Autor Thema: Falsche Eingruppierung durch Arbeitgeber  (Read 7158 times)

Blume396

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Falsche Eingruppierung durch Arbeitgeber
« am: 01.10.2021 12:19 »
Hallo zusammen  :)

Ich bräuchte dringend Rat:

Ich arbeite in einem Landratsamt und bin seit August 2016 in der Entgeltgruppe 8 eingruppiert. Nun ist durch eine externe Firma aufgekommen, dass ich eigentlich in der EG 9a eingruppiert sein müsste.

Daraufhin habe ich einen Antrag auf Stellenwertänderung gestellt mit folgender Begründung:
Aufgrund falscher Eingruppierung durch den Arbeitgeber greift meiner Meinung nach die Ausschlussfrist nach § 37 TVöD nicht (Tarifautomatik). Im Arbeitsvertrag wurde die EG 8 festgelegt, ohne dass ein Bezug zur tatsächlichen Tätigkeit besteht. Die tatsächliche Tätigkeit, welche seit Dienstantritt im August 2016 unverändert ist, entspricht nicht der EG 8. Daher beantragte ich rückwirkend ab Beginn des Arbeitsverhältnisses die Höhergruppierung von EG 8 auf EG 9a.

Nun teilte mir die Personalstelle mit, dass ich zwar höhergruppiert werde aber erst ab 01.01.2019 und nicht wie von mir beantragt ab August 2016 mit folgender Begründung:

"Die Stelle wurde im Jahr 2011 durch den Prüfungsverband mit EG 8 (TVöD) bewertet. Aufgrund der Einführung der neuen Entgeltordnung zum 01.01.2017 wurde die Eingruppierung überprüft und mit EG 8 bestätigt.
Der Stellenwert wurde auf Antrag im August 2021 weitest möglich zurück geprüft. Die Stellenbeschreibung vom Mai 2020 hat nach Rücksprache mit deinem Chef Gültigkeit ab 01.01.2019.
Für die Zeit vor 2019 liegen für deine Stelle keine eingruppierungsrelevanten Unterlagen vor und es ist die Stellenbewertung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes gültig. Daher erfolgt die Nachzahlung ab 01.01.2019"

Mir leuchtet das absolut nicht ein. Ich bearbeite immer schon die gleiche Tätigkeit und nur weil der Personalstelle keine Unterlagen vorliegen hat (was ja wohl ihr Problem sein sollte) wird einfach der 01.01.2019 festgesetzt?! Steht mir die Nachzahlung nicht komplett bzw ab 2017 (Einführung neue Entgeltordnung) zu?
Ich muss vielleicht noch dazu sagen, dass bis 2019 meine Tätigkeit von mir als Vollzeitkraft und zusätzlich noch von einer Teilzeitkraft bearbeitet wurde. Die Teilzeitkraft fiel ab 01.01.2019 weg. Aber dies spielt doch keine Rolle , da es um die Prozente bzw. um die gründliche sowie gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbstständige Leistungen geht. Und diese sind doch schon ab August 2016 erforderlich gewesen, da seit diesem Zeitpunkt die Tätigkeit unverändert ist!

Ist das rechtmäßig, dass ich die letzten 3 Jahre eine Nachzahlung erhalte oder steht mir diese für den Zeitraum davor auch zu?

Vielen Dank schon mal!

Liebe Grüße

Bastel

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Antw:Falsche Eingruppierung durch Arbeitgeber
« Antwort #1 am: 01.10.2021 12:24 »
Dir steht tariflich nur eine Nachzahlung für 6 Monate zu.

Spid

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Antw:Falsche Eingruppierung durch Arbeitgeber
« Antwort #2 am: 01.10.2021 12:26 »
Weder kann man falsch eingruppiert sein noch würde man vom AG eingruppiert.

Eine Eingruppierung vor dem 01.01.2017 in E9a war nicht möglich. Die tarifliche Ausschlußfrist greift bei der Eingruppierung nicht, sondern lediglich bei den Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis, also dem Entgelt - letzteres aber auch ungeachtet einer irrigen Rechtsminung des AG hinsichtlich der Eingruppierung.

Maßgeblich ist die auszuübende Tätigkeit, nicht die ausgeübte Tätigkeit. Hat sich diese geändert, wann letztmalig und wie ist der AG seiner Pflicht aus §2 NachwG vor dem 01.01.20219 nachgekommen?

