Nichteinhaltung Kündigungsfrist

Begonnen von tina92, 29.09.2021 16:03

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Spid

Nehmen wir an, Du kündigst heute zum Ablauf des 31.12.2021, könntest aber frühestens zum 31.03.2022 kündigen. Der AG erhebt am 23.11.2021 Kündigungsschutzklage, es kommt zum Gütetermin am 28.12.2021. Der AG kann grundsätzlich davon ausgehen, daß der AN seine vertraglichen Pflichten erfüllen wird - und er im Gütetermin wieder auf den Boden der Rechtsordnung zurückfindet. Das ist nicht der Fall. Am 03.01., 04.01. und 05.01.2022 fallen dadurch Termine für Anmeldungen aus, erst danach kann der AG durch Personalverschiebung kompensieren. Am 29.03.2022 stellt das ArbG fest, daß die Kündigung unrechtmäßig war. Zwichenzeitlich wurde der AG auf Schadensersatz in Anspruch genommen und hat diesen geleistet. Er kann nunmehr den AG dafür in Anspruch nehmen.

EiTee

Zitat von: Spid in 30.09.2021 08:23
Er kann nunmehr den AG dafür in Anspruch nehmen.

Wie meinen? Meinen AN? ;-)


tina92

Zitat von: Spid in 30.09.2021 08:23
Der AG erhebt am 23.11.2021 Kündigungsschutzklage,
Ist denn der 23.11.2021 nicht zu spät für die Klage?

Lars73

Die drei Wochen Frist gilt nur für den Arbeitnehmer und auch nur beim Ziel die Kündigung insgesamt anzugreifen. Auch der Arbeitnehmer könnte eine falsche Kündigungsfrist ggf. noch später angreifen.

tina92

Danke. Würde es denn helfen, wenn der MA kündigt und auf die Nichteinhaltung der Frist hinweist.

Gilt denn die 3-Wochen-Frist überhaupt nicht für den AG?

Spid

Was sollte das denn helfen?

Die 3-Wochenfrist gilt ausschließlich für den AN bei einer AG-Kündigung.

WasDennNun

Zitat von: tina92 in 30.09.2021 10:12
Danke. Würde es denn helfen, wenn der MA kündigt und auf die Nichteinhaltung der Frist hinweist.
Das einzige was hilft ist einen Auflösungsvertrag zu machen.
Ansonsten läuft man in die fast nur theoretisch existierende Gefahr schadensersatzpflichtig zu werden.

tina92


Börnie

Zitat von: Spid in 29.09.2021 18:18
Vermutlich nicht - möglicherweise schon. Ich würde den Hörer zur Hand nehmen und dem neuen AG von meinem nicht näher genannten, vertragsbrüchigen AN erzählen. Der zieht vielleicht die richtigen Schlüsse und spricht die Wartezeitkündigung aus.

Ich glaube aber, dass genau das Gegenteil passiert: Ich hatte die Mitteilung von mehr als einem Kollegen, dass er vom neuen Arbeitgeber gefragt worden ist, ob er nicht an die Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfristen bei seinem bisherigen AG einreichen könnte, damit er beim neuen AG die Arbeitsstelle frühzeitiger antreten könnte... Wohlgemerkt: Es handelte sich um eine Kommune, die dies verlangt von den genannten Kollegen erbeten hatte!

Carnie

Naja grundsätzlich ist da ja auch nichts bei wenn es für beide Seiten ok ist. Hier scheint es aber mehr um eine erzwungene Freistellung zu gehen.

Wobei ich denke das man sowas im Gespräch klären sollte und ein Aufhebungsvertrag für beide Seiten vorteilhaft ist. Der AN ist früher weg und der Arbeitgeber brauch sich nicht mit einem unmotivierten Mitarbeiter rumschlagen. Vernünftigen Kompromiss finden und fertig.

TechnikerTB

Mir erschließt sich sowieso nicht, warum nicht gleich ein Aufhebungsvertrag angestrebt wurde. Die Kündigungsfristen im TVöD sind nunmal fix und gelten für beide Seiten AN/AG gleichermaßen. Obwohl die Intension dahinter eher dem Kündigungsschutz des AN betraf. Als das in den TV kam, war an `Fachkräftemangel´ noch gar nicht zu denken. Aber Reisende soll man doch bekanntlich nicht aufhalten.
Außerhalb des öD wird der AN, wenn er kündigt, sofort von seiner Tätigkeit freigestellt. Hier scheint es so, das man den AN bis zur letzten Minute `gängeln´ will.
Absurd.

Spid

Ja, auf das Einhalten von Verträgen - worauf unsere Rechtsordnung maßgeblich beruht - zu bestehen, ist völlig absurd.

TechnikerTB

Das ist Deine Interpretation.
Aufhebungsvertrag ist das Schlüsselwort und beinhaltet im übrigen auch das Wort Vertrag, welcher schlussendlich auch rechtmäßig wäre, oder?

Aber darum geht es doch nicht. Grundsätzlich kann ein AN, aber auch genauso gut ein AG einen Aufhebungsvertrag erbitten. Aus welchen Gründen auch immer.
Was nicht geht ist Arbeitsverweigerung.


Spid

Ob der AG einen solchen schließen möchte, ist ja ihm überlassen. Du hast ausgeführt:

Zitat von: TechnikerTB in 01.10.2021 07:40
Außerhalb des öD wird der AN, wenn er kündigt, sofort von seiner Tätigkeit freigestellt. Hier scheint es so, das man den AN bis zur letzten Minute `gängeln´ will.
Absurd.

Und dazu bleibt nur zu sagen:
Zitat von: Spid in 01.10.2021 07:46
Ja, auf das Einhalten von Verträgen - worauf unsere Rechtsordnung maßgeblich beruht - zu bestehen, ist völlig absurd.

Mal ganz abgesehen davon, daß auch die grundlegende Behauptung, außerhalb des öD würde der AN bei Kündigung freigestellt, in dieser Pauschalität schlicht falsch ist.