Autor Thema: Tarifverhandlungen, betrifft Bayern zum Thema Arbeitsvorgang  (Read 4958 times)

Okidoki

  • Gast
Hallo zusammen,
erhoffe mir hier Hilfe zu meinen Fragen, da ich von meiner Gewerkschaft im Stich gelassen werde (Rechtschutz abgewiesen). Vielleicht gibt es hier "Experten", die sich schon damit befasst haben.
Wir sind Beschäftigte in einer Serviceeinheit bei Gericht und haben wie viele andere nach den ergangenen Urteilen (z. B. 4 AZR 195/20) vor fast schon drei Jahren Anträge auf Höhergruppierung gestellt. Die Gewerkschaft hat dann in Absprache mit dem Justiz- und Finanzministerium eine Vereinbarung getroffen (läuft am 31.12. aus), dass drei positive Urteile dazu führen würden, dass den Höhergruppierungen nach Prüfung jedes Einzelnen zugestimmt werden würde, ohne dass jeder klagen muss. Nun sind zwei positive Urteile ergangen, das 3. steht noch aus. Dieses liegt auf Eis, weil gegen die ersten zwei Verfassungsbeschwerde eingereicht wurde (man kann erahnen wie lange das nun dauert). Wenn in den Tarifverhandlungen nun der Arbeitsvorgang abgeändert wird, kann mir jemand sagen, was dann mit dem 3. Urteil passiert? Muss das ergehen, ergeht es nach altem Recht oder wie würde das laufen? Da wir wegen der Vereinbarung keine Klage erhoben haben, wäre nach dem 30.09. nicht mehr nach altem Recht zu klagen, das heißt es müsste vorher passieren. Meine Fragen beantwortet die Gewerkschaft nicht (es sei noch nichts offiziell) und Rechtschutz wird wegen der Vereinbarung abgelehnt, das würde sich widersprechen. Hinzu kommt, dass wir nie informiert wurden (Verfassungsbeschwerde) und auch nicht wussten, dass die Vereinbarung eine Endfrist hat. Nun ist das ganze natürlich äußerst eilig, da nächste Woche der Tarifvertrag abläuft. Hat jemand Ahnung und Tipps? Wir wären wirklich sehr dankbar.

Spid

  • Gast
Dem AG kommt bei einem Antrag auf Höhergruppierung keine Entscheidung zu, mithin kann er auch nicht ablehnen. Welcher Tarifvertrag soll auslaufen?

Okidoki

  • Gast
TV-L läuft am 30.09.21 aus. AG und Gewerkschaften haben besagte Vereinbarung wie beschrieben.

Isie

  • Gast
Die Entgelttabelle gilt bis zum 30.09.21. Der TV-L  gilt weiter.

Okidoki

  • Gast
Vielleicht drücke ich mich falsch aus. Der Arbeitsvorgang soll doch bei den Tarifverhandlungen angegriffen werden. Falls er entsprechend geändert wird, stellen sich mir die beschriebenen Fragen.

Spid

  • Gast
Weder sehe ich eine Änderung des Arbeitsvorganges noch würde sich das auf den Antrag auf Höhergruppierung oder anhängige Eingruppierungsfeststellungsklagen noch sonstige in der Vergangenheit liegende Sachverhalte auswirken.

Okidoki

  • Gast
Spid ich hatte schon mal das Problem, dass ich Dich nicht wirklich verstehe.

Sorry.

Ich würde mich freuen, wenn Du es so ausdrückst, dass es auch blonde und blöde wie ich verstehen. Du willst genaueste Bezeichnungen, aber ich kenne mich nicht aus. Ich glaube Du hast es sicher auch in der Presse verfolgt und weisst wahrscheinlich was ich meine.