Blume396

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Antw:Falsche Eingruppierung durch Arbeitgeber
« Antwort #3 am: 01.10.2021 20:34 »
Die Tätigkeit hat sich zu keinem Zeitpunkt geändert. Und wenn mit der Nachweispflicht eine Stellenbeschreibung mit den auszuübenden Tätigkeiten gemeint ist, ist mein Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nachgekommen, da eine Beschreibung bis heute nicht vorliegt. Was bedeutet dies nun für mich?

Spid

  • Gast
Antw:Falsche Eingruppierung durch Arbeitgeber
« Antwort #4 am: 01.10.2021 21:03 »
Du bist also im August 2016 eingestellt worden, die auszuübende Tätigkeit ist durch den AG nicht nachgewiesen worden, aber seitdem unverändert. Die Vermutung besteht, daß die auszuübende Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale der E9a erfüllt. Um eine Tätigkeit nach welchem Teil/Abschnitt der EGO geht es?

Blume396

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Antw:Falsche Eingruppierung durch Arbeitgeber
« Antwort #5 am: 05.10.2021 07:54 »
"Du bist also im August 2016 eingestellt worden, die auszuübende Tätigkeit ist durch den AG nicht nachgewiesen worden, aber seitdem unverändert." - ganz genau.

Wie meinst Du nach welchem Teil/Abschnitt der EGO? Kenn mich da nicht so gut aus..

Spid

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Antw:Falsche Eingruppierung durch Arbeitgeber
« Antwort #6 am: 05.10.2021 08:09 »
Die EGO teilt sich in mehrere Teile/Abschnitte, z.B. Teil B Abschnitt I "Apothekerinnen und Apotheker" oder Teil A Abschnitt II Ziff. 3 "Ingenieurinnen und Ingenieure". Die Angabe ist zur Bewertung des Sachverhalts unabdingbar.

Blume396

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Antw:Falsche Eingruppierung durch Arbeitgeber
« Antwort #7 am: 05.10.2021 08:50 »
Laut Personalstelle sind für die Stellenbewertung in der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) die Regelungen des Allgemeinen Teils und dort die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 2 bis 12 für Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst (Teil A Nr. I.3 EntgO VKA) einschlägig.

Spid

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Antw:Falsche Eingruppierung durch Arbeitgeber
« Antwort #8 am: 05.10.2021 09:26 »
Dann hätte in 2017 ein Antrag auf Höhergruppierung gestellt werden müssen. Ist das versäumt worden, bleibt es bei E8 für die Dauer unverändert auszuübender Tätigkeit.

Blume396

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Antw:Falsche Eingruppierung durch Arbeitgeber
« Antwort #9 am: 05.10.2021 20:37 »
Vielen Dank für die Auskunft!
Ich hätte noch eine Frage.. ich habe drei Monate lang aufgrund Krankheit eine Kollegin (EG 10) vertreten, also alle ihre Aufgaben bearbeitet. Steht mir hierfür eine Zulage zu?

Spid

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Antw:Falsche Eingruppierung durch Arbeitgeber
« Antwort #10 am: 05.10.2021 20:44 »
Wenn sich bei dauerhafter Übertragung eine höhere Entgeltgruppe ergeben hätte, ja, sonst nicht.

Blume396

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Antw:Falsche Eingruppierung durch Arbeitgeber
« Antwort #11 am: 06.10.2021 07:18 »
Wie meinst du dauerhaft? Für die Dauer von drei Monaten habe ich die Tätigkeiten ausgeübt. Meine Kollegin hat EG 10 und ich EG 9a.

Spid

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Antw:Falsche Eingruppierung durch Arbeitgeber
« Antwort #12 am: 06.10.2021 07:21 »
Mit dauerhaft meine ich nicht nur vorübergehend.

Lars73

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Antw:Falsche Eingruppierung durch Arbeitgeber
« Antwort #13 am: 06.10.2021 07:26 »
Es geht darum welche Entgeltgruppe es wäre, wenn die die Tätigkeit dauerhaft übertragen bekommen würdest.
Der Arbeitgeber hat die Vertretung angeordnet und es führte zu einer vorübergehenden Änderung der Tätigkeit?
Du hast nur die Aufgaben der Kollegin erfüllt oder sowohl Teile deiner Aufgaben als auch Teiler ihrer aufgaben?
Wenn du nur ihre Aufgaben erfüllt hast und eventuelle Anforderungen an die Person erfüllt sind besteht Anspruch auf eine  Zulage nach E10.
Ansonsten ist die Gesamtaufgabe in der Vertretungszeit zu bewerten. Das wird dann meist im Bereich E9a bis E10 liegen. Ohne Kenntnisse der Zeitanteile der Arbeitsvorgänge lässt es sich nicht sagen ob und zu welcher Entgeltgruppe eine Zulage fällig wurde.