Ich glaube er meint die Besetzung an sich, also die Zuweisung eines Inspektors auf einen Dienstposten eines Rates oder Oberrates. Ausdrücklich geregelt ist dies bspw. für den Fall der Abordnung und Versetzung. Daraus lässt sich ableiten, dass die Tätigkeit vor dem Hintergrund der Vorbildung zumutbar sein muss. Dass die Übertragung eines Dienstpostens im Eingangsamt des höheren Dienstes einem Inspektor eindeutig unzumutbar ist, kann ich nicht erkennen, wenngleich diese Konstellation eher ungewöhnlich sein dürfte. Solange der Dienstposteninhaber sich nicht gegen die nicht amtsangemessene Beschäftigung wehrt, sehe ich auch keine Probleme im praktischen Vollzug. Für unwahrscheinlich halte ich allein, dass Du vor dem Hintergrund Deiner Schilderung die Anforderung erfüllst, die Dein Dienstherrn an die Übertragung des Dienstpostens knüpft (Masterabschluss, ggf. Laufbahnbefähigung, entsprechende Berufserfahrung).