Autor Thema: TG-Einzugstermin liegt*nach*Mitteilung der Erstverwendung, *vor* Ausbildungsende  (Read 2534 times)

Blackboard10

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Guten Tag,

ich bräuchte euren Rat zur folgenden Ausgangsituation:

X durchläuft aktuell seine Laufbahnausbildung, die im 4. Quartal 2022 endet. Ihm wird im 2. Quartal 2022 mitgeteilt, wo seine Erstverwendung ist. Aktuell besteht für X kein Mietsverhältnis in einer anerkennungsfähigen Wohnung i.S.d. Bundesumzugskostengesetz (BUKG).
X plant vor Zuteilung der Erstverwendung einen Mietvertrag für eine Wohnung abzuschließen, dessen Einzugstermin aber erst im 3. Quartal 2022 ist. Diese Wohnung liegt im Heimatort von X und wird nicht mit Ort der Erstverwendung übereinstimmen. 

Meine Frage:
X will mit dem vorläufigen Mietvertrag einen Antrag auf eine anerkennungsfähigen Wohnung stellen, damit er nach Beendigung der Laufbahnausbildung am Ort der Erstverwendung Trennungsgeldberechtigt ist. Ist das möglich?

« Last Edit: 17.09.2021 13:16 von Blackboard10 »

2strong

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Teile Deinem Dienstherrn doch einfach Deinen (sofortigen) Umzug an eine anerkennungsfähige Wohnung mit, damit umgehst Du die Problemstellung nach Ende des Vorbereitungsdienstes.

Blackboard10

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Hmm, entweder habe ich mich undeutlich ausgedrückt oder aber ich verstehe deine Antwort nicht.

Beispiel:
X wird am 05/2022 seine Erstverwendung mitgeteilt und am 10/2022 beendet er seine Laufbahnausbildung. Angenommen der Erstverwendungsort ist München.

X schließt jetzt einen Mietvertrag an seinem Heimatort in Frankfurt ab. Der Einzugstermin ist erst am 07/2022, dementsprechend ist der Mietvertrag erst ab diesem Datum gültig und liegt zeitlich später, als die Mitteilung über den Erstverwendungsort.
Kann ihm der Dienstherr deswegen das Trennungsgeld verweigern, sodass X am 10/2022 an seinem Dienstort München nicht Trennungsgeldberechtigt ist?


Ein Einzug mit einem früheren Einzugstermin ist aufgrund gewisser Gegebenheiten nicht möglich!


2strong

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Du hast Dich klar ausgedrückt, ich mich aber vermutlich nicht ;)

Ob es trennungsgeldschädlich ist, in Ansehung Deines zukünftigen Dienstortes Deine Wohnsituation dahingehend zu disponieren, dass ein Anspruch auf Trennungsgeld überhaupt erst entsteht, dürfte eine Frage des Einzelfalls sein und maßgeblich von den Gründen abhängen, aus denen diese Disposition getroffen wird.

An Deiner Stelle würde ich das Problem umgehen und unverzüglich (formal) den Umzug in eine anerkennungsfähige Wohnung vornehmen. Dein tatsächlicher Aufenthalt ist davon ja losgelöst.

Bärliner

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Guten Tag,

ich bräuchte euren Rat zur folgenden Ausgangsituation:

X durchläuft aktuell seine Laufbahnausbildung, die im 4. Quartal 2022 endet. Ihm wird im 2. Quartal 2022 mitgeteilt, wo seine Erstverwendung ist. Aktuell besteht für X kein Mietsverhältnis in einer anerkennungsfähigen Wohnung i.S.d. Bundesumzugskostengesetz (BUKG).
X plant vor Zuteilung der Erstverwendung einen Mietvertrag für eine Wohnung abzuschließen, dessen Einzugstermin aber erst im 3. Quartal 2022 ist. Diese Wohnung liegt im Heimatort von X und wird nicht mit Ort der Erstverwendung übereinstimmen. 

Meine Frage:
X will mit dem vorläufigen Mietvertrag einen Antrag auf eine anerkennungsfähigen Wohnung stellen, damit er nach Beendigung der Laufbahnausbildung am Ort der Erstverwendung Trennungsgeldberechtigt ist. Ist das möglich?

