Bezahlung und Eingruppierung sind zwei völlig unterschiedliche Angelegenheiten. Sie stehen lediglich in einem losen einseitigem Abhängigkeitsverhältnis zueinander.
Die Eingruppierung steht nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien, sie ergibt sich unmittelbar durch die tariflichen Regelungen aus der auszuübenden Tätigkeit. Das führt dazu, daß TB stets zutreffend eingruppiert sind - und auch dazu, daß es bei der Eingruppierung nichts gibt, was der AG zu bestimmen hätte oder über das er zu entscheiden hätte. Es kann auch grundsätzlich keinen dahingehenden Antrag geben, da es ja niemanden gibt, an den er sich richten könnte und keine Wirkung, die er entfalten könnte. Ausnahmsweise kann es bei tariflichen Besitzstandsregelungen einen Antrag in Form einer einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärung geben, wenn die TVP einen solchen Vorsehen, um die Besitzstandsregelung zu verlassen. Das war zuletzt 2017 der Fall. Auch in diesem Fall kam dem AG hinsichtlich des Antrages keine Entscheidung zu, der Antrag wirkte vielmehr unmittelbar.
Der AG wie auch der AN haben üblicherweise je eine Rechtsmeinung dazu, welche Eingruppierung zutreffend sein könnte. Diese Rechtsmeinung haben sie anfangs im Arbeitsvertrag genannt. Die Rechtsmeinung oder auch die Rechtsmeinungen berühren die Eingruppierung in keinster Weise. Was ggfs. berührt wird, ist die Bezahlung, die der AG üblicherweise im Umfang seiner eigenen Rechtsmeinung leistet. Auch dies berührt die Eingruppierung nicht. Ist die Rechtsmeinung des AG irrig, erfüllt er seine Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis nicht. Es wäre so, als würdest Du einfach jeden Tag zwei Stunden weniger arbeiten. Ob ein Gläubiger bei seinem Schuldner einen Antrag stellen sollte, damit dieser seiner Leistungspflicht nachkommt, erscheint eher ein wenig surreal. Das Instrument, das dem AN seit jeher zur Verfügung steht, ist die Eingruppierungsfeststellungsklage in Verbindung mit einer Lohnklage.