Autor Thema: Tarifverhandlungen, betrifft Bayern zum Thema Arbeitsvorgang  (Read 5166 times)

Okidoki

  • Gast
  So nun konnte ich den Antrag auftreiben, welcher uns von Verdi so vorgegeben wurde. Dieser lautet genau:



Ich bin seit … als Beschäftigte in einer Serviceeinheit mit der Wahrnehmung der Aufgaben in diesem Organisationsbereich betraut.
Das Bundesarbeitsgericht hat am 28.2.18 (4 AZR 816/16) neue Maßstäbe in den Fragen der Zusammenhangstätigkeiten und der Bewertung dieser Tätigkeiten zur Feststellung der zutreffenden Eingruppierung gesetzt. Mit diesen Feststellungen hat das BAG seine bisherige Rechtsauffassung zugunsten der Tarifbeschäftigten korrigiert und klargestellt, dass die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen kann und Einzeltätigkeiten nur dann nicht zusammengefasst werden können, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind.


Meine Tätigkeit in der Serviceeinheit stellt einen zusammenhängenden Arbeitsvorgang dar, bei dem in rechtlich nicht ganz unerheblichem Umfang schwierige Einzeltätigkeiten anfallen.


Ich mache daher - auch rückwirkend im Rahmen der Ausschlussfrist des § 37 TV-L- meine Eingruppierung in der Entgeltgruppe 9, Fallgruppe 2, Teil II, Abschnitt 12.1 der Entgeltordnung zum TV-L geltend. Bitte bestätigen Sie mir den Eingang meiner Geltendmachung.


Als Bestätigung kam dann:


Ihre Geltendmachung auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9, Fallgruppe 2, Teil II, Abschnitt 12.1 der Entgeltordnung zum TV-L aufgrund des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 28.02.2018 (4 AZR 816/16) und damit auch die Geltendmachung der RÜckwirkung im Rahmen der Ausschlussfrist des § 37 TV-L ist am 19.10.2018 beim AG … eingegangen und wurde dem Oberlandesgericht …vorgelegt.
Damit haben Sie derzeit alles Erforderliche getan, um Ihre diesbezüglichen Ansprüche zu wahren.


Vielleicht rettet uns schon dieser der letzte Satz?


Dann war es so, dass einige klagen wollten und dies wurde durch eine Vereinbarung zwischen den Tarifparteien unterlassen (wir sollten denen nicht so viel Arbeit machen). Die Vereinbarung sagt sinngemäß, dass wenn drei bestimmte Urteile positiv für uns ausgehen (vorausgesetzt dies geschieht im Jahr 2021), würden die jeweiligen Beschäftigten nochmal einzeln überprüft (ob das stimmt was man alles macht) und entsprechend richtig eingruppiert.


Da nun gegen zwei positive Urteile Verfassungsbeschwerde vorliegt, ergeht das 3. Urteil derzeit nicht (auch nicht bis Ende 2021). Somit wäre die Vereinbarung hinfällig, außer sie würde verlängert werden. Was sie nicht wird, wenn die Tarifparteien bei den Verhandlungen hinsichtlich Arbeitsvorgang/Eingruppierung etwas zu unserem Nachteil ändern.
Meine Frage ist nun, hilft ein korrekter neuer Antrag (falls das oben so nicht passt) oder muss zwingend Klage eingereicht werden, um unsere Ansprüche zu sichern. Rechtschutz wurde mir wie gesagt durch Verdi verwehrt, weil es entgegen der Vereinbarung sei, wenn ich nun doch klage. Deshalb müssten wir das auf die Schnelle noch alleine hinkriegen, da sich viele den Anwalt nicht leisten können. Eine Kollegin aus Brandenburg hat uns empfohlen, dass jede für sich klagen muss, sonst wäre unser Anspruch verloren. Die Klage muss lt. ihrer Aussage bis 30.09.21 eingereicht werden, da sonst der TV-L gekündigt wäre.


Wäre es nicht auch Betrug an uns, wenn Verdi das alles weiß und nicht doch noch für uns klagt? Immerhin haben sie uns nun drei Jahre mit dieser Vereinbarung hingehalten, sodass wir nichts unternommen haben. Und das mit der Verfassungsbeschwerde ist uns neu, das haben wir gar nicht mitbekommen und wurde uns auch nicht mitgeteilt. Sonst hätte man früher reagieren können.


Ich danke Euch sehr für Eure Zeit. Wir sind schon einigermaßen verzweifelt, da für uns da schon einiges abhängt.

Spid

  • Gast
Also geht es im Sachverhalt entgegen der Sachverhaltsschilderung überhaupt nicht um einen Antrag auf Höhergruppierung?

