Für Urlaubstage, die während einer Teilzeitbeschäftigung genommen werden, wird das Urlaubsentgelt auf der Basis des Beschäftigungsumfangs gezahlt, der maßgebend war, als der Urlaubsanspruch erworben wurde, sofern der Beschäftigungsumfangs zu der Zeit höher war.
Das resultiert aus der Rechtsprechung des BAG.
Ob generell so verfahren wird, weiß ich nicht. In Nds seit dem 01.01.21.