Nun, die Masse der Teilnehmer kennt die BAG-Rechtsprechung und macht sich nicht derart lächerlich wie Du. Wenn Du den Urteilen inhaltlich zu folgen in der Lage wärest, könntest Du BAG 12.01.2011 – 7 AZR 194/09 – Rn. 19, NZA 2011, 507; 14.04.2010 – 7 AZR 121/09 – Rn. 22 mwN, AP TzBfG § 14 Nr. 72 = EzA TzBfG § 14 Nr. 65; 21.11.2002 – 6 AZR 82/01 – zu II 2 der Gründe, BAGE 104, 16; 24.04.1996 – 4 AZR 976/94 – zu II 2.2 der Gründe, AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 49 = EzA BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 17; 30.08.1995 – 1 AZR 47/95 – zu II 1 der Gründe, AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 44 = EzA BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 14; 17.08.2011, 10 AZR 322/10 in Rn. 15 entnehmen, dass das Direktionsrecht des Arbeitgebers grundsätzlich lediglich darauf begrenzt ist, dass sich durch die Tätigkeitsänderung nicht die Entgeltgruppe ändert.
Und jetzt warte ich immer noch auf Deine Darlegung, warum und auf welcher Grundlage das Direktionsrecht des Arbeitgebers derart beschränkt sein sollte, wie Du es behauptest und es seine Grenzen nicht etwa vielmehr dort fände, wo es das BAG in seiner jahrzehntelangen und gefestigten Rechtsprechung, nämlich bei einer eingruppierungsrelevanten Tätigkeitsänderung, verortet. Also?