Okidoki

  • Gast
Wie da die korrekte Ausdrucksweise ist, weiss ich nicht. Für mich als Laien wäre es eine Höhergruppierung. Wir sind galt jetzt in 6 eingruppiert und laut den Urteilen kämen wir in 9 bzw. 9a.

Spid

  • Gast
TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, ein Antrag ist dafür grundsätzlich weder vorgesehen noch erforderlich. Ausnahmsweise ist er dann für die Eingruppierung des TB erforderlich, wenn die TVP dies explizit vorgesehen haben. Ausschließlich dann kann es einen Antrag auf Höhergruppierung geben, da es dieser einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärung bedarf, um eine tarifliche Regelung zum Bestandsschutz aufzuheben, denn ansonsten ist der TB entsprechend seiner nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert und ein Antrag an wen auch immer kann an der Eingruppierung nicht ändern. Vorliegend geht es also nicht, wie eingangs behauptet, um einen Antrag auf Höhergruppierung.

Es handelt sich auch nicht um eine Höhergruppierung. Vielmehr warst Du seit Beginn der maßgeblichen Beschäftigung bereits in E9 eingruppiert.

Die Geltendmachung ist jedenfalls mangelhaft und kann in dieser Form nicht die gewünschte Wirkung entfalten, da es an der Angabe der begehrten Stufe fehlt.

Okidoki

  • Gast
Hm, nein ich war nie in 9 eingruppiert. Bin in 6 seit 27 Jahren.

Spid

  • Gast
Du bist mutmaßlich der Auffassung, die Rechtsmeinung des AG oder gar die im Arbeitsvertrag genannte Entgeltgruppe hätte etwas mit der Eingruppierung zu tun. Dies ist nicht der Fall. Vielmehr sind TB - wie ausgeführt - entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, und zwar stets zutreffend und unmittelbar durch die tariflichen Regelungen.

Okidoki

  • Gast
Guten Morgen,
Ja das gebe ich zu, ich scheine da Verständnisprobleme zu haben. Deshalb hatte ich gehofft, dass mir hier jemand sagen kann, wie der Antrag formuliert werden muss, damit er die Ansprüche sichert. Sorry Spid wenn ich mit meiner Unwissenheit schon nerve.

Ich verstehe das so: Die tariflichen Regelungen wurden ja mit den Urteilen anscheinend angefochten und laut den zwei positiven Urteilen sind wir nicht richtig eingruppiert. Wenn Verdi uns diesen Antrag so formuliert hat - und die sind ja hoffentlich in der Materie Experten - dann verstehe ich nicht, warum er nicht „richtig“ formuliert ist bzw. nicht erforderlich ist (auch wegen der Ausschlussfrist). Uns wurde ja sogar bestätigt, dass wir uns unsere Ansprüche gesichert haben (damals war die jetzige Situation wegen Tarifverhandlungen ja nicht bekannt) Und meiner laienhaften Meinung nach weiß doch der AG was ich will, wenn ich in die Gruppe 9 möchte, weil ich bisher falsch eingruppiert oder wie immer man das nennt bin. Dann gilt die Entgelttabelle und da möchte ich eben die Bezüge der 9 statt der 6. Ist dies nicht offensichtlich oder wie hier geschrieben kann der AG dann die Schuld nicht erkennen und berechnen? Beim Blick in die Tabelle weiß der AG konkret, welches Entgelt er dann zu zahlen hat. Oder gehts hier nur um die Stufe? Aufgrund meines Alters bin ich in Gruppe 6 bereits in der höchsten Stufe. Ob ich dann bei der 9 auch gleich in die Stufe 6 käme weiß ich ebenso nicht, da ich mich eben nicht auskenne. Ich dachte da werden dann automatisch die Bestimmungen angewandt, wann man in welcher Stufe ist. Wenn wir da jetzt selbst rumrrechnen fürchte ich, wieder einen Fehler beim Antrag zu machen. Man könnte vielleicht noch die Bezügestelle fragen.

Habe ich es richtig verstanden, dass ein richtig formulierter Antrag ausreichen würden, wenn der noch bis 30.09. gestellt wird? Mir ist klar, dass mir hier keiner eine Sicherheit geben kann, aber vielleicht habt Ihr Tipps, wie wir Beschäftigten nun vorgehen könnten. Die Zeit drängt ja leider.

Einen schönen Sonntag noch!


Spid

  • Gast
Mit den beiden Eingruppierungsfeststellungsklagen, die im Sinne der Kläger entschieden wurden, wurde mitnichten die tarifliche Regelung angegriffen. Vielmehr waren sie darauf gerichtet festzustellen, welche Eingruppierung sich aufgrund der tariflichen Regelungen ergibt, um die irrige Rechtsmeinung des AG zu korrigieren.

