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rechtssicheres Bewerbungsverfahren

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Ole:
Hallo in die Runde,

kann mir jemand weiter helfen bzgl. Bewerbungsverfahren!?

Wir haben ausgeschrieben, Bewerber eingeladen (nach Vorauswahl), und Bewerbern abgesagt, die gar nicht erst eingeladen wurden. Nun erhielten wir von jenem ohne Einladung abgelehnten Bewerber eine böse Mail: Er möchte die Entscheidung zu seinen Ungunsten überprüfen, da der Bewerber meint, bestens für die Stelle geeignet zu sein und daher möchte er die Gründe seiner Nichtberücksichtung im Auswahlverfahren erfahren.

Wie sollten wir uns denn jetzt rechtssicher verhalten? Gründe nennen?

Ich hoffe auf Hilfe, wir haben im Haus leider keine Rechtsabteilung :-(

was_guckst_du:
...nach welchen Kriterien fand denn die Vorauswahl statt?

Ole:
die zuständige Fachabteilung hat nach Berufserfahrung im ÖD geschaut, generell nach Berufserfahrung, Berufsausbildung/Weiterbildung, derzeitige Tätigkeit...

was_guckst_du:
Dem Bewerber um ein Amt im öffentlichen Dienst steht ein sogenannter Bewerbungsverfahrensanspruch zu, aus dem ein subjektives Recht eines jeden Bewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl und somit auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren folgt.

Im öffentlichen Dienst ist zwingend für zu besetzende Stellen ein Anforderungsprofil zu erstellen. Hier werden die Kriterien für die Bewerberauswahl im Voraus definiert und gelten auch für die gesamte Dauer des Auswahlverfahrens. Dem Anforderungsprofil kommt somit im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens eine besondere Bedeutung zu.

Im Anforderungsprofil werden die formalen Anforderungen (sogenannte „harte“ Kriterien wie Schulbildung oder Berufsausbildung), fachlichen Anforderungen (Berufserfahrung, besondere Kenntnisse, bisherige Tätigkeit) und persönlichen Anforderungen (sogenannte „weiche“ Kriterien wie methodische, soziale und persönliche Kompetenzen), die an den künftigen Stelleninhaber gestellt werden, festgelegt und dokumentiert.

Um ein rechtsicheres Verfahren zu gewährleisten, müssten alle Bewerber, die die genannten harten Kriterien erfüllen, eingeladen werden. Folgt man dieser Grundregel nicht (und liegen dabei keine besonderen Gründe, die eine Nichteinladung rechtfertigen, vor), läuft man Gefahr , das Auswahlververfahren wiederholen zu müssen oder Schadensersatz leisten zu müssen, wenn ein abgelehnter Bewerber seinen Bewerberverfahrensanspruch geltend macht.

Ole:
Vielen Dank für die ausführliche Antwort

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