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Tarifverhandlungen und die Inflation

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Alfi:

--- Zitat von: Neipotz am 28.11.2022 06:34 ---
--- Zitat von: cyrix42 am 27.11.2022 16:44 ---
--- Zitat von: skiveren am 25.11.2022 22:04 ---Tja.., der Tarifabschluss der Metaller und der Vwler sind keine gute Ausgangsbasis für uns.
Round about 2022 Inflationsrate 10%.
Ca. 7% in 2023.
Ca. und das ist von uns nur geschätzt ...mickrige 5% in 2024.
Ergibt 22% Inflationsrate..

--- End quote ---

Also unter den Annahmen an die Entwicklung der Inflationsrate ergibt sich eher eine Teuerung von 23,6% von 2024 gegenüber 2021...

Nur so am Rande.

--- End quote ---

Nur mal so am Rande, die Inflationswerte sind Nettowerte. Mit der Tariferhöhung erhalten wir eine Bruttoerhöhung. Heißt von selbst 10 Prozent p.a. bleiben höchstens 5 bis 6 über. Demnach wird der Reallohnverlust ohnehin riesig ausfallen. Selbst bei guten Ergebnissen.

--- End quote ---


Das hatten wir hier schon mal.

Es kommt natürlich auf die Steuerklasse an, Kirchensteuer ja/nein und ob man ggf. über der Beitragsbemessungsgrenze liegt etc.
Bei mir wären 10 % Brutto ca. 8,5 % Netto.

BAT:
Ich habe schon irgendwas extra auf der Gehaltsabrechnung, weiß aber nicht was es ist:

JLL Auf. Urlaub Tag 01.09.22 - 30.09.22 9,67 X * 9,00 Tg

Hä?

Freizeitkicker:
Hallo BAT,

Es handelt sich um den Urlaubsaufschlag.
Du hast im Juli 9 Tage Urlaub genommen und erhältst einen Ausgleich für die unständigen Bezügebestandteile  :D
Hier der entsprechende Passus von Haufe.

Ist der Mitarbeiter gewöhnlich im Schichtdienst, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaftsdienst eingesetzt, so erhält er für tatsächlich geleistete Dienste Zeitzuschläge und Bereitschaftsdienst-/Rufbereitschaftsvergütung.

Während des Urlaubs oder einer Arbeitsunfähigkeit kann der Mitarbeiter diese Vergütungsbestandteile nicht erwirtschaften.

Als Ausgleich hierfür erhält er für jeden Urlaubs-/Krankheitstag einen Aufschlag.

Der Aufschlag beträgt 108 % des Tagesdurchschnitts der sog. unständigen Bezügebestandteile des vorangegangenen Kalenderjahres (§ 47 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT).

Während für die Zahlung von Grundvergütung, Ortszuschlag und Zulagen das sog. Lohnausfallprinzip gilt, orientiert sich der Aufschlag am sog. Referenzprinzip, knüpft also an Durchschnittszahlungen in der Vergangenheit an.

Der Urlaubsaufschlag ist gemäß § 36 Abs. 1 Unterabs. 2 S. 2 und 3 BAT zeitversetzt im übernächsten Monat auszuzahlen. Daraus folgt, dass die Urlaubsvergütung in "zwei Etappen" gezahlt wird: Im Urlaubsmonat selbst erhält der Arbeitnehmer die Vergütung und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen als Teil der Urlaubsvergütung, der Urlaubsaufschlag wird dann im übernächsten Monat nach dem Urlaub ausgezahlt.

3.2.1 Unständige Bezügebestandteile
Zu den "unständigen Bezügebestandteilen" gehören

die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen (z.B. Erschwerniszulagen, die tageweise bezahlt werden)
die Zeitzuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Vorfesttags-, Samstags- und Nachtarbeit (Der frühere Ausschluss der Zeitzuschläge für Nachtarbeit war unzulässig, vgl. – 8 AZR 404/87)
die Überstundenvergütungen und die Zeitzuschläge für Überstunden
die Mehrarbeitsstundenvergütungen für Teilzeitbeschäftigte
die Vergütungen für Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften,
des vorangegangenen Kalenderjahres.

Grüße der Freizeitkicker

BAT:
Danke Freizeitkicker, da bin ich schon etwas schlauer. Obwohl ich die Regelung - zumindest für meinen Fall - nicht für so ganz logisch halte.  ;)

Ich bin erst dieses Jahr mit der Bereitschaft angefangen.

cyrix42:

--- Zitat von: Neipotz am 28.11.2022 06:34 ---die Inflationswerte sind Nettowerte. Mit der Tariferhöhung erhalten wir eine Bruttoerhöhung. Heißt von selbst 10 Prozent p.a. bleiben höchstens 5 bis 6 über. Demnach wird der Reallohnverlust ohnehin riesig ausfallen. Selbst bei guten Ergebnissen.

--- End quote ---

Da vergleichst du wieder Äpfel mit Birnen. Für dich relevant ist doch, um wie viel sich durch das Tarif-Ergebnis dein Netto-Lohn verändert. Also musst du den Netto-Lohn vorher mit dem nachher vergleichen. Und die  Nettolähne entwickeln sich -- bei Berücksichtigung der Steuersenkungen zur Abschaffung der kalten Progression -- ziemlich analog wie die Brutto-Löhne.

Der Fehler, den du hier machst, wenn du von der Lohnerhöhung Steuern und Abgaben abrechnest, ist, den Betrag der Netto-Lohn-Steigerung nicht relativ zum alten Netto-Lohn, sondern zum alten Brutto-Lohn zu setzen. Das ist aber ein Vergleich von Äpfeln mit Birnen...

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