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Reisekosten: Dienstreise am Dienstort

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ABCDE:

--- Zitat von: Prüfer SH am 06.10.2021 17:00 ---Mehraufwendungen für Verpflegung / Trennungsgeld steht nur dem zu, der vom Betrieb UND vom Wohnsitz abwesend ist. Da es sich um den selben Ort handelt, scheidet das schon mal aus, zumindest wäre das bei mir so.

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--- Zitat von: Prüfer SH am 08.10.2021 09:50 ---Im §6 BRKG steht ja drin, dass für Gewährung von Tagegeld das Einkommensteuerrecht Anwendung findet. 

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Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen. (§ 9 IVa 2 EStG)

Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers [...] der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. (§ 9 IV 1 EStG)

Erste Tätigkeitstätte entspricht der Dienststätte im BRKG, nicht dem Dienstort. Im EStG ist zudem von Wohnung, nicht von Wohnort die Rede. Tagegeld steht daher meiner Meinung nach auch zu, wenn die Dienstreise am Wohn- und Dienstort erfolgt, sofern die Entfernung mehr als 2 km beträgt. (§ 6 I 2 BRKG i.V.m. 6.1.3 BRKGVwV)

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