Autor Thema: Eingruppierung nach Leistung  (Read 4690 times)

mxxpnz

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Eingruppierung nach Leistung
« am: 14.09.2021 13:46 »
Hallo,

Ich habe im November 2020 eine Stelle in einer Verwaltung bekommen, laut Ausschreibung EG6, diese habe ich auch seit Einstellung erhalten. 

Nun habe ich erfahren, dass die Stelle im letzten Jahr durch ein externes Büro neu bewertet wurde. Dabei wurde festgestellt, dass diese einer EG8 entspricht.

Ich habe nun nachgefragt, warum ich nur nach der EG6 bezahlt werde.
Alls Antwort habe ich erhalten, dass ich noch Erfahrung sammeln muss, sobald der Chef mit meiner Leistung zufrieden ist soll ich voraussichtlich ab Januar mein Entgelt nach EG8 erhalten.

Nun möchte ich wissen, ob dies überhaupt "erlaubt" ist.
Meiner Kenntnis nach, werden doch die Tätigkeitsmerkmale berwertet und nicht die angestellte Person, oder?

Wenn ich im Janur nun Entgelt nach EG8 bekomme und meine Stellenbeschreibung nicht geändert wird, könnte ich dann die Differenz nach § 37 TVÖD für 6 Monate rückwirkend einfordern?

Ich kenne mich leider noch nicht so gut im TVÖD aus und bitte um Hilfe und Nachsicht falls ich etwas ungünstig oder unverständlich formuliert habe.

Spid

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Antw:Eingruppierung nach Leistung
« Antwort #1 am: 14.09.2021 13:48 »
TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Die Eingruppierung steht nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien. Stellen und deren Beschreibung sind tariflich unbeachtlich.

BStromberg

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Antw:Eingruppierung nach Leistung
« Antwort #2 am: 14.09.2021 14:25 »
Was kann es schöneres geben, als irgendwo FREIWILLIG für Lohn der Entgeltgruppe X anzufangen und dann nach kurzer Zeit (scheinbar unstrittig) attestiert zu bekommen, dass man absehbar mit Entgeltgruppe X+2 vergütet wird!  :D

Entweder haben Sie bei der Einstellung gepennt, weil Sie sich nicht schlau gemacht haben (jedenfalls waren Sie zufrieden mit den Bedingungen bei der Einstellung) oder aber Sie überspannen den Bogen emotional ein wenig, wenn Sie jetzt "mit der Brechstange" auf die EG8 pochen (so kommt es rüber beim Lesen).

Ja, wenn die Tätigkeiten der Stelle das Niveau von EG8 hergeben, haben Sie einen durch Eingruppierungsfeststellungklage gerichtlich überprüfbaren Anspruch auf die korrekte Entgeltgruppe.

Wie vom Tarifgott schon zum Ausdruck gebracht: Ihre persönliche Leistung und die Eingruppierung stehen dabei in keinem inneren Zusammenhang; das Vorbringen des AG mag geübte Praxis dort sein, ist tarifrechtlich so aber nicht haltbar!

Ich würde meinen (scheinbar berechtigten) Anspruch freundlich in Schriftform zum Ausdruck bringen, um meine monetären Ansprüche auf das Entgelt nach EG8 unter Beachtung der Ausschlussfristen bestmöglich zu schützen.

Den Vorgesetzten würde ich einfangen, indem er selbstverständlich davon ausgehen darf, dass die überdurchschnittlichen Leistungen auch in Zukunft an den Tag gelegt werden.

#Klimamaßnahme wäre z.B. ne Einladung zur Pommesbude nach dem Dienst und ein paar Hopfenkaltschorlen oder alternativ einen Fresskorb.

Wenn die harte Tour gewünscht ist, tut's ne klare Ansage, dass er personalrechtlich ein Mongo ist und keinen Plan hat!  :D
"Ich brauche Informationen.
Meine Meinung bilde ich mir selber."
(Charles Dickens)

was_guckst_du

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Antw:Eingruppierung nach Leistung
« Antwort #3 am: 14.09.2021 14:29 »

Wie vom Tarifgott schon zum Ausdruck gebracht:

 ;D ;D ;D
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

was_guckst_du

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Antw:Eingruppierung nach Leistung
« Antwort #4 am: 14.09.2021 14:31 »
...und die 6-monatige Ausschlussfrist nicht vergessen...also schnell handeln, um nicht noch mehr Geld zu verlieren...

...aber wahrscheinlich wird die Reaktion sein, dass die höherwertigen Tätigkeiten noch suspendiert sind und erst später übertragen werden... 8)
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Spid

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Antw:Eingruppierung nach Leistung
« Antwort #5 am: 14.09.2021 14:33 »
Eben. Und da man von dieser unhaltbaren Entgegnung ausgehen kann, rate ich ja immer dazu, Zeit zu sparen und einfach direkt zu klagen. Miteinander reden kann man auch noch im Gütetermin, dazu ist er nämlich da - vorher ist das ohnehin fruchtlos.

