Autor Thema: [NW] - Zulage nach LBesG §59  (Read 3674 times)

Kaiser80

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[NW] - Zulage nach LBesG §59
« am: 30.09.2021 12:04 »
Hallo zusammen,

ich muss leider vorab offen eingestehen, dass ich vom "Beamtengedöns" keine Ahnung habe, bitte seht mir unsaubere Formulierungen nach. Ich als PR möcht den Kollegen gerne unterstützen.

Zum SV:
Beamter (Kommune) auf Probe derzeit nach A9(gD) besoldet, besetzt einen Dienstposten der Wertigkeit A11. Die A11 ist auch im stellenplan ausgewiesen, falls dies relevant ist. Eine Probezeitverkürzung durch die Diensstelle wurde abgelehnt. Kann dem Beamten eine Zulage nach §59 gewährt werden? Wenn ja, wie wird diese errechnet? Die Tätigkeit wird bereits seit 5 Monaten ausgeübt. Ab wann dürfte gewährt werden?

Besten Dank im Voraus
« Last Edit: 01.10.2021 03:01 von Admin2 »

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Antw:NRW - Zulage nach LBesG §59
« Antwort #1 am: 30.09.2021 12:41 »
Nein, die Zulage kann nicht gewährt werden. Die Zulage kann nur gewährt werden, wenn auch die Voraussetzungen einer Beförderung seit zwölf Monaten erfüllt sind. In der Probezeit ist eine Beförderung grundsätzlich jedoch nicht möglich.

was_guckst_du

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Antw:NRW - Zulage nach LBesG §59
« Antwort #2 am: 30.09.2021 14:18 »
...genau...es muss (unter anderem) die "Beförderungsreife" vorliegen, also Ablauf der Probezeit plus 12 Monate...wenn dann die höherwertige Tätigkeit ausgeübt wird und die übrigen Voraussetzungen vorliegen, kann die Zulage gewährt werden...hier allerdings nicht nach A11 sondern nach A10...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Kaiser80

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Antw:NRW - Zulage nach LBesG §59
« Antwort #3 am: 30.09.2021 14:50 »
Wäre er doch TB geworden...

Gibt's denn andere Möglichkeiten? Wäre schade wenn der Kollege "in den Sack haut", weill man ihm woanders kurzfristig mehr Perspektive aufzeigt.

Texter

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Antw:NRW - Zulage nach LBesG §59
« Antwort #4 am: 30.09.2021 14:53 »
...kann die Zulage gewährt werden...

sie muss meines Erachtens nach dann gewährt werden

was_guckst_du

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Antw:NRW - Zulage nach LBesG §59
« Antwort #5 am: 30.09.2021 14:58 »
...das stimmt...
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was_guckst_du

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« Antwort #6 am: 30.09.2021 15:02 »
Wäre er doch TB geworden...

...das ist mal so der so im Berufsleben im öD...mal hat der Beamte Vorteile, mal der Tarifbeschäftigte...über den langen Zeitraum des (Berufs)Lebens betrachtet, überwiegen allerdings beim Beamten die Vorteile (zumindest noch - wie es in der Zukunft aussieht, kann man nicht beurteilen)
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Antw:NRW - Zulage nach LBesG §59
« Antwort #7 am: 30.09.2021 15:28 »
Gibt's denn andere Möglichkeiten? Wäre schade wenn der Kollege "in den Sack haut", weill man ihm woanders kurzfristig mehr Perspektive aufzeigt.
Andere Möglichkeiten sehe ich nicht. Gerade zu Beginn der Laufbahn ist wegen der zu absolvierenden Probezeit gleichsam Sauregurkenzeit. Diesbezüglich unterscheiden sich die Laufbahnrechte auch nicht wesentlich. Die Zeit muss man aussitzen. Später wird es besser.

Kaiser80

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Antw:NRW - Zulage nach LBesG §59
« Antwort #8 am: 30.09.2021 15:32 »
Dank euch für die Antworten. Vllt. kann man die Behörde ja nochmal bitten über die Probezeitverkürzung nachzudenken.

was_guckst_du

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Antw:NRW - Zulage nach LBesG §59
« Antwort #9 am: 30.09.2021 16:04 »
...die plus 12 Monate wären aber sowieso zwingend...
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Antw:NRW - Zulage nach LBesG §59
« Antwort #10 am: 30.09.2021 16:56 »
Unter gewissen Umständen (§ 5 LVO) kann die Probezeit auf ein Jahr verkürzt werden. Außerdem eröffnet § 7 Abs. 3 Satz 2 LVO die Möglichkeit, auch vor Ablauf eines Jahres nach Ende der Probezeit zu befördern, wenn besondere Leistungen erbracht wurden. Vielleicht kann darin eine Perspektive liegen.

Kaiser80

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Antw:[NW] - Zulage nach LBesG §59
« Antwort #11 am: 01.10.2021 06:06 »
Danke @2strong

was_guckst_du

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Antw:[NW] - Zulage nach LBesG §59
« Antwort #12 am: 01.10.2021 08:06 »
...damit sind allerding sehr hohe Aforderungen verbunden...der Umstand, dass man als A9er A11 Tätigkeiten ausübt, ist für sich alleinstehend jedenfalls kein Grund...und erst Priobezeit verkürzen und dann auch noch früher befördern?  kann man vergessen, da sind zuviele Entscheidungsträger beteiligt, die dann - berechtigte - Fragen stellen, die nicht befriedigend beantwortet werden können..
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Antw:[NW] - Zulage nach LBesG §59
« Antwort #13 am: 01.10.2021 09:38 »
Klar, sind alles Ermessensentscheidungen. Manchmal ist sich der Dienstherr seiner Optionen aber auch schlicht nicht bewusst, da kann ein Hinweis auf Handlungsspielräume der Sache durchaus dienlich sein.

was_guckst_du

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Antw:[NW] - Zulage nach LBesG §59
« Antwort #14 am: 01.10.2021 10:14 »
...ich würde da aber auch als PR vorsichtig sein...es ist zwar schön , einem individuell weiterhelfen zu können, man darf aber auch den Rest nicht aus dem Auge verlieren unter Gleichbehandlungsgrundsätzen..und wenn einem - wie hier in der Art und Weise - "geholfen" wird, wird nicht nur Gerede produziert sondern auch anderweitige Ansprüche, die dann nicht befriedigt werden können...

...also nicht vor jeden Wagen einspannen lassen...
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