Tarifverhandlungen und die Inflation

Begonnen von Emmi87, 01.10.2021 08:33

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Matti101

Zitat von: JesuisSVA in 21.11.2022 19:30
Das macht lediglich deutlich, dass Du absolut keine Ahnung hast, was eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist oder nicht ist. Und keine Ahnung hast, wo die Grenzen des Direktionsrechtsverlaufen. Und das trotz mehrfachen deutlichen Hinweises.  Ich warte immer noch auf Deine Darlegung, warum und auf welcher Grundlage das Direktionsrecht des Arbeitgebers derart beschränkt sein sollte, wie Du es behauptest und es seine Grenzen nicht etwa vielmehr dort fände, wo es das BAG in seiner jahrzehntelangen und gefestigten Rechtsprechung, nämlich bei einer eingruppierungsrelevanten Tätigkeitsänderung, verortet. Also?

...dann lege doch mal die "jahrzehntelange Rechtsprechung des BAG" dar. Dann haben hier alle was zu lachen  ;D ;D ;D ;D

JesuisSVA

Nun, die Masse der Teilnehmer kennt die BAG-Rechtsprechung und macht sich nicht derart lächerlich wie Du. Wenn Du den Urteilen inhaltlich zu folgen in der Lage wärest, könntest Du BAG 12.01.2011 – 7 AZR 194/09 – Rn. 19, NZA 2011, 507; 14.04.2010 – 7 AZR 121/09 – Rn. 22 mwN, AP TzBfG § 14 Nr. 72 = EzA TzBfG § 14 Nr. 65; 21.11.2002 – 6 AZR 82/01 – zu II 2 der Gründe, BAGE 104, 16; 24.04.1996 – 4 AZR 976/94 – zu II 2.2 der Gründe, AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 49 = EzA BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 17; 30.08.1995 – 1 AZR 47/95 – zu II 1 der Gründe, AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 44 = EzA BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 14; 17.08.2011, 10 AZR 322/10 in Rn. 15 entnehmen, dass das Direktionsrecht des Arbeitgebers grundsätzlich lediglich darauf begrenzt ist, dass sich durch die Tätigkeitsänderung nicht die Entgeltgruppe ändert.

Und jetzt warte ich immer noch auf Deine Darlegung, warum und auf welcher Grundlage das Direktionsrecht des Arbeitgebers derart beschränkt sein sollte, wie Du es behauptest und es seine Grenzen nicht etwa vielmehr dort fände, wo es das BAG in seiner jahrzehntelangen und gefestigten Rechtsprechung, nämlich bei einer eingruppierungsrelevanten Tätigkeitsänderung, verortet. Also?

Matti101

Zitat von: JesuisSVA in 21.11.2022 19:45
Nun, die Masse der Teilnehmer kennt die BAG-Rechtsprechung und macht sich nicht derart lächerlich wie Du. Wenn Du den Urteilen inhaltlich zu folgen in der Lage wärest, könntest Du BAG 12.01.2011 – 7 AZR 194/09 – Rn. 19, NZA 2011, 507; 14.04.2010 – 7 AZR 121/09 – Rn. 22 mwN, AP TzBfG § 14 Nr. 72 = EzA TzBfG § 14 Nr. 65; 21.11.2002 – 6 AZR 82/01 – zu II 2 der Gründe, BAGE 104, 16; 24.04.1996 – 4 AZR 976/94 – zu II 2.2 der Gründe, AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 49 = EzA BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 17; 30.08.1995 – 1 AZR 47/95 – zu II 1 der Gründe, AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 44 = EzA BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 14; 17.08.2011, 10 AZR 322/10 in Rn. 15 entnehmen, dass das Direktionsrecht des Arbeitgebers grundsätzlich lediglich darauf begrenzt ist, dass sich durch die Tätigkeitsänderung nicht die Entgeltgruppe ändert.

