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[NW] - Zulage nach LBesG §59

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Kaiser80:
Hallo zusammen,

ich muss leider vorab offen eingestehen, dass ich vom "Beamtengedöns" keine Ahnung habe, bitte seht mir unsaubere Formulierungen nach. Ich als PR möcht den Kollegen gerne unterstützen.

Zum SV:
Beamter (Kommune) auf Probe derzeit nach A9(gD) besoldet, besetzt einen Dienstposten der Wertigkeit A11. Die A11 ist auch im stellenplan ausgewiesen, falls dies relevant ist. Eine Probezeitverkürzung durch die Diensstelle wurde abgelehnt. Kann dem Beamten eine Zulage nach §59 gewährt werden? Wenn ja, wie wird diese errechnet? Die Tätigkeit wird bereits seit 5 Monaten ausgeübt. Ab wann dürfte gewährt werden?

Besten Dank im Voraus

2strong:
Nein, die Zulage kann nicht gewährt werden. Die Zulage kann nur gewährt werden, wenn auch die Voraussetzungen einer Beförderung seit zwölf Monaten erfüllt sind. In der Probezeit ist eine Beförderung grundsätzlich jedoch nicht möglich.

was_guckst_du:
...genau...es muss (unter anderem) die "Beförderungsreife" vorliegen, also Ablauf der Probezeit plus 12 Monate...wenn dann die höherwertige Tätigkeit ausgeübt wird und die übrigen Voraussetzungen vorliegen, kann die Zulage gewährt werden...hier allerdings nicht nach A11 sondern nach A10...

Kaiser80:
Wäre er doch TB geworden...

Gibt's denn andere Möglichkeiten? Wäre schade wenn der Kollege "in den Sack haut", weill man ihm woanders kurzfristig mehr Perspektive aufzeigt.

Texter:

--- Zitat von: was_guckst_du am 30.09.2021 14:18 ---...kann die Zulage gewährt werden...

--- End quote ---

sie muss meines Erachtens nach dann gewährt werden

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