Hallo BAT,
Es handelt sich um den Urlaubsaufschlag.
Du hast im Juli 9 Tage Urlaub genommen und erhältst einen Ausgleich für die unständigen Bezügebestandteile
Hier der entsprechende Passus von Haufe.
Ist der Mitarbeiter gewöhnlich im Schichtdienst, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaftsdienst eingesetzt, so erhält er für tatsächlich geleistete Dienste Zeitzuschläge und Bereitschaftsdienst-/Rufbereitschaftsvergütung.
Während des Urlaubs oder einer Arbeitsunfähigkeit kann der Mitarbeiter diese Vergütungsbestandteile nicht erwirtschaften.
Als Ausgleich hierfür erhält er für jeden Urlaubs-/Krankheitstag einen Aufschlag.
Der Aufschlag beträgt 108 % des Tagesdurchschnitts der sog. unständigen Bezügebestandteile des vorangegangenen Kalenderjahres (§ 47 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT).
Während für die Zahlung von Grundvergütung, Ortszuschlag und Zulagen das sog. Lohnausfallprinzip gilt, orientiert sich der Aufschlag am sog. Referenzprinzip, knüpft also an Durchschnittszahlungen in der Vergangenheit an.
Der Urlaubsaufschlag ist gemäß § 36 Abs. 1 Unterabs. 2 S. 2 und 3 BAT zeitversetzt im übernächsten Monat auszuzahlen. Daraus folgt, dass die Urlaubsvergütung in "zwei Etappen" gezahlt wird: Im Urlaubsmonat selbst erhält der Arbeitnehmer die Vergütung und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen als Teil der Urlaubsvergütung, der Urlaubsaufschlag wird dann im übernächsten Monat nach dem Urlaub ausgezahlt.
3.2.1 Unständige Bezügebestandteile
Zu den "unständigen Bezügebestandteilen" gehören
die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen (z.B. Erschwerniszulagen, die tageweise bezahlt werden)
die Zeitzuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Vorfesttags-, Samstags- und Nachtarbeit (Der frühere Ausschluss der Zeitzuschläge für Nachtarbeit war unzulässig, vgl. – 8 AZR 404/87)
die Überstundenvergütungen und die Zeitzuschläge für Überstunden
die Mehrarbeitsstundenvergütungen für Teilzeitbeschäftigte
die Vergütungen für Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften,
des vorangegangenen Kalenderjahres.
Grüße der Freizeitkicker