Und jetzt warte ich immer noch auf Deine Darlegung, warum und auf welcher Grundlage das Direktionsrecht des Arbeitgebers derart beschränkt sein sollte, wie Du es behauptest und es seine Grenzen nicht etwa vielmehr dort fände, wo es das BAG in seiner jahrzehntelangen und gefestigten Rechtsprechung, nämlich bei einer eingruppierungsrelevanten Tätigkeitsänderung, verortet. Also?

...das interessiert niemanden. Der Arbeitgeber wird kein Direktionsrecht ausüben, um sein weniges Personal nicht zu vergraulen. Dir fehlt es an lebensnahen und arbeitsmarktbezogenen Lösungsansätzen. Das ist Dein Problem  ;D ;D ;D

JesuisSVA

Ich warte immer noch auf Deine Darlegung, warum und auf welcher Grundlage das Direktionsrecht des Arbeitgebers derart beschränkt sein sollte, wie Du es behauptest und es seine Grenzen nicht etwa vielmehr dort fände, wo es das BAG in seiner jahrzehntelangen und gefestigten Rechtsprechung, nämlich bei einer eingruppierungsrelevanten Tätigkeitsänderung, verortet. Deine neuerlichen Vorbringungen stellen lediglich darauf ab, warum der Arbeitgeber aus tatsächlichen Gründen davon absehen sollte. Sie sind also dahingehend irrelevant. Also?

Matti101

Zitat von: JesuisSVA in 21.11.2022 19:59
Ich warte immer noch auf Deine Darlegung, warum und auf welcher Grundlage das Direktionsrecht des Arbeitgebers derart beschränkt sein sollte, wie Du es behauptest und es seine Grenzen nicht etwa vielmehr dort fände, wo es das BAG in seiner jahrzehntelangen und gefestigten Rechtsprechung, nämlich bei einer eingruppierungsrelevanten Tätigkeitsänderung, verortet. Deine neuerlichen Vorbringungen stellen lediglich darauf ab, warum der Arbeitgeber aus tatsächlichen Gründen davon absehen sollte. Sie sind also dahingehend irrelevant. Also?

...nur die tatsächlichen Gründe sind für mich relevant und so werde ich meinen Honorarvertrag für Sprachmittlertätigkeiten bekommen. Alles andere interessiert mich nicht.

JesuisSVA

Was für Dich relevant ist oder was Dich interessiert, ist völlig belanglos. Ich warte immer noch auf Deine Darlegung, warum und auf welcher Grundlage das Direktionsrecht des Arbeitgebers derart beschränkt sein sollte, wie Du es behauptest und es seine Grenzen nicht etwa vielmehr dort fände, wo es das BAG in seiner jahrzehntelangen und gefestigten Rechtsprechung, nämlich bei einer eingruppierungsrelevanten Tätigkeitsänderung, verortet. Also?

Matti101

Zitat von: JesuisSVA in 21.11.2022 20:06
Was für Dich relevant ist oder was Dich interessiert, ist völlig belanglos. Ich warte immer noch auf Deine Darlegung, warum und auf welcher Grundlage das Direktionsrecht des Arbeitgebers derart beschränkt sein sollte, wie Du es behauptest und es seine Grenzen nicht etwa vielmehr dort fände, wo es das BAG in seiner jahrzehntelangen und gefestigten Rechtsprechung, nämlich bei einer eingruppierungsrelevanten Tätigkeitsänderung, verortet. Also?

...jetzt wirds psychopathisch ;D ;D ;D

JesuisSVA

Auch Deine Selbsterkenntnis ist ist völlig belanglos. Ich warte immer noch auf Deine Darlegung, warum und auf welcher Grundlage das Direktionsrecht des Arbeitgebers derart beschränkt sein sollte, wie Du es behauptest und es seine Grenzen nicht etwa vielmehr dort fände, wo es das BAG in seiner jahrzehntelangen und gefestigten Rechtsprechung, nämlich bei einer eingruppierungsrelevanten Tätigkeitsänderung, verortet. Also?

