Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen

Stundenreduzierung ab 2022 auch für Teilzeitbeschäftigte?

<< < (2/3) > >>

Lars73:
Das ergibt sich aus der TVöD und Arbeitsvertrag. Was brächte es da an weitere Darstellung? Die konkrete Handhabung hat Spid umfassend beschrieben.

heretic:
die Rechtsfolge klingt nachvollziehbar (und auch logisch)...mir geht es aber auch darum, dass garantiert Fragen von den Betroffenen aufkommen, woraus wir uns die Rechtsfolge ableiten und wo steht, dass wir dementsprechend handeln dürfen.

Kat:
Ihr dürft nicht so handeln sondern müßt.

Spid:
Wenn man 50% vereinbart haben, bleibt es bei 50% - wenn sich die Bezugsgröße ändert, ändert sich entsprechend der Stundenumfang. Wenn man 20 Stunden vereinbart hat, bleibt es bei 20 Stunden - wenn sich die Arbeitszeit VZB ändert, steigt der Anteil nach §24 Abs. 2 TVÖD und somit das Entgelt.

mj23:

--- Zitat von: heretic am 28.09.2021 09:34 ---die Rechtsfolge klingt nachvollziehbar (und auch logisch)...mir geht es aber auch darum, dass garantiert Fragen von den Betroffenen aufkommen, woraus wir uns die Rechtsfolge ableiten und wo steht, dass wir dementsprechend handeln dürfen.

--- End quote ---

Die "Ableitung" der Rechtsfolge erfolgt doch unmittelbar aus dem Tarifvertrag.
Die Regelmäßige Arbeitszeit ist in § 6 Abs. 1 b TVöD festgelegt. Ist arbeitsvertraglich die Teilzeit über den Anteil an einer Vollzeitstelle geregelt, dann verkürzt sich entsprechend die Arbeitszeit.
50% von 40 Stunden sind mehr als 50 % von 39 Stunden.

Wenn es für eine Vollzeitstelle mit 39 Stunden nun das Tabellenentgelt gibt, das es vorher bei 40 Stunden gegeben hat, sind entsprechend auch 20 Stunden höher zu vergüten. Das heißt, wenn im AV 20 Stunden vereinbart worden sind, gibt es entsprechend mehr Entgelt (§24 Abs. 2 TVöD).

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version