Autor Thema: Befreiung von der Prüfungspflicht AII  (Read 2871 times)

Mav1977

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Befreiung von der Prüfungspflicht AII
« am: 20.09.2021 12:33 »
Hallo zusammen,

ich brauche mal euer Schwarmwissen:-)

In § 29 a Abs. 7 TVÜ-VKA heißt es:
Beschäftigte, die am 31. Dezember 2016 nach § 3 Absatz 1 Buchst. a der Anlage3  zum  BAT  von  der  Ausbildungs-und  Prüfungspflicht  befreit  sind,  bleiben für die Dauer ihres über den 31. Dezember 2016 hinaus zu demselben Arbeitgeber  fortbestehenden  Arbeitsverhältnisses  von  der  Ausbildungs-und  Prüfungspflicht befreit.

In § 3 Absatz 1 Buchst. a der Anlage3  zum  BAT heißt es dann:

Von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht sind Angestellte befreit, die
a) das 40. Lebensjahr vollendet haben,...

Nun zu meinem Fall:
Ich bin zur Zeit in der EG 9a eingruppiert und habe keinen AII Lehrgang besucht.
Kürzlich waren in meiner Kommune nun mehrere Stellen mit EG 9c  ausgeschrieben.
In der Stellenausschreibung standen folgende Voraussetzungen, um sich auf die Stelle bewerben zu können:

...1. die den AII erfolgreich absolviert haben,
2. die 20 Jahre Zugehörigkeit bei der Kommune erfüllen oder
3. die grundsätzlich zum Besuch des AII bereit sind...

Nun hatte ich mich beworben und auch das Bewerbungsverfahren erfolgreich durchlaufen. Aus gewissen familären Gründen, die anschließend aufgetreten sind und die ich hier nicht näher erläutern möchte, und da man mir nicht sagen konnte in welchem Jahr ich den AII besuchen soll, habe ich meinem Arbeitgeber mitgeteilt, dass ich aufgrund der fehlenden zeitlichen Bestimmung keine Zusage zum Besuch des AII treffen kann.

Daher musste/sollte ich auf die Stelle verzichten. Diese wird nun wieder neu ausgeschrieben, da auch kein Ersatz zur Verfügung stand. Ich persönlich sehe es das irgendwie nicht ein.

Ich bin seit 15 Jahren in meiner Kommune beschäftigt und habe vor dem 31.12.2016 das 40. Lebensjahr vollendet. Aufgrund des o.g. § 29a habe ich meinem Arbeitgeber daher mitgeteilt, dass ein AII Lehrgang bei mir doch gar nicht nötig wäre.

Mein Arbeitgeber ließ sich jedoch nicht darauf ein und teilte mit, dass ein Verzicht auf den Besuch des AII mit meinem Werdegang nicht möglich wäre und einer der drei Voraussetzungen der Stellenausschreibung erfüllen müsse.

Nun zu meiner Frage: Bin ich auf dem Holzweg oder kann ich dagegen vorgehen? Oder kann in diesem Fall mein Arbeitgeber als Kommune selbst bestimmen, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind?

Grundsätzlich sehe ich ja ein, dass ich die Stelle nicht bekommen kann, wenn ich die Voraussetzungen nicht erfülle, aber in diesem Fall...Und das was noch dazu kommt ist eben, dass nicht einmal alle Stellen besetzt werden konnten:-(

Ich danke schon einmal für die Antworten


Lars73

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Antw:Befreiung von der Prüfungspflicht AII
« Antwort #1 am: 20.09.2021 12:37 »
Es gilt die Stellenausschreibung und nicht die tarifliche Regelung zur Eingruppierung. Wenn man die Bedingungen der Stellenausschreibung nicht erfüllt, wurde man berechtigt nicht berücksichtigt. Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Anforderung willkürlich wäre.

(Zumal "grundsätzlich zum Besuch des AII bereit sind" nun wirklich keine hohe Hürde ist...)

Mav1977

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Antw:Befreiung von der Prüfungspflicht AII
« Antwort #2 am: 20.09.2021 12:56 »
Das sehe ich ja auch ein, nur es wird nicht grundsätzlich der AII verlangt (siehe Punkt 2 der Ausschreibung). Und ist dann vllt nicht dieser Punkt aufgrund der Altregelung mit meiner Situation gleichzusetzen?
Dann war das wohl ein Denkfehler von mir und muss ich mich damit wohl zufrieden geben. Danke aber für die schnelle Antwort.

Lars73

  • Gast
Antw:Befreiung von der Prüfungspflicht AII
« Antwort #3 am: 20.09.2021 13:25 »
Du erfüllst nicht was in der Ausschreibung unter 1. oder 2. verlangt wird. 3. willst du nicht erfüllen.
Die Altregelung berührt alleine die Eingruppierung überschreibt aber keine Anforderungen in der Ausschreibung.

Wenn du klug gewesen wärst, hättest du gesagt, dass du grundsätzlich zum AII bereit bist. Wenn man Dir die Aufgaben übertragen hätte würde die TVÜ-Regelung greifen. Die Eingruppierung erfolgt in die E9c und wenn der Arbeitgeber auf den AII besteht kann man entspannt über die Bedingungen sprechen. Man wäre grundsätzlich zum AII bereit, aber nur am Montag während der Arbeitszeit.