Tarifverträge enthalten lediglich Mindestarbeitsbedingungen, von denen zum Vorteil des AN abgewichen werdenden kann. Eine solche Besserstellung gegenüber den tariflichen Regelungen ist also arbeits- und tarifrechtlich nicht zu beanstanden, wohl aber kann dem bei Zuwendungsempfängern ein Besserstellungsverbot, bei Gemeinden die GemO des Landes oder bei KAV-Mitgliedern die jeweilige Satzung einer übertariflichen Vergütung entgegenstehen.