Die Prämisse, Verdi habe eine Expertise jenseits davon, Steineschmeißerfahrten nach Hamburg zu organisieren, ist grundfalsch, wie sich im Sachverhalt ja mal wieder eindrucksvoll gezeigt hat.

Es gibt im Sachverhalt keinen Antrag, der zu stellen wäre - es sei denn ein Feststellungsantrag an das zuständige ArbG, wenn man selbst Eingruppierungsfeststellungsklage erheben wollte. Du hast ja auch vorher keinen Antrag gestellt, sondern - leider unzureichend - Deine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend zu machen versucht. Aufgrund der unzureichenden Geltendmachung sind alle Ansprüche, die vor den letzten 6 Zahltagen lagen, bereits untergegangen. Um weiteren Schaden abzuwenden, wäre eine neuerliche Geltendmachung, die die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, vor dem Ende dieses Monats angezeigt.

Spid

  • Gast
Die Geltendmachung muß eine Geltendmachung sein. Eine Feststellungsklage würde man üblicherweise mit einer Leistungsklage verbinden, was der außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche gleichkommt. Du hast doch selbst weiter oben Deine - unzureichende - Geltendmachung zitiert.

Jürgen173

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Hallo Okidoki,
ich war bis zu meiner Rente selber TB auf einer Service-Einheit bei einem Gericht, alledings in NRW. Ich habe selbst Klage erhoben und in der I. und II. Instanz gewonnen. Mein Verfahren ist jetzt beim BAG anhängig und wurde wegen der Verfassungsbeschwerden bis Ende 2022 ausgesetzt. Das BAG rechnet wohl bis Ende 2022 mit einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden.
Meiner Meinung nach mangelt der Muster-Antrag von Verdi, den Sie anscheinend gestellt haben, daran, dass Sie Ihre Ansprüche nur im Rahmen der Ausschlussfrist (von 6 Monaten) geltend gemacht haben. Das ist zwar korrekt in bezug auf die Leistungsansprüche, allerdings gilt dies nicht für die Feststellung der Eingruppierung. Dass Sie geltend machen, schon seit vielen Jahren in der E9 bzw. E9a und bereits vorher in Vb BAT eingruppiert gewesen zu sein, ist relevant für die Stufenberechnung. Außerdem haben Sie anscheinend keinen Leistungsantrag gestellt, auf deutsch: keine Zahlungen verlangt.
Bei der Stufenzuordnung ist zu sehen, dass nach dem TV-L in der Fassung bis Ende 2018 für SE-Mitarbeiter die Stufen 5 und 6 der damaligen (kleinen) E 9 ausgeschlossen waren. Sie können also für die Zeit bis Ende 2018 lediglich die E 9 Sufe 4 geltend machen. Am 1.1.2019 wurden alle Beschäftigten der E9 Stufe 4 in die neue E 9a Stufe 5 überführt. Ab wann Ihnen ggfs. die E 9a Stufe 6 zusteht, müsste noch genauer geprüft werden.
Unterstellt, dass Sie Ihre Ansprüche trotz allem ordnungsgemäß geltend gemacht haben wofür die Eingangsbestätigung spricht - sollten Sie beachten, dass auch die geltend gemachten Ansprüche nach dem BGB nach 3 Jahren (zum Jahresende) verjähren. In NRW hat der Justizminister auf die Einrede der Verjährung (bis zunächst Ende 2022) verzichtet. Falls es in Bayern keine ähnliche Regelung gibt, müssten Sie bis Ende des Jahres Klage erheben, um alle Ansprüche zu sichern.

Okidoki

  • Gast
Vielen lieben Dank, mit Ihren Worten verstehe ich es gut!

Spid

  • Gast
Es müssen lediglich Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden, weder Entgeltgruppe noch Stufe sind solche. Der TE muß zwar die Stufe nennen, deren Entgelt er begehrt, die Stufe selbst muß - und kann auch nicht - geltend gemacht werden. Die Überleitung aus der E9 mit verlängerten Stufenlaufzeiten erfolgte aus Stufe in Stufe 5 oder 6, je nach Verweildauer in Stufe 4. Zutreffend ist allerdings, daß die Mustergeltendmachung von Verdi erwartungsgemäß ungenügend ist.

Bastel

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Die Entgelttabellen wurde gekündigt. Um die Drohung des AG zu verwirklichen müssten die AG den § 12 aufkündigen. Die Probleme die dabei entstehen hat SPID bereits an anderer Stelle genannt.

Und trotzdem werden sich die Hohlköpfe von Verdi für die "Verteidigung" des Arbeitsvorganges feiern lassen...

