Autor Thema: [NI] Regelbeurteilung  (Read 2763 times)

Nordlicht888

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[NI] Regelbeurteilung
« am: 14.09.2021 16:11 »
Hallo liebe Gemeinde :-)

Folgender Fall:

Beamter - Niedersächsischer Justizvollzug

Seit 04.01.2021 BAL
Keine Probezeitverkürzung.
Hat zum Ende seiner Probezeit die Anlassbeurteilung bekommen - Also Dezember 2020 - das genaue Datum kann ich leider nicht genau sagen.

Jetzt die Frage:

Hätte er zum Stichtag 01.04.2021 seine erste Regelbeurteilung erhalten müssen ?

Ich bin der Meinung NEIN.

Begründung und Rechtsgrundlage:

Richtlinien für die dienstliche Beurteilung
der Beschäftigten in Justizvollzugseinrichtungen
AV d. MJ v. 4. 3. 2019 (2400 – 301.45)*
– Nds. Rpfl. S. 171 –
VORIS 31400

2. Regelbeurteilung:  Eine Regelbeurteilung setzt einen Beurteilungszeitraum von mindestens sechs Monaten voraus.


Der Beurteilungszeitraum beginnt meines Erachtens nach erst ab dem Beginn der Verbeamtung auf Lebzeit, da er vorher die Anlassbeurteilung zum Ende seiner Probezeit bekommen hat.

Da er sich zum Stichtag 01.04.2021 noch keine sechs Monate im Beurteilungszeitraum befand - keine Erstellung. Somit ist er erst zum nächsten Regelbeurteilungszeitraum zu beurteilen.

Sehe ich das falsch ? Ich denke nicht.... lasse mich aber gerne eines Bessseren belehren.

Bin dankbar für eure Meinungen etc.

Besten Gruß

Das Nordlicht
 
« Last Edit: 15.09.2021 01:38 von Admin2 »

HansGeorg

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Antw:[NI] Regelbeurteilung
« Antwort #1 am: 15.09.2021 07:07 »
Bei mir war es ähnlich. DIe Beurteilung hätte auf Antrag zurückgenomen werden können. Allerdings ist die Frag eob du dir damit einen Gefallen tust, da die Erstbeurteilung immer schlecht ausfällt, egal ob jetzt oder in 3 Jahren dann. Also überleg ob du diese mitnimmst, dann hast du es hinter dir.

Max Bommel

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Antw:[NI] Regelbeurteilung
« Antwort #2 am: 15.09.2021 08:47 »
Ohne in dem Bereich besondere Fachkenntnis zu besitzen würde ich sagen, dass bei der Regelbeurteilung jeder Beamte, der im Dienst war, eine Beurteilung erhält. Unabhängig davon, wann zuvor eine Anlassbeurteilung erstellt wurde. Es mag da aber auch unterschiedliche Regelungen geben, da sich ja auch die Beurteilungszeiträume unterscheiden.

2strong

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Antw:[NI] Regelbeurteilung
« Antwort #3 am: 15.09.2021 11:00 »
Beurteilungsrichtlinien mit den in Rede stehenden Klauseln (Mindestverwendung sechs Monate) sind mir ebenfalls bekannt. Zu beachten ist, dass damit kein Ausschluss aus einer auf dieser Beurteilungsrunde basierenden Beförderungsauswahl verbunden ist. Für Zwecke der Beförderungsauswahl wäre die letzte dienstliche Beurteilung, sofern hinreichend aktuell, heranzuziehen.

Nordlicht888

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Antw:[NI] Regelbeurteilung
« Antwort #4 am: 15.09.2021 17:57 »
Eine Beförderung ist eh erst ein Jahr nach Beendigung der Probezeit möglich.

Darum geht es auch nicht.

Hier stellt sich einzig und allein die Frage, ob der Kollege eine Regelbeurteilung hätte bekommen müssen, oder nicht.

