Autor Thema: Ausbildung- und Prüfungspflicht RLP Ausnahmen  (Read 2834 times)

OrganisationsGuy

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Guten Tag zusammen,

eine Mitarbeiterin hat sich im Bewerbungsverfahren durchgesetzt und soll die Stelle des Vollzugsbeamten im Ordnungsamt besetzen. Ausgeschrieben wurde die Stelle mit einer möglichen Eingruppierung bis zu EG8. Die Person ist seit 2 Jahren im öffentlichen Dienst bei uns beschäftigt, vorher 15 Jahre in der Privatwirtschaft.

Im Rahmen des Abschluss des Verfahrens soll geprüft werden wie die Eingruppierung der Person mit Zusage zu erfolgen hat.

Es ist in den Raum geworfen worden den Vollzugsbeamtenlehrgang (3 Monate) als gleichwertig gegenüber dem ersten Angestelltenlehrgang anzusehen und so die Eingruppierung in EG8 zu begründen.

Auch war angedacht die Ausnahme die mit 31.12.2017 ausgelaufen ist (40 Jahre oder älter) einzubeziehen. Da die Person jedoch erst seit 2019 bei uns beschäftigt ist wird auch die Weiterführung der Altregelung nicht greifen können.

Da die Ausbildungs- und Prüfungspflicht bei uns gilt, gibt es jedoch lediglich die Möglichkeit zum Besuch des ersten Angestellten Lehrgangs zum erreichen der EG8. Es gibt keine andere, rechtlich begründbare Möglichkeit zur Eingruppierung in EG8. Ist das korrekt?

Edit: Oder anders gefragt - es gibt keine Ausnahme der Ausbildungs- und Prüfungspflicht die im vorliegenden Sachverhalt greift, richtig?

Spid

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Antw:Ausbildung- und Prüfungspflicht RLP Ausnahmen
« Antwort #1 am: 05.10.2021 15:32 »
Sie könnte auch die Ausbildung zur VFA machen.

OrganisationsGuy

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Antw:Ausbildung- und Prüfungspflicht RLP Ausnahmen
« Antwort #2 am: 05.10.2021 15:39 »
Da wäre der erste Angestelltenlehrgang wahrscheinlich noch naheliegender damit man nicht ewig die Schulbank drücken muss in dem Alter.

Die Variante mit Abschluss des Vollzugsbeamtenlehrgangs zur gleichwertigen Anerkennung hat dann nehme ich an so viel Wert wie "Anträge auf Höhergruppierung" die nach dem 31.12.2017 durch TB gestellt und tatsächlich durch AG bearbeitet wurden?

Spid

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Antw:Ausbildung- und Prüfungspflicht RLP Ausnahmen
« Antwort #3 am: 05.10.2021 15:46 »
§3 Abs. 3 lit. c) des Bezirkstarifvertrags über die Ausbildungs- und Prüfungspflicht der Beschäftigten meint die entsprechenden Angestellten-/Verwaltungs-/usw.-Lehrgänge von Kirchen, Sozialversicherungsträgern usw. Selbst wenn man davon ausginge, daß das nicht so sei, geht es ja explizit darum, außerhalb des kommunalen Bereichs eine oder mehrere Prüfungen abgelegt zu haben, die den Prüfungen nach §2 des Bezirkstarifvertrags gleichwertig sind. Der Lehrgang nach der Landesverordnung über die kommunalen Vollzugsbeamtinnen und kommunalen Vollzugsbeamten sowie die Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten vom 16. Februar 2007 ist aber eine Ausbildung speziell für den kommunalen Bereich - und somit keine Prüfung außerhalb des kommunalen Bereichs.

Trix

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Antw:Ausbildung- und Prüfungspflicht RLP Ausnahmen
« Antwort #4 am: 06.10.2021 08:36 »
Viele Kommunen zahlen ihren Vollzugsbeamten inzwischen EG9 a. Dazu wird das Urteil des LAG Hamm herangezogen. Schaut euch mal das Urteil 8 Sa 316/16 an.

Spidersangel

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Antw:Ausbildung- und Prüfungspflicht RLP Ausnahmen
« Antwort #5 am: 06.10.2021 08:59 »
Bist Du Dir mit der Nummer sicher?
Das Urteil ist nicht zu finden.
Kann es eventuell 8 Sa 306/16 sein?

Kaiser80

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Antw:Ausbildung- und Prüfungspflicht RLP Ausnahmen
« Antwort #6 am: 06.10.2021 09:10 »
Das Urteil  8 Sa 306/16  kann auf den SV des TE nicht angewandt werden.

"Vollzug"=Ordnungsamt und "Vollziehung"=Kasse,Finanzen

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Antw:Ausbildung- und Prüfungspflicht RLP Ausnahmen
« Antwort #7 am: 06.10.2021 09:18 »
Vielleicht hilft BAG Urteil v. 21.03.2012 - 4 AZR 509/10

OrganisationsGuy

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Antw:Ausbildung- und Prüfungspflicht RLP Ausnahmen
« Antwort #8 am: 06.10.2021 09:25 »
Unabhängig von den angefügten Urteilen sind wir selber bereits zu dem Schluss gekommen, dass die Tätigkeit des Vollzugsbeamten mit 9a eingruppiert ist mit der Anforderung der zu erledigen Aufgaben. Da wir eine kleine Kommune sind werden von einem TB jedoch zwei Aufgabengebiete übernommen. 45 % Vollzugsdienst und 55 % Kontrolle des ruhenden Verkehrs. Somit in Summe 45 % selbstständige Leistungen und wir bleiben bei der EG8. Wir haben bislang keinen Bedarf an 39 Stunden durchgehendem Vollzugsdienst.

Specter93

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Antw:Ausbildung- und Prüfungspflicht RLP Ausnahmen
« Antwort #9 am: 13.10.2021 16:00 »
Naja, vielleicht nicht 39 Std. aber in Summe 90% davon. Dient eine solche Splittung nicht einfach der Senkung der Personalkosten?

OrganisationsGuy

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Antw:Ausbildung- und Prüfungspflicht RLP Ausnahmen
« Antwort #10 am: 14.10.2021 07:26 »
Naja, vielleicht nicht 39 Std. aber in Summe 90% davon. Dient eine solche Splittung nicht einfach der Senkung der Personalkosten?

Wir haben zwei Personen die 45 % Vollzug und 55 % Ruhender Verkehr wahrnehmen.

Wenn Person A in Urlaub geht kann Person B vertreten und andersrum. Weiterhin sind eventuelle Abend- und Wochenenddienste flexibler zu gestalten wenn sich zwei Personen abwechseln.

Wenn man eine Person für 90 % Vollzugsdiensttätigkeiten einstellt muss ich mal mindestens noch nen weiteren einstellen und die gleiche Aufgabe, wenn auch in geringerem Zeitanteil, übertragen damit im Ernstfall überhaupt eine Vertretung vorhanden ist.