@ TT22
Wie Du ja selbst zitierst, formuliert § 14 (3) 1 Mindestanforderungen als Zugangsberechtigung für das Einstiegsamt. Sofern die Zugangsberechtigung erfüllt ist, ist der Zugang möglich, aber nicht deren zwangsläufige Folge. Denn aus Art. 33 Abs. 2 erwächst das sog. Leistungsprinzip, bei dem es sich um einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums handelt. Sofern es also innerhalb des Verfahrens Bewerber gibt, die auf Grundlage ihrer vorgelegten Voraussetzungen nicht nur die Anforderungen erfüllen, sondern erwarten lassen - beispielsweise durch ein besseres Notenbild -, dass sie im rechtlichen Rahmen eine höhere Leistungsfähigkeit erbringen werden als andere, sind diese jenen vorzuziehen, da es je nach Anzahl der Bewerber nicht rational wäre, jeden Bewerber zu einem Gespräch einzuladen. Ohne dass ich nun den Ausschreibungs- oder Ablehnungstext genau kenne, dürfte zu vermuten sein, dass es nach dem Ermessen der zuständigen Person(en) entsprechende Bewerber gibt, bei denen sie überzeugt sein werden, dass sie das sachlich begründen können, sodass sie nicht nach Gutdünken oder unrechtmäßig handeln dürften, sondern rational im Sinne der beamtenrechtlichen Logik.