M.E.n. ist die Mitteilung zur späteren Verwendung rechtlich ohne Bedeutung. Es kommt allein darauf an, ob am Tag des Wirksamwerdens die Voraussetzungen für das Trennungsgeld vorliegen. D.h. aus meiner Sicht wärst du erstmal Trennungsgeldberechtigt, sofern du zu diesem Zeitpunkt in einer eigenen Wohnung lebst, die sich außerhalb des Einzugsbereichs deines neuen DO befindet. Allerdings wird dir dein Dienstherr sehr wahrscheinlich Umzugskostenvergütung zusagen, so dass dein TGV-Anspruch entfällt, wenn du nicht umziehst bzw. fortlaufende Bemühungen um eine neue Wohnung nachweisen kannst.


Deine Ausgangsfrage verstehe ich allerdings nicht. Was soll ein "Antrag auf eine anerkennungsfähigen Wohnung " sein? Auf welche Rechtsgrundlage beziehst du dich?

Blackboard10

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@2strong
Zitat
Teile Deinem Dienstherrn doch einfach Deinen (sofortigen) Umzug an eine anerkennungsfähige Wohnung mit, damit umgehst Du die Problemstellung nach Ende des Vorbereitungsdienstes.

Also bereits jetzt in eine Einzugsfertige Wohnung umziehen und dann später in die eigentliche gewollte Wohnung
umziehen.


@Bärliner
Zitat
Deine Ausgangsfrage verstehe ich allerdings nicht. Was soll ein "Antrag auf eine anerkennungsfähigen Wohnung " sein? Auf welche Rechtsgrundlage beziehst du dich?

Mit "Antrag auf eine anerkennungsfähigen Wohnung" ist ein internes Dokument der Behörde gemeint, um seine Wohnung von der Behörde im Sinne des § 10 Absatz 3 BUKG zu berücksichtigen und bestätigten zu lassen, damit umzugskosten- und trennungsgeldrechtliche Leistungen bestehen. 


Zitat
Allerdings wird dir dein Dienstherr sehr wahrscheinlich Umzugskostenvergütung zusagen, so dass dein TGV-Anspruch entfällt, wenn du nicht umziehst bzw. fortlaufende Bemühungen um eine neue Wohnung nachweisen kannst.

Das kann nicht korrekt sein. Der Lebensmittelpunkt von X liegt nicht am neuen Dienstort sondern an seinem Heimatort (Eltern, Geschwister, Freunde, ...), den er regelmäßig am Wochenende besucht. Dementsprechend sollte er bis 5-7 Jahre (gerade nicht sicher, wo es genau im Gesetz steht) Trennungsgeldberechtigt sein und Leistungen für seine "Arbeitswohnung" erhalten. Dieser Zeitraum wird bei jedem Dienstpostenwechsel erneuert.

   

2strong

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Also bereits jetzt in eine Einzugsfertige Wohnung umziehen und dann später in die eigentliche gewollte Wohnung
umziehen.
In meinen Augen dürfte es auch genügen, wenn Deine Freundin Dir bei sich ne Schublade freiräumt. Dem "Antrag auf eine anerkennungsfähigen Wohnung" kann dann zu gegebener Zeit ja als Nachweis des Entsprechenden Wohnraums der gemeinsame Wohnraummietvertrag oder Dein (Unter-) Mietvertrag bei ihr beigefügt werden.

Rollo83

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Die Frage ist doch erst mal ob überhaupt ein TG Anspruch wirksam wird.

X scheint ja jetzt schon eingestellt zu sein, macht ja seine Laufbahnausbildung.
X hat JETZT keinen anerkannten Wohnstand, somit wurde bei der Einstellung UKV zugesagt (Rucksackumzug).
Findet die Laufbahnausbildung dort statt wo die Wohnung angemietet werden soll?
Wenn nicht, wieso sollte die Wohnung überhaupt anerkennungsfähig bzw berücksichtigungsfähig sein ?
Wenn die Wohnung VOR Dienstantritt schon vorhanden gewesen wäre dann wäre dies auch OHNE örtlichen Zusammenhang anerkannt worden aber so im Nachhinein?

