Stimmt, richtig ist es so:
Samstagsarbeit ist im TVöD damit ohne Weiteres zulässig. Wird der Beschäftigte am Samstag zur Arbeit herangezogen, erhält er für Arbeit in der Zeit von 13 Uhr bis 21 Uhr, die nicht im Rahmen von Wechselschicht- und Schichtarbeit geleistet wird, einen Zeitzuschlag in Höhe von 20 % des Stundenentgelts.