Okidoki

  • Gast
Ich habe mich jetzt drei Tage mit dem Hauptpersonalrat rumgeschlagen und komme auf keinen grünen Zweig. Auch mit einer Justiziarin von Verdi habe ich telefoniert.

Eine Dame meinte, ich solle klagen, um sicher zu sein. Die Justitiarin ist 100 % überzeugt, eine Klage nützt nicht mehr als der Antrag. Der Antrag sei richtig gestellt, da der AG mit der Eingruppierung auch weiß, welches Entgelt ich haben möchte. Verdi gewährt mir keinen Rechtschutz, obwohl ich zahlendes Mitglied bin, weil sie nicht entgegen der Vereinbarung handeln können. Ich soll auf eigene Faust ohne Rechtsberatung Klage erheben bzw. eben den Anwalt selber zahlen. Da die Vereinbarung noch bis Ende des Jahres läuft, könne man auch erst dann noch klagen, falls sich bis dahin nichts ergibt. Der 30.09. sei nicht relevant für mich, sondern die Änderung des § 12 und das weiß man noch nicht, wann dies kommt. Meine Kolleginnen wollen jetzt so kurzfristig keine Klage machen, da wir viel zu wenig informiert sind.

Einen Text wie die Klage aussehen müsste, habe ich aber nun. Würdet Ihr dem so zustimmen?

Es wird festgestellt, dass der Freistaat Bayern verpflichtet ist, die Klägerin vom 1. Februar 2018 (?) bis zum 31. Dezember 2018 nach der Entgeltgruppe 9 TV-L und seit dem 1. Januar 2019 nach der Entgeltgruppe 9a TV-L zu vergüten und die jeweiligen Bruttonachzahlungsbeträge ab dem Ersten des jeweiligen Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Begründung wird nachgereicht.

Geschriebene Anmerkung: Der Anfangszeitpunkt ergibt sich aus dem Zeitpunkt Deiner Geltendmachung mit 6 Monaten Rückwirkung. Das Verfahren wird vom Arbeitsgericht wahrscheinlich ohnehin ruhend gestellt, bis über den Ausgang der Verfassungbeschwerde entschieden ist.

Wie lange hätte ich Zeit für die Begründung?

Bzw. nochmal die blöde Frage, ob ein Antrag beim OLG mit demselben Text auch genügen würde (da es hier öfter heißt Geltendmachung reicht), wenn ich das überhaupt richtig verstanden habe. Bin schon total verwirrt mit all den verschiedenen Meinungen und Ausdrücken.

Danke jedenfalls recht herzlich!

Spid

  • Gast
Eine "Justiziarin", die der Auffassung ist, im Sachverhalt käme ein Antrag vor, ist vermutlich auch nur das kümmerliche Geld wert, das Verdi zahlt. Eine Änderung des §12 hat nicht stattgefunden - und eine zukünftige Änderung wirkt auch nur für die Zukunft, mithin also nicht auf bisherige Ansprüche.

Der Feststellungsantrag hinsichtlich der Entgeltgruppe bzw. in Deinem Fall mutmaßlich noch Vergütungsgruppe (und Stufe) sollte sich auf den Zeitpunkt des Beginns der maßgeblichen Tätigkeit, solange sie unverändert auszuüben ist, richten, in etwa: es wird beantragt festzustellen, daß die Klägerin seit dem
tt.mm.jjjj in Vergütungsgruppe X Stufe Y
tt.mm.jjjj in Vergütungsgruppe X Stufe Y1
tt.mm.jjjj in Vergütungsgruppe X Stufe Y2....
eingruppiert war,
am 01.11.2006 in Entgeltgruppe X1 Stufe Y3 übergeleitet worden ist,
am 01.01.2012 in Entgeltgruppe X1 Stufe Y4 übergeleitet worden ist und
am 01.01.2019 in Entgeltgruppe X2 Stufe Y5 übergeleitet worden ist.

Sollte zwischenzeitlich eine Änderung der auszuübenden Tätigkeit eingetreten sein, müssen wir das ggfs. neu fassen. Hintergrund ist, daß auch schon im BAT ein Arbeitsvorgang ein Arbeitsvorgang war und der Irrtum des Ag sich bereits seinerzeit gezeitigt hat.

Der Leistungsantrag ist kann sich an den Text von Verdi anlehnen, es fehlt aber die Bestimmtheit hinsichtlich der Stufe, die dringend zu ergänzen wäre.

Beide Anträge kann man im Gütetermin kurz mündlich begründen und danach rechtzeitig vor dem Verhandlungstermin die ausführliche Begründung schriftlich einreichen.

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind Arbeitsrechtssachen, wie ein OLG da ins Spiel kommen sollte, erschließt sich nicht. So es seine Zuständigkeit sieht, wäre das entsprechend zu rügen.