Autor Thema: Dienstfahrt vom Wohnort  (Read 1729 times)

thomas86

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 2
Dienstfahrt vom Wohnort
« am: 22.09.2021 09:48 »
Hallo liebes Forum,

ich bin Angestellter bei einer kleinen Kommune in Niedersachsen.
Gelegentlich muss ich Termine im Außendienst wahrnehmen.
Bislang bin ich davon ausgegangen, dass wenn der Geschäftsort näher an dem Wohnort als am Dienstort ist, ich die Kilometer und die Zeit für die Dienstreise voll erstattet bekomme. Dies ist bei Freunden in anderen Kommunen ebenfalls so.
Allerdings hat meine Vorgesetzte mir gesagt, dass die Zeit und Kilometer vom Wohnort bis zum Geschäftsort nicht erstattet werden.

In den VV-NRKVO steht unter 2.1.5.
Dienstreisen gelten als an der Dienststätte angetreten oder beendet, wenn sie innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit dort hätten angetreten oder beendet werden können und dies vom Reiseablauf vertretbar ist; das gilt jedoch nicht, wenn Beginn oder Ende der Dienstreise an der Wohnung wirtschaftlicher ist.

Wie seht ihr das? Liege ich richtig mit meiner Annahme?

Spid

  • Gast
Antw:Dienstfahrt vom Wohnort
« Antwort #1 am: 22.09.2021 09:51 »
So wie die VV.

Ja.

thomas86

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 2
Antw:Dienstfahrt vom Wohnort
« Antwort #2 am: 22.09.2021 10:09 »
Danke Spid für die schnelle Antwort. :)
Angeblich würde dies in irgendeiner Dienstanweisung stehen und die NRKVO würde auch gar nicht für Dienstfahrten im Außendienst gelten sondern nur für Dienstreisen.

Kann durch Dienstanweisungen davon abgewichen werden?
« Last Edit: 22.09.2021 10:15 von thomas86 »

Spid

  • Gast
Antw:Dienstfahrt vom Wohnort
« Antwort #3 am: 22.09.2021 10:38 »
Das niedersächsische Reisekostenrecht ist jetzt nicht unbedingt mein Spezialgebiet. Die VV NRKVO bestimmt unter 2.1.1 "Dienstreisen umfassen das Dienstgeschäft und die zu seiner Erledigung notwendigen Fahrten, Flüge, Gänge und Übernachtungen. Auch die Erledigung von Dienstgeschäften am Dienst- und Wohnort stellt eine Dienstreise dar. Keine Dienstreise liegt vor, wenn das Dienstgeschäft in der Dienststätte zu erledigen ist." Mithin ist eine Dienstreise ein Dienstgeschäft außerhalb der Dienststätte. Weder VV noch VO noch NBG enthalten eine Öffnungsklausel. Die einzige Möglichkeit zur Abweichung wäre ein AG in privater Rechtsform mit eigenen Grundsätzen.