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Sonderurlaub vs §90 BBG

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BalBund:
Hallo in die Runde,

hier im Amt ist eine Frage aufgekommen, die eigentlich trivial aussah, aber nicht so zu sein scheint. Ein Beamter ist nach § 4 Abs. 1 Bundeswahlordnung bzw. § 4 Abs. 3 Landeswahlordnung  Berlin in einen Wahlausschuss berufen. Dieser tagt, behördentypisch, während der Dienstzeit des Beamten.

Er beantragt nunmehr bei der Personalstelle Sonderurlaub unter Verweis auf §5 Nr. 3 SUrlV.
Die Behörde teilt mit, dass durch dieses Ehrenamt die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Auch eine Günstigerprüfung nach §90 Abs 4 BBG wurde verworfen, da in der Dienststelle Funktionsarbeitzeit herrsche und der Beamte somit den Dienst vor- bzw. nach den Ausschusssitzungen leisten könne.

Die Sitzungen werden nach Aussage des Beamten voraussichtlich bis zu 6 Stunden dauern, eine Dienstaufnahme vorher bzw. nachher würde ihn somit über die zulässige Arbeitszeit an diesem Tag bringen. Er geht davon aus, dass er zudem nicht schlechter als ein Wahlhelfer am Wahltag gestellt werden dürfe und verweist auf die entsprechenden Rundschreiben des BMI in dieser Sache.

Hat jemand eine Idee, welche Seite hier mutmaßlich Recht haben könnte?

flip:
meine Einschätzung:

Nach §11 BWahlG ist dieses Ehrenamt verpflichtend und darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.
Daher wäre Sonderurlaub nach  §5 Nr. 3  zu gewähren.
(Sonder)Urlaub sind dementsprechend ganze Tage etwas Anderes kann man der SUrlV nicht entnehmen. Stundenweise wäre ja schließlich eine Dienstbefreiung.

Asperatus:
Vielleicht ist die Rechtslage mit derer vergleichbar, die bei ehrenamtlichen Richtern Anwendung findet? Dort sind mir auch Behörden bekannt, die bei fehlender Kernarbeitszeit keine Anrechnung auf die Arbeitszeit erfolgt. Diese Praxis finde ich allerdings rechtlich und auch allgemein fraglich. (Förderung von Ehrenämtern, Benachteilung durch Ehrenämter?)

Zu der Frage in Bezug auf ehrenamtliche Richter gibt es ein BVerwG-Urteil: https://www.bverwg.de/280711U2C45.09.0
In dem behandelten Sachverhalt war allerdings eine Kernzeit vereinbart. Das Urteil, in die Gleitzeit (=außerhalb der Kernzeit) fallende Arbeitszeit nur gutzuschreiben, wenn sie drei Stunden pro Kalenderwoche überschreiten, halte ich ebenfalls für nicht sehr ehrenamtsförderlich. Ich würde, wenn ich bei einer Behörde beschäftigt wäre, die sich danach richtet, kein entsprechendes Ehrenamt anstreben.

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