilung bei kirchlichem Träger) gefragt. Dort wird es unterschiedlich  gehandhabt, Schwerpunkt ist Speisenzubereitung:

Je nach Einrichtung Essen wird nur "aufgewärmt";Konvektomat o.ä. = EGr.1
Essen wird zubereitet = EGr.1a

Über die EGr.1a gehen sie nur in Fällen hinaus, wenn esntsprechende Ausbildung (2 oder 3 jahre) vorliegt.

Hoffe das hilft ein bissl zur Orientierung

--- End quote ---

Hallo Kaiser80,

ja, das hilft sehr. Das Essen wird tatsächlich komplett frisch und selbständig zubereitet in einer klassischen Küche mit einem Herd, einem Backofen und einem Thermomix für etwa 25 bis 30 Kinder. Es gibt kein aufgewärmtes Essen a lá aramark und Co.

Das bestärkt mich in der Annahme, dass zumindest EGr 1a richtig wäre.

Vielen Dank

Kaiser80:

--- Zitat von: Wdd3 am 09.09.2021 14:40 ---
--- Zitat von: Kaiser80 am 09.09.2021 09:53 ---
Über die EGr.1a gehen sie nur in Fällen hinaus, wenn esntsprechende Ausbildung (2 oder 3 jahre) vorliegt.


--- End quote ---

Ich kann mir nicht vorstellen das die Entsprechende Ausbildung zu höheren Eingruppierungen führt.
Es sollte doch auch in der Kita von den übertragenen Tätigkeiten abhängig sein und die setzen sich deutlich von der E1 ab. Es geht doch schließlich um die Gesundheit und die körperliche und geistige Entwicklung nachfolgender Generationen.

--- End quote ---
Ja, hab ich doch auch so zitiert... s.o.

EG 3 setzt dan schon ein 2 Jährige Ausbildung voraus. Ohne dass ich jetzt weiss, ob es im v.g. TV auch sowas als Ausbildungs und Prüfungspflicht gibt...



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