Autor Thema: [SH] Beamtenstatus ruhen lassen wenn Beamter auf Widerruf  (Read 1921 times)

HansGeorg

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Moin, ich habe eine Frage. Ich bin derzeit Beamter auf Lebenszeit LG 1.2 (mittlerer Dienst) in Schleswig Holstein. Nun habe ich die Möglichkeit das Studium als Anwärter LG 2.1 zu absolvieren. Jedoch möchte ich meinen derzeitigen Status nur ungern aufgeben. Kann ich (selber Dienstherr) den Status Lebenszeit ruhend stellen und gleichzeit Beamter auf Widerruf beim selben Dienstherren werden? Wenn nicht, würde das bei unterschiedlichen Dienstherren gehen?
« Last Edit: 30.09.2021 01:34 von Admin2 »

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Antw:Beamtenstatus ruhen lassen wenn Beamter auf Widerruf
« Antwort #1 am: 29.09.2021 09:28 »
Das hängt von dem zu durchlaufenden Verfahren ab. Bei einem Aufstiegsverfahren verbleibt Du in Deinem derzeitigen bemtenrechtlichen Status, bei einer Einstellung als Anwärter wird das bestehende Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in ein solches auf Widerruf umgewandelt. Worauf hast Du Dich den beworben? Aufstieg oder Vorbereitungsdienst?

HansGeorg

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Antw:Beamtenstatus ruhen lassen wenn Beamter auf Widerruf
« Antwort #2 am: 29.09.2021 10:31 »
Vorbereitungsdienst

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Antw:Beamtenstatus ruhen lassen wenn Beamter auf Widerruf
« Antwort #3 am: 29.09.2021 13:12 »
Dann wirst Du den Status grundsätzlich wechseln müssen.

Mieze

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Das Beamtenstatusgesetz sagt dazu:
§22 (2)
Die Beamtin oder der Beamte ist entlassen, wenn ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft begründet wird, sofern nicht im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder der Einrichtung die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis angeordnet oder durch Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter.

Ich würde das so lesen, dass zumindest bei einem anderen Dienstherren eine Verbeamtung auf Widerruf möglich ist ohne den Status auf Lebenszeit zu verlieren. Ob es beim gleichen Dienstherren geht weiß ich allerdings auch nicht. Im Landesrecht hab ich auch keine gegenteilige Regelung dazu gefunden.