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Gruppenleiter Justiz 9b

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TVLfan:
Aber man kann doch nicht Leute zum Gruppenleiter bestellen, diese die Arbeit machen lassen und darauf verweisen, dass man z. B. nur 8,72 Aka hat. Evtl hat man ja viele Teilzeitkräfte.

Wenn dem so wäre, würde ich die Leitung dann garantiert nicht mehr machen. So ein Job bringt nämlich nicht nur Freude mit sich  ;)

TVLfan:

--- Zitat von: Jockel am 22.09.2021 13:59 ---nein. :-)

Du ersetzt deine Interpretation mit der der TVP. Die TVP wollten das nur in "großen" Geschäftsstellen tun. Da es diverse Realitäten in den Gerichtszweigen und Ländern gibt und das nicht durch 10,15 oder 20 VZÄ ausgedrückt werden kann, weil das vielleicht woanders das Normale ist, war der unterschriftsfähige Kompromiss "groß". Das kann in einem Amtsgericht auf dem Land 8 sein und in einem Gericht mit landeszentraler Mahnstelle 20... je nach restlicher Orga.

--- End quote ---

Hallo Jockel,

hier ist mal ein Auszug aus der Geschäftsstellenordnung nrw

§ 2 Leitung der Geschäftsstelle

(1)
Die Geschäftsstelle untersteht der Geschäftsleiterin bzw. dem Geschäftsleiter des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft (Geschäftsleitung), soweit nicht die Behördenleitung einzelne Aufgaben auf Andere übertragen hat. Stellung und Aufgaben der Geschäftsleitung und deren Vertretung richten sich nach der AV des JM vom 15. Februar 2006 (2320 - I. 1) in der jeweils geltenden Fassung (Geschäftsleitungs-AV).


(2)
Ist die Geschäftsstelle in Abteilungen gegliedert, so kann die Behördenleitung für eine oder mehrere Abteilungen eine Beamtin bzw. einen Beamten der Laufbahngruppe 2.1 oder der Laufbahngruppe 1.2 (Fn 7) oder vergleichbare Beschäftigte (Fn 2) zur Gruppenleiterin bzw. zum Gruppenleiter bestellen, der bzw. dem insoweit die Leitung des gesamten Geschäftsbetriebs obliegt.


Unter Punkt 2 steht, dass die Behördenleitung einen Gruppenleiter bestellen kann und diesem sodann die Leitung obliegt. Also, so verstehe ich das. Alles andere wäre für mich nicht nachvollziehbar. Oder?

Spid:

--- Zitat von: Jockel am 22.09.2021 13:59 ---nein. :-)

Du ersetzt deine Interpretation mit der der TVP. Die TVP wollten das nur in "großen" Geschäftsstellen tun. Da es diverse Realitäten in den Gerichtszweigen und Ländern gibt und das nicht durch 10,15 oder 20 VZÄ ausgedrückt werden kann, weil das vielleicht woanders das Normale ist, war der unterschriftsfähige Kompromiss "groß". Das kann in einem Amtsgericht auf dem Land 8 sein und in einem Gericht mit landeszentraler Mahnstelle 20... je nach restlicher Orga.

--- End quote ---

Die „Interpretation“ der TVP ist unbeachtlich. Maßgeblich ist der Wille der TVP, sofern und soweit er sich im Tariftext niedergeschlagen hat - und sofern es der von Dir formulierte sei, hat er das eben nicht.

Jockel:
Das ist der Kern der zu entscheidenden Rechtsfrage bei der Verfassungsbeschwerde. Wenn du und ich einen Vertrag schließen und den mißverständlich formulieren, wir uns aber über den eigentlichen Regelungswillen einig sind, würdest du das doch auch seltsam finden, wenn ein Gericht etwas anderes entscheidet. TarifVERTRÄGE sind keine Gesetze und formelle schon gleich gar nicht. Mir ist klar, dass in Deutschland seit Gründung so getan wird, aber ob dem so ist, wird vielleicht das BVerfG entscheiden. Artikel 9 abs. 3 GG. 

Die Interpretation der vertragschließenden Parteien ist insoweit die einzig relevante; alles andere ist Glaskugel.

Spid:
Die Tarifunterworfenen müssen auch ohne Rückgriff auf ihre Koalitionen den Regelungsgehalt erkennen können, weshalb der Interpretation der Koalitionen keiner Bedeutung oder gar Wert zukommt. Sie hätten ja formulieren können, was sie formulieren wollten - und können die Formulierung ja einvernehmlich ändern, wenn sie sich mißverstanden fühlen.

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