Vielleicht sprechen wir hier von unterschiedlichen Stellenbeschreibungen, aber wenn man in der Forschung Promovierende wissenschaftlich betreut, dann sollte die Fachkenntnis im jeweiligen Forschungsgebiet doch wohl vorhanden sein um die Betreuung fachgerecht durchführen zu können? Und diese Fachkenntnis erlangt man nun mal im Laufe seiner Promotion. Und ich bin dabei ganz sicher alles andere als ein Freund von angeberischen Klassendenken.
Wir sprechen vom Tarifrecht und da gelten andere Kriterien und Stellenbeschreibungen sind da irrelevant.
Und eine Promotion spielt tarifliche keine Rolle.
Faktisch gebe ich dir Recht und natürlich wird man entsprechend die Stellen besetzten und versuchen entsprechend die Tätigkeiten zu interpretieren, so dass eine EG14 gerechtfertigt ist.
Damit wäre aber ein Bestandschutz zumindest für die Angestellten gewährleistet, die aufgrund einer langjährigen Beschäftigung nicht mehr betriebsbedingt kündbar sind?
Aber nur wenn im Arbeitsvertrag tatsächlich seht, dass man mit dem AV vereinbart, dass Tätigkeiten die zur EGx führen übertragen bekommt.
In meinen AVs stand regelmäßig nur:
Der Beschäftigte ist in die EG 13 TV-L eingruppiert. Was letztendlich kein Bestandsschutz wäre!
Da nur deklaratorische Wirkung und kein Rechtsanspruch auf eine Tätigkeit der EG13 besteht
und durch eine Tätigkeitsänderung man dann halt in einer anderen EG eingruppiert werden könnte.
Bzw durch eine Änderung der EGO/AV interpretation man automatisch woanders eingruppiert werden würde.