Autor Thema: Höhergruppierungsantrag/Kommunalberatung  (Read 2266 times)

merax

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Höhergruppierungsantrag/Kommunalberatung
« am: 26.09.2021 10:57 »
Ich bin auf der Suche nach Beratungsunternehmen, die Bewertungen von Höhergruppierungsanträgen durchführen. Die Google-Suche war leider noch nicht so ergiebig. Was habt ihr für Erfahrungen gesammelt?

Spid

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Antw:Höhergruppierungsantrag/Kommunalberatung
« Antwort #1 am: 26.09.2021 11:13 »
Anträge auf Höhergruppierung konnten letztmals 2017 gestellt werden. Kommt man erst 4 Jahre später auf die Idee, diese umzusetzen?

merax

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Antw:Höhergruppierungsantrag/Kommunalberatung
« Antwort #2 am: 26.09.2021 11:20 »
Das wäre mir neu, dass das nur bis 2017 möglich war. Bei uns hat sich da nichts geändert. Wo steht geschrieben, dass das nicht mehr möglich ist?

Spid

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Antw:Höhergruppierungsantrag/Kommunalberatung
« Antwort #3 am: 26.09.2021 11:29 »
Ein Antrag auf Höhergruppierung konnte zuletzt 2017 gestellt werden, siehe §29b TVÜ-VKA - es sei denn, man war in Elternzeit o.ä., dann verlängerte sich ggfs. die Frist. Es gibt in dieser Hinsicht auch kein „bei uns“.

merax

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Antw:Höhergruppierungsantrag/Kommunalberatung
« Antwort #4 am: 26.09.2021 11:36 »
Welche Möglichkeiten hat der AN seither, falls er sich "ungerecht" bezahlt fühlt?

Fakt ist, dass mein AG meinem Antrag dennoch stattgegeben hat und dass dieser nun bearbeitet wird. Gut möglich, dass das "Wohlwollen" von Seiten des AG ist.

Spid

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Antw:Höhergruppierungsantrag/Kommunalberatung
« Antwort #5 am: 26.09.2021 11:53 »
Bezahlung und Eingruppierung sind zwei völlig unterschiedliche Angelegenheiten. Sie stehen lediglich in einem losen einseitigem Abhängigkeitsverhältnis zueinander.

Die Eingruppierung steht nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien, sie ergibt sich unmittelbar durch die tariflichen Regelungen aus der auszuübenden Tätigkeit. Das führt dazu, daß TB stets zutreffend eingruppiert sind - und auch dazu, daß es bei der Eingruppierung nichts gibt, was der AG zu bestimmen hätte oder über das er zu entscheiden hätte. Es kann auch grundsätzlich keinen dahingehenden Antrag geben, da es ja niemanden gibt, an den er sich richten könnte und keine Wirkung, die er entfalten könnte. Ausnahmsweise kann es bei tariflichen Besitzstandsregelungen einen Antrag in Form einer einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärung geben, wenn die TVP einen solchen Vorsehen, um die Besitzstandsregelung zu verlassen. Das war zuletzt 2017 der Fall. Auch in diesem Fall kam dem AG hinsichtlich des Antrages keine Entscheidung zu, der Antrag wirkte vielmehr unmittelbar.

Der AG wie auch der AN haben üblicherweise je eine Rechtsmeinung dazu, welche Eingruppierung zutreffend sein könnte. Diese Rechtsmeinung haben sie anfangs im Arbeitsvertrag genannt. Die Rechtsmeinung oder auch die Rechtsmeinungen berühren die Eingruppierung in keinster Weise. Was ggfs. berührt wird, ist die Bezahlung, die der AG üblicherweise im Umfang seiner eigenen Rechtsmeinung leistet. Auch dies berührt die Eingruppierung nicht. Ist die Rechtsmeinung des AG irrig, erfüllt er seine Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis nicht. Es wäre so, als würdest Du einfach jeden Tag zwei Stunden weniger arbeiten. Ob ein Gläubiger bei seinem Schuldner einen Antrag stellen sollte, damit dieser seiner Leistungspflicht nachkommt, erscheint eher ein wenig surreal. Das Instrument, das dem AN seit jeher zur Verfügung steht, ist die Eingruppierungsfeststellungsklage in Verbindung mit einer Lohnklage.

Thiesi

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Antw:Höhergruppierungsantrag/Kommunalberatung
« Antwort #6 am: 27.09.2021 07:13 »
Bedeutet denn die Zahlung eines Entgelts gemäß EG x zwingend, der AG habe die Rechtsmeinung, der AN sei in EG x eingruppiert? Die Nennung einer EG im AV ist ja lediglich deklaratorischer Natur; ist sie immer und ausschließlich Ausdruck der Rechtsmeinung des AG über die zutreffende Eingruppierung des AN?
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Spid

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Antw:Höhergruppierungsantrag/Kommunalberatung
« Antwort #7 am: 27.09.2021 07:27 »
Gem. BAG-Rechtsprechung drückt der AG seine Rechtsmeinung in erster Linie durch Abrechnung und Zahlung des Entgelts aus. Es bräuchte schon einer expliziten Abrede der Parteien, um darin nicht eine dahingehende Äußerung der Rechtsmeinung des AG zu sehen. Die deklaratorische Nennung der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag ist die übereinstimmende Verlautbarung der Rechtsmeinung der Arbeitsvertragsparteien.

Thiesi

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Antw:Höhergruppierungsantrag/Kommunalberatung
« Antwort #8 am: 27.09.2021 07:29 »
Danke, das beantwortet meine Fragen zwar inhaltlich nicht so, wie ich erwartet hatte, aber dennoch abschließend.
"We're with you all the way, mostly"