Als Ergänung noch, das Andere ist die 3+5 Regelung, danach mal googln.

Blackboard10

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Zitat
Die Frage ist doch erst mal ob überhaupt ein TG Anspruch wirksam wird.

Stimmt.

Zitat
Findet die Laufbahnausbildung dort statt wo die Wohnung angemietet werden soll?

Nein, keiner der vielen Ausbildungsabschnitte findet an dem Ort statt, an welchem die Wohnung angemietet werden soll.

Zitat
Wenn nicht, wieso sollte die Wohnung überhaupt anerkennungsfähig bzw berücksichtigungsfähig sein ?

In der Trennungsgeldverordnung finde ich keinen Paragraphen, der eine Anerkennung oder Ablehnung für den hier vorliegenden Fall regelt.


Rollo83

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Es gibt ja verschiedene Eckpunkte wann eine Wohnung 1. anerkannt wird und 2. für eine Personalmaßnahme berücksichtigungsfähig ist. Zudem wird nochmals unterschieden zwischen unverehiratet und verheiratet.
Du bist unverheiratet oder?
Da die Wohnung NICHT im örtlichen Zusammenhang stehen wird kann diese zwar anerkannt werden, aber sie wird NICHT berücksichtigungsfähig und somit wird man als Lediger ohne hausstand behandelt und bekommt natürlich KEIN TG.
 

Bärliner

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@2strong
Zitat
Teile Deinem Dienstherrn doch einfach Deinen (sofortigen) Umzug an eine anerkennungsfähige Wohnung mit, damit umgehst Du die Problemstellung nach Ende des Vorbereitungsdienstes.

Also bereits jetzt in eine Einzugsfertige Wohnung umziehen und dann später in die eigentliche gewollte Wohnung
umziehen.


@Bärliner
Zitat
Deine Ausgangsfrage verstehe ich allerdings nicht. Was soll ein "Antrag auf eine anerkennungsfähigen Wohnung " sein? Auf welche Rechtsgrundlage beziehst du dich?

Mit "Antrag auf eine anerkennungsfähigen Wohnung" ist ein internes Dokument der Behörde gemeint, um seine Wohnung von der Behörde im Sinne des § 10 Absatz 3 BUKG zu berücksichtigen und bestätigten zu lassen, damit umzugskosten- und trennungsgeldrechtliche Leistungen bestehen. 


Zitat
Allerdings wird dir dein Dienstherr sehr wahrscheinlich Umzugskostenvergütung zusagen, so dass dein TGV-Anspruch entfällt, wenn du nicht umziehst bzw. fortlaufende Bemühungen um eine neue Wohnung nachweisen kannst.

Das kann nicht korrekt sein. Der Lebensmittelpunkt von X liegt nicht am neuen Dienstort sondern an seinem Heimatort (Eltern, Geschwister, Freunde, ...), den er regelmäßig am Wochenende besucht. Dementsprechend sollte er bis 5-7 Jahre (gerade nicht sicher, wo es genau im Gesetz steht) Trennungsgeldberechtigt sein und Leistungen für seine "Arbeitswohnung" erhalten. Dieser Zeitraum wird bei jedem Dienstpostenwechsel erneuert.

 

Also den Dienstherrn interessiert es mWn herzlich wenig wo dein Lebensmittelpunkt ist. Bei einer Versetzung ist die UKV-Zusage zu geben, es besteht kein Wahlrecht. Die UKv gibts nur dann nicht, wenn die Voraussetzungen nach § 3 I Nr. 1 a-d BUKG vorliegen oder alternativ § 3 Abs 3 BUKG. MWn betrifft das aber mehr oder weniger nur die Bundeswehr, vielleicht auch noch die Bundespolizei. Falls der TE bei einer „normalen“ Behörde ist, bei der man nicht ständig versetzt wird, sondern nur im Ausnahmefall, dann werden diese Ausnahmen nicht greifen.