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Antw:Eingruppierung nach Leistung
« Antwort #6 am: 14.09.2021 15:14 »
Der Vorteil beim Gütetermin ist weiterhin, dass dort mit dem Richter die einzig eingruppierungskompetente Person anwesend ist und die verschobene Meinung des einen oder anderen Anwesenden zurechtrücken kann.

Spid

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Antw:Eingruppierung nach Leistung
« Antwort #7 am: 14.09.2021 15:29 »
Vor dem ArbG dürfte das mit dem eingruppierungskompetenten Richter kaum vorkommen - bei den LAG hingegen kann das durchaus mal der Fall sein.

Organisator

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Antw:Eingruppierung nach Leistung
« Antwort #8 am: 14.09.2021 15:31 »
Vor dem ArbG dürfte das mit dem eingruppierungskompetenten Richter kaum vorkommen - bei den LAG hingegen kann das durchaus mal der Fall sein.

okay, ich korrigiere in eingruppierungsrelevante Person ;)

BStromberg

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Antw:Eingruppierung nach Leistung
« Antwort #9 am: 15.09.2021 06:58 »
 :) lustig, dass sich eure Erfahrungen in Hinblick auf die Fachexpertise der Arbeitsgerichte mit meinen vollends decken.

Wenn's um Eingruppierung geht, hätte ich keinen der Richter, die mir in den Jahren untergekommen sind, als Prozessbevollmächtigte in eigener Sache haben wollen  ;).

Im Westen der Republik hat das viel von orientalischem Basar und unsubstantiierter Laberei in gehobener Ausdrucksweise.
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(Charles Dickens)

Spid

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Antw:Eingruppierung nach Leistung
« Antwort #10 am: 15.09.2021 07:08 »
„Warum wollen Sie denn Herrn X nicht höher eingruppieren?“ - „Ich gruppiere Herrn X überhaupt nicht ein.“ - „Vielleicht nicht Sie in persona, aber doch der AG, den Sie vertreten.“ - „Nein.“ - „Wie ‚nein‘?“ - „Einfach nur ‚nein‘, der AG gruppiert nicht ein. Herr X ist durch die tariflichen Regelungen in E6 eingruppiert.“ - „Aber das machen ja schon Sie als AG…“ - „Nein.“ - „Ich verstehe jetzt nicht, worauf Sie hinauswollen…“ - „Ich weiß - u.a. deshalb hat das LAG Y ja auch soviel zu tun.“

Es ist vergebliche Liebesmüh, sich mit Menschen auseinanderzusetzen, die zurecht am juristischen Katzentisch Recht sprechen. Ich kalkuliere immer mit ein, daß wir zum LAG müssen.

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Antw:Eingruppierung nach Leistung
« Antwort #11 am: 15.09.2021 08:46 »
„Warum wollen Sie denn Herrn X nicht höher eingruppieren?“ - „Ich gruppiere Herrn X überhaupt nicht ein.“ - „Vielleicht nicht Sie in persona, aber doch der AG, den Sie vertreten.“ - „Nein.“ - „Wie ‚nein‘?“ - „Einfach nur ‚nein‘, der AG gruppiert nicht ein. Herr X ist durch die tariflichen Regelungen in E6 eingruppiert.“ - „Aber das machen ja schon Sie als AG…“ - „Nein.“ - „Ich verstehe jetzt nicht, worauf Sie hinauswollen…“ - „Ich weiß - u.a. deshalb hat das LAG Y ja auch soviel zu tun.“

Es ist vergebliche Liebesmüh, sich mit Menschen auseinanderzusetzen, die zurecht am juristischen Katzentisch Recht sprechen. Ich kalkuliere immer mit ein, daß wir zum LAG müssen.

Oha. Wenn der zuständige Richter noch nicht einmal weiß, dass nicht eingruppiert wird, dann ist das echt traurig.

Spid

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Antw:Eingruppierung nach Leistung
« Antwort #12 am: 15.09.2021 08:48 »
Das ist nicht die Ausnahme, sondern die Regel.

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Antw:Eingruppierung nach Leistung
« Antwort #13 am: 15.09.2021 08:51 »
Aber zumindest ist deine Schilderung unterhaltsam :)

WasDennNun

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Antw:Eingruppierung nach Leistung
« Antwort #14 am: 15.09.2021 09:05 »
Deswegen interessiert mich auch in der Regel nicht wie ich eingruppiert bin, sondern welches Entgelt der AG mir bereit ist zu bezahlen.