Für die Berechnung der Kündigungsfrist sind weiterhin nur die Beschäftigungszeiten (vgl. Abs. 3) zu berücksichtigen, die bei demselben Arbeitgeber zurückgelegt wurden. Dies wird durch den Klammerzusatz in § 34 Abs. 1 Satz 2, der nur auf die Sätze 1 und 2 des Abs. 3 Bezug nimmt, konkretisiert. Zeiten bei einem anderen Arbeitgeber bleiben für die Berechnung der Kündigungsfrist selbst dann unberücksichtigt, wenn der andere Arbeitgeber ebenfalls unter den TV-L fällt.