Autor Thema: Urlaubsanspruch 20 Stunden Woche und Arbeitszeit im Monat  (Read 2376 times)

Hallenwart

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Guten Tag,
Seit Mai bin ich (55 Jahre) als Hallenwart in einer Sporthalle eingestellt. Arbeitszeit 20 Stunden in der Woche. Ich muss täglich dort hin ausser Sonntags nur alle 2 Wochen. Wieviel Urlaub steht mir zu? Und wieviele Stunden muss ich monatlich arbeiten? Ist 87 Stunden richtig?
Vielen Dank

Spid

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Die geschilderte Verteilung der Arbeitszeit ist rechtswidrig, da so für die Sonntagsarbeit kein Ersatzruhetag anfällt. Aus ihr resultiert ein Urlaubsanspruch von 39 Tagen. Rechnerisch ergibt sich eine regelmäßige durchschnittliche monatliche Arbeitszeit von 87 Stunden. Maßgeblich ist aber die vereinbarte Wochenarbeitszeit.

Hallenwart

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Hatte mein Eintrag von Gestern nicht mehr gefunden sorry, deshalb 2 mal gepostet. Mir wurden weniger Tage ausgerechnet die Sachbearbeiterin meinte da ich nicht voll gehe steht mir nicht der volle Urlaub zu. Mit den Samstagen und Sonntagen will ich mich jetzt gar nicht so aufhalten, da es dann insgesamt ca. 4 Stunden am Wochenende sind. Wenn ich jetzt 5 Arbeitstage zu Grunde lege wieviele Stunden werden dann pro Tag gerechnet 4? Oder ergibt da such auch ein anderer Wert durch die tatsächliche Arbeitszeit? Ich glaube ich muss das der Sachbearbeiterin genau sagen, sorry.

Spid

  • Gast
Für den Urlaubsanspruch kommt auf die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage an, nicht auf den zeitlichen Umfang. Wenn Du regelmäßig Montag bis Samstag und zweiwöchentlich Sonntags arbeitest, ist das erstens rechtswidrig und zweitens eine 6,5-Tage-Woche, egal ob Du an dem jeweiligen Tag 10 Stunden, 8 Stunden oder 1 Minute arbeitest. Wenn Du am Wochenende 4 Stunden arbeitest, bleiben 16 für die anderen 5 Tage. Das sind 3,2 Stunden pro Tag - oder eine äquivalente ungleichmäßige Verteilung.

Hallenwart

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Hallo,
Mir wurde jetzt gesagt das das im Bundesurlaubgesetz so steht und dies für mich gilt. Kann das sein? Im Vertrag steht das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst TVöD-V Verwaltung.  Ansonsten ist nichts aufgeführt.
Was tun?

Spid

  • Gast
Nein.

Feststellungsklage, Meldung an die Aufsichtsbehörde, Pressemitteilung, Strafanzeige

Hallenwart

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Dankeschön für die schnelle Antwort

Hallenwart

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Guten Morgen,
Ich muss leider nochmal nachfragen.
Habe diesen Zusatz hier in meinem Vertrag, kann die Anzahl der Urlaubstage dadurch anders berechnet sein?
"Und den ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen  in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifverträgen zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangrechts (Paragraph 1 Abs. 2 TVÜ-VKA).
Vielleicht stützt sich die Aussage  der Sachbearbeiterin darauf?
Danke

Spid

  • Gast
Es ist doch völlig unbeachtlich, worauf der Sachbearbeiter seine falsche Aussage stützt.

Fragmon

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Die ganzen Regelungen im AV bezüglich TVÜ-L und TVöD umfassen meist nur Altfälle bzw. Gleichstellung zu Gewerkschaftsmitgliedern.

Zusammenfassend gilt für dich der TVöD und wenn dieser schlechter ist als ein Gesetz, das Gesetz.

Urlaubsanspruch hast du zunächst nach dem TVöD § 26 somit 30 Tage bei einer 5-Tage Woche. Da du keine gleichbleibenden Wocheneinsatzzeiten hast muss dein Anspruch im Einzelfall berechnet werden.

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass jeder tariflichen Urlaubsregelung eine bestimmte Anzahl an Wochenarbeitstagen zugrunde liegt. Ist mit dem betroffenen Arbeitnehmer eine andere Anzahl vereinbart, so sieht es das Bundesarbeitsgericht (BAG) als allgemeines Rechtsprinzip an, dass die Anzahl der Urlaubstage dann im Verhältnis der individuellen Arbeitstage pro Zeiteinheit zu den tariflich vorausgesetzten Arbeitstagen in derselben Zeiteinheit umgerechnet werden müssen.

Somit muss deine Sachbearbeiterin eine Verhältnisgleichung vornehmen. Sie zählt erstmal alle Arbeitstage bspw. bei einer fünf-Tage-Woche. Das wären in Bayern 253 Tage.  Das Jahr 2021 hat 52 Samstage. Laut SV arbeitest du davon an 26 Tagen. Also sind bei dir 253+26= 279 Arbeitstage im Jahr 2021 Grundlage und somit hast du einen Anspruch auf 33,083 Tage Urlaub.  Nach Satz 4 werden diese auf 33 Urlaubstage abgerundet. BUrlG ist in diesem Fall nicht günstiger und muss somit nicht betrachtet werden.

oder alternativ, da Zweiwochenrhythmus (30 Tage bei 2x 5 Arbeitstage) 30 : 10 x 11 Tage = 33 Urlaubstage.

Weiterhin ist die Sonderreglung zum Sonntag (s. Beitrag SPID) zu beachten. Hier kenne ich mich aber abseits der Zeitzuschläge nicht aus und bin mir nicht sicher, wie diese zu berechnen sind.

Zu beachten ist jedoch die nicht eindeutige Regelung des BAG hinsichtlich der Arbeitszeit am jeweiligen Arbeitstag. Bei einer ungleichen Verteilung wäre bei einem Arbeitstag von 8 Std. bspw. ein Urlaubstag zu nehmen, bei einem vier Stunden Tag jedoch nur ein halber. Hier ist die genaue Regelung im Arbeitsvertrag zur Arbeitszeit als Grundlage zu nehmen.

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/5-urlaub-1-ungleiche-verteilung-auf-die-werktage_idesk_PI17574_HI13405453.html
« Last Edit: 20.09.2021 11:47 von Fragmon »

Spid

  • Gast
Gem. der Sachverhaltsschilderung arbeitet der TE nicht jeden zweiten Samstag, sondern jeden Werktag und jeden zweiten Sonntag. Das ergibt 6,5 Tage/Woche. Haufe vertritt bei der Urlaubsberechnung bei unregelmäßig verteilter Arbeitszeit eine absolute Mindermeinung, hM ist das absolute Tagesprinzip.