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TG-Einzugstermin liegt*nach*Mitteilung der Erstverwendung, *vor* Ausbildungsende

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Blackboard10:
Guten Tag,

ich bräuchte euren Rat zur folgenden Ausgangsituation:

X durchläuft aktuell seine Laufbahnausbildung, die im 4. Quartal 2022 endet. Ihm wird im 2. Quartal 2022 mitgeteilt, wo seine Erstverwendung ist. Aktuell besteht für X kein Mietsverhältnis in einer anerkennungsfähigen Wohnung i.S.d. Bundesumzugskostengesetz (BUKG).
X plant vor Zuteilung der Erstverwendung einen Mietvertrag für eine Wohnung abzuschließen, dessen Einzugstermin aber erst im 3. Quartal 2022 ist. Diese Wohnung liegt im Heimatort von X und wird nicht mit Ort der Erstverwendung übereinstimmen. 

Meine Frage:
X will mit dem vorläufigen Mietvertrag einen Antrag auf eine anerkennungsfähigen Wohnung stellen, damit er nach Beendigung der Laufbahnausbildung am Ort der Erstverwendung Trennungsgeldberechtigt ist. Ist das möglich?

2strong:
Teile Deinem Dienstherrn doch einfach Deinen (sofortigen) Umzug an eine anerkennungsfähige Wohnung mit, damit umgehst Du die Problemstellung nach Ende des Vorbereitungsdienstes.

Blackboard10:
Hmm, entweder habe ich mich undeutlich ausgedrückt oder aber ich verstehe deine Antwort nicht.

Beispiel:
X wird am 05/2022 seine Erstverwendung mitgeteilt und am 10/2022 beendet er seine Laufbahnausbildung. Angenommen der Erstverwendungsort ist München.

X schließt jetzt einen Mietvertrag an seinem Heimatort in Frankfurt ab. Der Einzugstermin ist erst am 07/2022, dementsprechend ist der Mietvertrag erst ab diesem Datum gültig und liegt zeitlich später, als die Mitteilung über den Erstverwendungsort.
Kann ihm der Dienstherr deswegen das Trennungsgeld verweigern, sodass X am 10/2022 an seinem Dienstort München nicht Trennungsgeldberechtigt ist?


Ein Einzug mit einem früheren Einzugstermin ist aufgrund gewisser Gegebenheiten nicht möglich!

2strong:
Du hast Dich klar ausgedrückt, ich mich aber vermutlich nicht ;)

Ob es trennungsgeldschädlich ist, in Ansehung Deines zukünftigen Dienstortes Deine Wohnsituation dahingehend zu disponieren, dass ein Anspruch auf Trennungsgeld überhaupt erst entsteht, dürfte eine Frage des Einzelfalls sein und maßgeblich von den Gründen abhängen, aus denen diese Disposition getroffen wird.

An Deiner Stelle würde ich das Problem umgehen und unverzüglich (formal) den Umzug in eine anerkennungsfähige Wohnung vornehmen. Dein tatsächlicher Aufenthalt ist davon ja losgelöst.

Bärliner:

--- Zitat von: Blackboard10 am 17.09.2021 13:06 ---Guten Tag,

ich bräuchte euren Rat zur folgenden Ausgangsituation:

X durchläuft aktuell seine Laufbahnausbildung, die im 4. Quartal 2022 endet. Ihm wird im 2. Quartal 2022 mitgeteilt, wo seine Erstverwendung ist. Aktuell besteht für X kein Mietsverhältnis in einer anerkennungsfähigen Wohnung i.S.d. Bundesumzugskostengesetz (BUKG).
X plant vor Zuteilung der Erstverwendung einen Mietvertrag für eine Wohnung abzuschließen, dessen Einzugstermin aber erst im 3. Quartal 2022 ist. Diese Wohnung liegt im Heimatort von X und wird nicht mit Ort der Erstverwendung übereinstimmen. 

Meine Frage:
X will mit dem vorläufigen Mietvertrag einen Antrag auf eine anerkennungsfähigen Wohnung stellen, damit er nach Beendigung der Laufbahnausbildung am Ort der Erstverwendung Trennungsgeldberechtigt ist. Ist das möglich?

--- End quote ---

M.E.n. ist die Mitteilung zur späteren Verwendung rechtlich ohne Bedeutung. Es kommt allein darauf an, ob am Tag des Wirksamwerdens die Voraussetzungen für das Trennungsgeld vorliegen. D.h. aus meiner Sicht wärst du erstmal Trennungsgeldberechtigt, sofern du zu diesem Zeitpunkt in einer eigenen Wohnung lebst, die sich außerhalb des Einzugsbereichs deines neuen DO befindet. Allerdings wird dir dein Dienstherr sehr wahrscheinlich Umzugskostenvergütung zusagen, so dass dein TGV-Anspruch entfällt, wenn du nicht umziehst bzw. fortlaufende Bemühungen um eine neue Wohnung nachweisen kannst.


Deine Ausgangsfrage verstehe ich allerdings nicht. Was soll ein "Antrag auf eine anerkennungsfähigen Wohnung " sein? Auf welche Rechtsgrundlage beziehst du dich?

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