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Eingruppierung nach Leistung
mxxpnz:
Hallo,
Ich habe im November 2020 eine Stelle in einer Verwaltung bekommen, laut Ausschreibung EG6, diese habe ich auch seit Einstellung erhalten.
Nun habe ich erfahren, dass die Stelle im letzten Jahr durch ein externes Büro neu bewertet wurde. Dabei wurde festgestellt, dass diese einer EG8 entspricht.
Ich habe nun nachgefragt, warum ich nur nach der EG6 bezahlt werde.
Alls Antwort habe ich erhalten, dass ich noch Erfahrung sammeln muss, sobald der Chef mit meiner Leistung zufrieden ist soll ich voraussichtlich ab Januar mein Entgelt nach EG8 erhalten.
Nun möchte ich wissen, ob dies überhaupt "erlaubt" ist.
Meiner Kenntnis nach, werden doch die Tätigkeitsmerkmale berwertet und nicht die angestellte Person, oder?
Wenn ich im Janur nun Entgelt nach EG8 bekomme und meine Stellenbeschreibung nicht geändert wird, könnte ich dann die Differenz nach § 37 TVÖD für 6 Monate rückwirkend einfordern?
Ich kenne mich leider noch nicht so gut im TVÖD aus und bitte um Hilfe und Nachsicht falls ich etwas ungünstig oder unverständlich formuliert habe.
Spid:
TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Die Eingruppierung steht nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien. Stellen und deren Beschreibung sind tariflich unbeachtlich.
BStromberg:
Was kann es schöneres geben, als irgendwo FREIWILLIG für Lohn der Entgeltgruppe X anzufangen und dann nach kurzer Zeit (scheinbar unstrittig) attestiert zu bekommen, dass man absehbar mit Entgeltgruppe X+2 vergütet wird! :D
Entweder haben Sie bei der Einstellung gepennt, weil Sie sich nicht schlau gemacht haben (jedenfalls waren Sie zufrieden mit den Bedingungen bei der Einstellung) oder aber Sie überspannen den Bogen emotional ein wenig, wenn Sie jetzt "mit der Brechstange" auf die EG8 pochen (so kommt es rüber beim Lesen).
Ja, wenn die Tätigkeiten der Stelle das Niveau von EG8 hergeben, haben Sie einen durch Eingruppierungsfeststellungklage gerichtlich überprüfbaren Anspruch auf die korrekte Entgeltgruppe.
Wie vom Tarifgott schon zum Ausdruck gebracht: Ihre persönliche Leistung und die Eingruppierung stehen dabei in keinem inneren Zusammenhang; das Vorbringen des AG mag geübte Praxis dort sein, ist tarifrechtlich so aber nicht haltbar!
Ich würde meinen (scheinbar berechtigten) Anspruch freundlich in Schriftform zum Ausdruck bringen, um meine monetären Ansprüche auf das Entgelt nach EG8 unter Beachtung der Ausschlussfristen bestmöglich zu schützen.
Den Vorgesetzten würde ich einfangen, indem er selbstverständlich davon ausgehen darf, dass die überdurchschnittlichen Leistungen auch in Zukunft an den Tag gelegt werden.
#Klimamaßnahme wäre z.B. ne Einladung zur Pommesbude nach dem Dienst und ein paar Hopfenkaltschorlen oder alternativ einen Fresskorb.
Wenn die harte Tour gewünscht ist, tut's ne klare Ansage, dass er personalrechtlich ein Mongo ist und keinen Plan hat! :D
was_guckst_du:
--- Zitat von: BStromberg am 14.09.2021 14:25 ---
Wie vom Tarifgott schon zum Ausdruck gebracht:
--- End quote ---
;D ;D ;D
was_guckst_du:
...und die 6-monatige Ausschlussfrist nicht vergessen...also schnell handeln, um nicht noch mehr Geld zu verlieren...
...aber wahrscheinlich wird die Reaktion sein, dass die höherwertigen Tätigkeiten noch suspendiert sind und erst später übertragen werden... 8)
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