Dem Bewerber um ein Amt im öffentlichen Dienst steht ein sogenannter Bewerbungsverfahrensanspruch zu, aus dem ein subjektives Recht eines jeden Bewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl und somit auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren folgt.
Im öffentlichen Dienst ist zwingend für zu besetzende Stellen ein Anforderungsprofil zu erstellen. Hier werden die Kriterien für die Bewerberauswahl im Voraus definiert und gelten auch für die gesamte Dauer des Auswahlverfahrens. Dem Anforderungsprofil kommt somit im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens eine besondere Bedeutung zu.
Im Anforderungsprofil werden die formalen Anforderungen (sogenannte „harte“ Kriterien wie Schulbildung oder Berufsausbildung), fachlichen Anforderungen (Berufserfahrung, besondere Kenntnisse, bisherige Tätigkeit) und persönlichen Anforderungen (sogenannte „weiche“ Kriterien wie methodische, soziale und persönliche Kompetenzen), die an den künftigen Stelleninhaber gestellt werden, festgelegt und dokumentiert.
Um ein rechtsicheres Verfahren zu gewährleisten, müssten alle Bewerber, die die genannten harten Kriterien erfüllen, eingeladen werden. Folgt man dieser Grundregel nicht (und liegen dabei keine besonderen Gründe, die eine Nichteinladung rechtfertigen, vor), läuft man Gefahr , das Auswahlververfahren wiederholen zu müssen oder Schadensersatz leisten zu müssen, wenn ein abgelehnter Bewerber seinen Bewerberverfahrensanspruch geltend macht.