Achso: Fundstellen §9 (1) Nr. 4a Einkommensteuergesetz bzw. §9 (4a) S. 2 Einkommensteuergesetz.
Mir geht es um die Reisekosten nach dem BRKG, nicht die Werbungskosten nach § 9 EStG. Im BRKG und der BRKGVwV kann ich nicht erkennen, dass Tagegeld als Ersatz für Mehraufwendungen für Verpflegung nur erhält, wer ein Dienstgeschäft außerhalb des Dienst- und/oder Wohnortes erledigt.
@Prüfer SH: Was heißt "zumindest wäre das bei mir so"? Gilt für dich nicht das Bundesreisekostenrecht?
Statt der sonst üblichen Entfernungspauschale gibt es für Dienstreisen im Sinne des Reisekostenrechts Fahrtkosten für die tatsächlichen Kilometer (statt nur für eine Entfernung wie bei der Entfernungspauschale).
Heißt das nun für sechs Fahrten oder nur für die erste Anreise und die letzte Abreise?
Im §6 BRKG steht ja drin, dass für Gewährung von Tagegeld das Einkommensteuerrecht Anwendung findet.
Wegstreckenentschädigung gibt es für sämtliche Kilometer (für jeden Tag, für jede Fahrt).
Der Hinweis, dass es bei mir so wäre, erfolgte nur, weil ich weiß, dass andere BL höhere Reisekosten (bspw. 0,35€ je Km) gewähren. Bei Unklarheiten würde ich mich im Zweifel direkt an meine Dienststelle wenden.
Bei mir ist es auch so, dass für jede Dienstreise ein entsprechender Dienstreiseantrag zu stellen ist, unter anderem auch mit der Vorgabe, die entstehenden Reisekosten einzutragen.