Es steht fest, dass in den Tarifverhandlungen im Herbst darum gestritten wird, dass nenn es wie du willst die Eingruppierungsvoraussetzungen abgeändert werden. Der „einheitliche“ Arbeitsvorgang von Anfang bis Ende, den die ergangenen Urteile bestätigen, hätte uns eine Höhergruppierung verschafft (Vereinbarung). Aber nun wurde eben auf diese Urteile die Verfassungsbeschwerde eingereicht.  Treten nun Änderungen zu unserem Nachteil ein, würden wir leer ausgehen. Deshalb habe ich eben die Fragen wie im Eingangspost.

Fragmon

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Die Entgelttabellen wurde gekündigt. Um die Drohung des AG zu verwirklichen müssten die AG den § 12 aufkündigen. Die Probleme die dabei entstehen hat SPID bereits an anderer Stelle genannt.

Bezüglich Ihrer Anfrage ist ein Antrag auf Höhergruppierung schwierig zu bewerten. Wenn es einfach nur eine Forderung nach einer höheren EG entspricht, dann gehen Sie leer aus.

Wenn Sie direkt, das Ihrer Meinung nach zustehende höhere Entgelt gefordert (geltend gemacht) hätten, würden die Fristen, insbesondere Ausschlussfrist nach TV-L gehemmt. Bei einem Rechtstreit würden Sie dann bis zur eventuellen Änderung des Begriffes Arbeitsvorganges noch nach altem Recht beurteilt werden müssen. So dass Sie bis dahin noch profitieren könnten.

Wenn Sie wollen, können Sie den genauen Wortlaut Ihres Antrages gerne einstellen. Damit lässt sich eine bessere Beurteilung vornehmen.

Okidoki

  • Gast
Vielen lieben Dank, so verstehe ich es. Ich werde das Nachholen, da ich ihn gerade nicht zur Hand habe.




Okidoki

  • Gast
Ach so sorry, nun habe ich nochmal ganz genau gelesen. Angenommen der Antrag ist richtig gestellt, dann hemmt er trotzdem nur „bis zur Änderung des Arbeitsvorgangs“. Aber was genau müsste ich tun, damit ich die „alten“ Ansprüche so lange sichern kann, bis evtl das Urteil ergeht, auf das wir warten (wegen Verfassungsbeschwerde). Denn dieser Zeitraum liegt ja wesentlich nach den Tarifverhandlungen und einer evtl Änderung des Arbeitsvorgangs.

Fragmon

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Wenn du eine korrekte Geltendmachung gestellt hast, dann musst du nichts machen. Für den Falle, dass das Urteil so ausgeht, dass die Dienststelle deine Geltendmachung ablehnt, so müsstest du diesen gerichtlich durchsetzen.

Dabei prüft das Gericht natürlich die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragsstellung (damaliger Tarifrechtsstand). Es wird dann den Arbeitgeber auffordern rückwirkend nachzuzahlen, solltest du im Recht sein. Sollte die Rechtsprechung sich zwischenzeitlich ändern, dann würde er dich mit Wirkung der Änderung umgruppieren müssen (obwohl noch überhaupt nicht klar ist), wie ein neuer § 12 aussieht und es dann noch "Eingruppierungen" gibt.

Voraussetzung ist aber, dass der Antrag korrekt gestellt wurde und das ist in 97,5 % der Fällen immer fehlerhaft.

Spid

  • Gast
Ein Antrag auf Höhergruppierung dürfte höchstens ausnahmsweise falsch gestellt sein. In der Geltendmachung der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis liegt die Tücke. Beides hat nichts miteinander zu tun.

Okidoki

  • Gast
Dankeschön euch beiden für Eure Mühe und Zeit.

Spid: wie muss ich die Ansprüche richtig geltend machen bitte?

Spid

  • Gast
Die Geltendmachung muß schriftlich erfolgen. Sie muß eine ernsthafte Zahlungsaufforderung an den Schuldner darstellen und die Forderung der Höhe nach beziffern oder hinreichend konkret benennen und dabei erkennbar davon ausgehen, daß der AG die Schuld daraus selbst berechnen kann.

Okidoki

  • Gast
Danke