Autor Thema: [NI] I-Anwärter/in: dürfen höhere Anforderungen gestellt werden als NBG + NLVO  (Read 1628 times)

TT22

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Hallo zusammen!

Ich bin neu hier und habe gleich eine (leider etwas umfangreichere) Frage.

Folgender Sachverhalt: Es geht um eine Bewerbung um eine Einstellung als Inspektoranwärter/in (1. Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2) in Niedersachsen.

§ 14 Abs. 3 NBG besagt:

(3) 1Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 sind für das erste Einstiegsamt mindestens zu fordern
1.
als Bildungsvoraussetzung ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
eine nach Art und Dauer qualifizierende berufliche Tätigkeit oder
b)
ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst.

2Die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 2 muss nicht erfüllt sein, wenn ein Hochschulstudium als unmittelbar für die Laufbahn qualifizierend anerkannt wird. 3Die Anerkennung setzt voraus, dass durch das Hochschulstudium die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zur Erfüllung von Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind. 4Bei einem Hochschulstudium, durch das die erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse nicht ausreichend vermittelt werden, muss die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 2 nur dann nicht erfüllt werden, wenn das Hochschulstudium im Übrigen als für die Laufbahn qualifizierend anerkannt wird und die erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses in einer das Hochschulstudium ergänzenden auf bis zu sechs Monate zu bemessenden Einführung in die Laufbahnaufgaben vermittelt werden. 5Soll der Abschluss nach Satz 1 Nr. 1 innerhalb eines Vorbereitungsdienstes nach Satz 1 Nr. 2 erworben werden, so genügt als Bildungsvoraussetzung eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 18 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG).



§ 24 der NLVO besagt zudem

(1) 1Bildungsvoraussetzung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ist ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss. 2Abweichend von Satz 1 genügt für die Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 18 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes, wenn der Abschluss nach Satz 1 innerhalb des Vorbereitungsdienstes erworben werden soll.


Ich habe micht mit einer Hochschulzugangsberechtigung aufgrund einer beruflichen Vorbildung (VFA-Ausbildung + 3 Jahre Berufserfahrung) nach § 18 Abs. 4 S. 2 NHG auf eine entsprechende Anwärterstelle bei einem Landkreis beworben.

In der Stellenausschreibung wurde jedoch "Abitur oder Fachhochschulreife" gefordert - meiner Ansicht nach quasi eine Standardfloskel.
Dementsprechend wurde ich nun aber darüber informiert, dass ich in dem Bewerbungsverfahren nicht berücksichtigt werde, da ich eben kein (Fach-) Abitur habe...


Meine Frage: Ist das rechtmäßig, also dürfen die das überhaupt? - Also dürfen die einfach nach "Gutdünken" höhere Anforderungen setzen, als Beamtengesetz und Laufbahnverordnung es vorsehen?
Verstößt das nicht ggf. sogar gegen Artikel 33 Abs. 2 GG?


Für sachkundige Antworten wäre ich sehr dankbar!
« Last Edit: 01.10.2021 03:01 von Admin2 »

clarion

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Hallo,

Ist der angestrebte Vorbereitungsdienst denn mit einem Bachelorstudium verbunden?

SwenTanortsch

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@ TT22

Wie Du ja selbst zitierst, formuliert § 14 (3) 1 Mindestanforderungen als Zugangsberechtigung für das Einstiegsamt. Sofern die Zugangsberechtigung erfüllt ist, ist der Zugang möglich, aber nicht deren zwangsläufige Folge. Denn aus Art. 33 Abs. 2 erwächst das sog. Leistungsprinzip, bei dem es sich um einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums handelt. Sofern es also innerhalb des Verfahrens Bewerber gibt, die auf Grundlage ihrer vorgelegten Voraussetzungen nicht nur die Anforderungen erfüllen, sondern erwarten lassen - beispielsweise durch ein besseres Notenbild -, dass sie im rechtlichen Rahmen eine höhere Leistungsfähigkeit erbringen werden als andere, sind diese jenen vorzuziehen, da es je nach Anzahl der Bewerber nicht rational wäre, jeden Bewerber zu einem Gespräch einzuladen. Ohne dass ich nun den Ausschreibungs- oder Ablehnungstext genau kenne, dürfte zu vermuten sein, dass es nach dem Ermessen der zuständigen Person(en) entsprechende Bewerber gibt, bei denen sie überzeugt sein werden, dass sie das sachlich begründen können, sodass sie nicht nach Gutdünken oder unrechtmäßig handeln dürften, sondern rational im Sinne der beamtenrechtlichen Logik.

TT22

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Hallo,

Ist der angestrebte Vorbereitungsdienst denn mit einem Bachelorstudium verbunden?

Genau, es handelt sich um ein Bachelorstudium "Allgemeine Verwaltung" bzw. "Verwaltungsbetriebswirtschaft" im Vorbereitungsdienst.

TT22

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Wenn es so ist, wie es ist, habe ich wohl Pech gehabt.

Ich fand das halt irgendwie fragwürdig.

Das eine Bestenauslese stattfinden muss, ist natürlich klar. Aber rein aufgrund einer Qualifikation auf dem Papier Bewerber auszuschließen, finde ich in der Praxis irgendwie sinnlos, auch wenn es rechtlich in Ordnung sein mag.

Ich kenne genug Personen, die eine Wisch haben, der besagt, dass sie (Fach-) Abitur besitzen, in der Praxis aber (überspitzt ausgedrückt) "dumm wie Brot" sind...

Ich habe meine VFA-Aisbildung mit einem ziemlich guten Ergebnis bestanden, von den Teilnehmern mit Abitur sind sogar einige durchgefallen oder haben weit schlechter abgeschnitten...

SwenTanortsch

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Du zeigst ja mit dem, was und wie Du schreibst - nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Beachtung der Rechtslage -, dass Du offensichtlich weißt, was Du tust und warum Du es tust. Insofern dürftest Du keine ganz schlechten Chancen haben, im öffentlichen Dienst unterzukommen. Gegebenenfalls kannst Du beispielsweise überlegen, ob Du bei der ablehnenden Dienststelle noch einmal freundlich telefonisch nachfragst, ob in der kommenden Zeit mit weiteren Ausschreibungen zu rechnen ist, und eventuell im nächsten Schritt, woran es lag, dass Du nicht eingeladen worden bist. Damit kannst Du Dich, sofern Du auf einen verständigen Menschen auf der anderen Seite des Anschlusses triffst, sowohl in Erinnerung bringen als auch ggf. erfahren, wieso es mit der Bewerbung dieses Mal nicht geklappt hat, sodass Du daraus für die Zukunft Konsequenzen ziehen kannst.

Insgesamt ist jede Ablehnung tendenziell frustrierend - letztlich zahlt sich aber auch hier freundliche Hartnäckigkeit aus: zumindest, was die Bewerbung und den Einstieg in ein Amt betrifft... Viel Glück und lass Dich nicht frustrieren!