Laut meinen Ausführungen denke ich, dass er keine bekommen dürfte (wie ich bereits erwähnt habe).

Aber vielleicht gibt es ja hier kompetente Leute, die es genau wissen :-)

Seppel84

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Antw:[NI] Regelbeurteilung
« Antwort #5 am: 15.09.2021 18:08 »
Es stellt sich ehr die Frage, warum sollte er eine bekommen ?

Ist aber wieder Landesrecht und man müsste mal ins Beamtengesetz bei euch gucken.

Ich bin von Ernennung BaPr und A6 bis BaL und A8 in 2,5 Jahren durchgerutscht und hatte jeweils nur Anlassbeurteilungen zum BaL, A7 und A8.
Jetzt mit Wechsel auf die A9 - Stelle, andere Behörde, habe ich mir eine Regelbeurteilung geholt und wurde jetzt wieder nach 6 Monaten durch eine Anlassbeurteilung zu A9 beurteilt. Tja, dann bin ich durch mit dem Thema und habe noch 29 Jahre vor mir, aber keine Perspektiven mehr. :)

Grundlegend in Hamburg alle 5 Jahre Regelbeurteilungen und Anlassbeurteilungen kann man immer mit Grund abfordern.

Nordlicht888

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Antw:[NI] Regelbeurteilung
« Antwort #6 am: 17.09.2021 15:52 »
WOW !

Einen solchen Beförderungsdurchlauf gibt es wohl nur 1x in der guten BRD !

Da kann man dann auch mal zu Recht klagen, dass es keine Perspektiven mehr gibt (weiß gar nicht, wann ich aufhören soll den Kopf zu schütteln)  ???

Meine Frage wurde bislang aber leider leider nicht beantwortet.... schade :-(

Pukki

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Antw:[NI] Regelbeurteilung
« Antwort #7 am: 17.09.2021 17:16 »
Der Beurteilungszeitraum für eine Regelbeurteilung wird von einer Anlassbeurteilung nicht tangiert. Genau unter dem zitierten Satz hinsichtlich der 6 Monate steht folgendes :

 Sind während des Beurteilungszeitraumes Anlassbeurteilungen oder Beurteilungsbeiträge erstellt worden, werden diese einbezogen; der Beurteilungszeitraum wird dadurch nicht verkürzt.

Wo ist denn nun das Problem?

Nordlicht888

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Antw:[NI] Regelbeurteilung
« Antwort #8 am: 17.09.2021 19:32 »
Sind während des Beurteilungszeitraumes Anlassbeurteilungen... bla bla...

Nein ! Sind sie nicht !

Der vorangegangende Beurteilungszeitraum .... ist das Ende der Probezeit.

Ab da... zählt die Verbeamtung auf Lebzeit... und diese ist nun mal nicht mit 6 Monaten zu bezeichnen...


Pukki

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Antw:[NI] Regelbeurteilung
« Antwort #9 am: 17.09.2021 19:57 »
Anlassbeurteilungen sind nach der von dir angegebenen RGL unter anderem:

(...) b) vor Ablauf der regelmäßigen und ggf. einer verkürzten oder einer verlängerten laufbahnrechtlichen Probezeit (...)

Also Anlassbeurteilung. Der Beurteilungszeitraum war laut ebendieser RGL 01.04.2018 bis 31.03.2021 bzw. der Zeitraum, während dessen der Beamte in diesem Zeitraum im Dienst gewesen ist, unabhängig von Probezeit oder nicht.

Von der Beurteilung ausgenommen sind lediglich Beamtinnen und Beamte, die zum Stichtag noch in der Probezeit sind (Ziff. 2.3 Buchst. a)). Das ist der Beamte im geschilderten Sachverhalt aber nicht, und dementsprechend fällt er auch unter die Regeln der Regelbeurteilung, deren Zeitraum doch klar und deutlich definiert ist.