Matti101

Zitat von: JesuisSVA in 21.11.2022 20:09
Auch Deine Selbsterkenntnis ist ist völlig belanglos. Ich warte immer noch auf Deine Darlegung, warum und auf welcher Grundlage das Direktionsrecht des Arbeitgebers derart beschränkt sein sollte, wie Du es behauptest und es seine Grenzen nicht etwa vielmehr dort fände, wo es das BAG in seiner jahrzehntelangen und gefestigten Rechtsprechung, nämlich bei einer eingruppierungsrelevanten Tätigkeitsänderung, verortet. Also?

...geht schon langsam in die psychotische Ebene. Du tust mir ein wenig leid und ich würde Dir gern Hilfe anbieten.

JesuisSVA

Auch Deine weiteren Selbstzweifel und Selbstgespräche sind völlig belanglos. Ich warte immer noch auf Deine Darlegung, warum und auf welcher Grundlage das Direktionsrecht des Arbeitgebers derart beschränkt sein sollte, wie Du es behauptest und es seine Grenzen nicht etwa vielmehr dort fände, wo es das BAG in seiner jahrzehntelangen und gefestigten Rechtsprechung, nämlich bei einer eingruppierungsrelevanten Tätigkeitsänderung, verortet. Also?

Matti101

Zitat von: JesuisSVA in 21.11.2022 20:15
Auch Deine weiteren Selbstzweifel und Selbstgespräche sind völlig belanglos. Ich warte immer noch auf Deine Darlegung, warum und auf welcher Grundlage das Direktionsrecht des Arbeitgebers derart beschränkt sein sollte, wie Du es behauptest und es seine Grenzen nicht etwa vielmehr dort fände, wo es das BAG in seiner jahrzehntelangen und gefestigten Rechtsprechung, nämlich bei einer eingruppierungsrelevanten Tätigkeitsänderung, verortet. Also?

....googelst mal unter "psychotische Symptome" und reflektierst dahingehend mal Dein Verhalten. Vielleicht geht Dir doch noch ein Licht auf... Ansonsten hilft nur noch der FA für Psychiatrie - wird jedoch bei fehlender Krankheitseinsicht schwierig.

JesuisSVA

Auch Deine weiteren Selbstzweifel und Selbstgespräche sind völlig belanglos. Ich warte immer noch auf Deine Darlegung, warum und auf welcher Grundlage das Direktionsrecht des Arbeitgebers derart beschränkt sein sollte, wie Du es behauptest und es seine Grenzen nicht etwa vielmehr dort fände, wo es das BAG in seiner jahrzehntelangen und gefestigten Rechtsprechung, nämlich bei einer eingruppierungsrelevanten Tätigkeitsänderung, verortet. Also?

Matti101

Zitat von: JesuisSVA in 21.11.2022 20:24
Auch Deine weiteren Selbstzweifel und Selbstgespräche sind völlig belanglos. Ich warte immer noch auf Deine Darlegung, warum und auf welcher Grundlage das Direktionsrecht des Arbeitgebers derart beschränkt sein sollte, wie Du es behauptest und es seine Grenzen nicht etwa vielmehr dort fände, wo es das BAG in seiner jahrzehntelangen und gefestigten Rechtsprechung, nämlich bei einer eingruppierungsrelevanten Tätigkeitsänderung, verortet. Also?

Alles Gute für Dich und weiterhin viel Gesundheit....Ich drück Dir die Daumen....

JesuisSVA

Auch Dein weiteres Ausweichen ist völlig belanglos. Ich warte immer noch auf Deine Darlegung, warum und auf welcher Grundlage das Direktionsrecht des Arbeitgebers derart beschränkt sein sollte, wie Du es behauptest und es seine Grenzen nicht etwa vielmehr dort fände, wo es das BAG in seiner jahrzehntelangen und gefestigten Rechtsprechung, nämlich bei einer eingruppierungsrelevanten Tätigkeitsänderung, verortet. Also?

Bastel

Mal Interesse halber... was wäre den nicht vom Direktionsrecht des AG gedeckt?