Autor Thema: Entzug Führungsposition - Zuteilung niedriger bewertete Stelle mit Besitzstand  (Read 4237 times)

Fragender123

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Hallo! Die Geschäftsleitung entzieht mir meine Führungsposition (ohne meine Zustimmung), weil eine andere Nichtführungsposition zwingend zu besetzen ist und ich dafür die Qualifikation besitze. Die neue Stelle ist niedriger bewertet - ich erhalte einen Besitzstand.
Frage 1: Ist dieser Vorgang - Übertragung einer niedriger bewerteten Stelle - vom Direktionsrecht der GL abgedeckt?
Frage 2: Was kann ich dagegen tun - gibt es ähnliche Beispiele/Erfahrungswerte?
Danke!

Spid

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Nein.

Vorläufigen Rechtsschutz beim zuständigen ArbG beantragen.

Fragender123

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Vielen Dank für die Rückmeldung.
Welche Argumentation spricht gegen das Direktionsrecht der GL ? Mein Personalrat argumentiert selbst, dass die GL-Entscheidung vom Direktionsrecht abgedeckt sei,
Muss ich der GL schriftlich mitteilen, dass ich mit der Entscheidung nicht einverstanden bin, die Stelle zwar antrete, aber nur unter dem Vorbehalt, dass das Direktionsrechts rechtmäßig ausgeübt wurde?

Danke!


Spid

  • Gast
Dagegen, die Zuweisung einer auszuübenden Tätigkeit einer anderen Entgeltgruppe sei vom Direktionsrecht des AG gedeckt, spricht die gefestigte Rechtsprechung des BAG seit dessen Urteil v. 12.07.1957 – 1 AZR 129/56 und sämtliche Kommentarliteratur.

Was zu tun ist, habe ich ausgeführt.

clarion

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Hallo, wenn die niederwertigere Tätigkeit  im zeitlichen Umfang begrenzt ist, entweder auf ein paar Stunden die Woche oder ein paar Wochen in Vollzeit  wird das vom Direktionsrecht gedeckt sein, aber keine dauerhafte Umsetzung. Du hast einen Vertrag mit Deinen AG, aus dem Dein Anspruch resultiert, eine deiner Entgeldgruppe entsprechende Tätigkeit auszuüben.

Ich würde eine schriftliche Mitteilung eher dahin gehend formulieren,  dass Du nicht einverstanden bist und den Vorgang vom Arbeitsgericht prüfen lässt. Es könnte bloß sein, dass Du dann weniger Freunde im Geschäft hast, weil man dann wahrscheinlich  einen Anderen aussuchen wird, der diese offenbar unaufschiebbare Aufgabe erledigt.

Danielr

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Kann rechtssicher vereinbart werden, dass der TE die auszuübende Tätigkeit entsprechend EGX annimmt unter Maßgabe,  dass er diese für die aktuelle EG ausübt? Also im Grunde übertarifliche Bezahlung...

Spid

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Eine übertarifliche Vergütung kann vereinbart werden. Das berührt aber die Eingruppierung nicht.

WasDennNun

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Man würde vereinbaren, dass man das Entgelt der EGyy erhält, unabhängig der auszuübenden Tätigkeiten, solange man keine höherwertige Tätigkeiten als EGyy übertragen bekommt.

Fragender123

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Guten Morgen und vielen Dank für die Rückmeldungen.
Ja das Thema muss zur rechtlichen Klärung.
Dann werden wir die Entscheidung und die Reaktionen abwarten.

Viele Grüße