Hallo in die Runde,
hier im Amt ist eine Frage aufgekommen, die eigentlich trivial aussah, aber nicht so zu sein scheint. Ein Beamter ist nach § 4 Abs. 1 Bundeswahlordnung bzw. § 4 Abs. 3 Landeswahlordnung Berlin in einen Wahlausschuss berufen. Dieser tagt, behördentypisch, während der Dienstzeit des Beamten.
Er beantragt nunmehr bei der Personalstelle Sonderurlaub unter Verweis auf §5 Nr. 3 SUrlV.
Die Behörde teilt mit, dass durch dieses Ehrenamt die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Auch eine Günstigerprüfung nach §90 Abs 4 BBG wurde verworfen, da in der Dienststelle Funktionsarbeitzeit herrsche und der Beamte somit den Dienst vor- bzw. nach den Ausschusssitzungen leisten könne.
Die Sitzungen werden nach Aussage des Beamten voraussichtlich bis zu 6 Stunden dauern, eine Dienstaufnahme vorher bzw. nachher würde ihn somit über die zulässige Arbeitszeit an diesem Tag bringen. Er geht davon aus, dass er zudem nicht schlechter als ein Wahlhelfer am Wahltag gestellt werden dürfe und verweist auf die entsprechenden Rundschreiben des BMI in dieser Sache.
Hat jemand eine Idee, welche Seite hier mutmaßlich Recht haben könnte?