Autor Thema: Tarifrunde TV-L 2021 - Diskussion  (Read 508715 times)

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Antw:Tarifrunde TV-L 2021 - Diskussion
« Antwort #825 am: 19.11.2021 16:00 »
Zitat:
"Tarifbeschäftigte sind entsprechend ihrer übertragenen Tätigkeiten eingruppiert. Wenn sich die übertragenen Tätigkeiten nicht ändern, ändert sich demzufolge die Eingruppierung nicht."


Das ist so nicht ganz richtig. Auch Stellenaufwertungen ohne Übertragung höherwertiger Tätigkeiten sind Höhergruppierungen nach § 17 Abs. 4 TV-L. (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.11.2020, 15 Sa 1119/20)

Wie es bei Grundsätzen so ist - sie lassen Ausnahmen zu. Entsprechendes wurde aber im Sachverhalt nicht geschildert.

XTinaG

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Antw:Tarifrunde TV-L 2021 - Diskussion
« Antwort #826 am: 19.11.2021 16:02 »
Zitat:
"Tarifbeschäftigte sind entsprechend ihrer übertragenen Tätigkeiten eingruppiert. Wenn sich die übertragenen Tätigkeiten nicht ändern, ändert sich demzufolge die Eingruppierung nicht."


Das ist so nicht ganz richtig. Auch Stellenaufwertungen ohne Übertragung höherwertiger Tätigkeiten sind Höhergruppierungen nach § 17 Abs. 4 TV-L. (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.11.2020, 15 Sa 1119/20)
Nur bei Lehrern. Die sind auch nicht entsprechend ihrer auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, sondern entsprechend der Besoldungsgruppe vergleichbarer verbeamteter Lehrkräfte.

Lothar57

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Antw:Tarifrunde TV-L 2021 - Diskussion
« Antwort #827 am: 19.11.2021 16:22 »
Zitat:
"Tarifbeschäftigte sind entsprechend ihrer übertragenen Tätigkeiten eingruppiert. Wenn sich die übertragenen Tätigkeiten nicht ändern, ändert sich demzufolge die Eingruppierung nicht."


Das ist so nicht ganz richtig. Auch Stellenaufwertungen ohne Übertragung höherwertiger Tätigkeiten sind Höhergruppierungen nach § 17 Abs. 4 TV-L. (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.11.2020, 15 Sa 1119/20)

Der hier geschilderte Sachverhalt ist spannend, hat aber nix zu tun mit dem Kaffeeküchentratsch über angeblichen Mehrverdienst bei gleicher Tätigkeit, über den öfföff hier berichtet hat.

Im vorgenannten Fall wurde per Gesetz die Tätigkeit von Grundschullehrkräften neu und damit höher bewertet. Das führte für den im Fall genannten Lehrer zu einer Höhergruppierung.
Viel pikanter dabei ist, dass bei dieser Neu-Eingruppierung die Stufenregelung angewandt wurde. Soll heißen, der gute Mann wurde herabgestuft. Dagegen hat er geklagt ----- und verloren.

Das könnte dann noch mal spannend werden, wenn für Lehrkräfte die Paralleltabelle umgesetzt würde. A12=E12 statt A12=E11. Oder noch besser: A13/E13 für alle Lehrkräfte würde durchgesetzt. Dann gäbe es möglicherweise bei vielen TB-Lehrkräften lange Gesichter. Denn der wirkliche Zugewinn würde dann noch Jahre auf sich warten lassen.

Daran sieht man noch einmal, wie wichtig die Stufengleiche Höhergruppierung ist.
Ceterum censeo paralleltabellum esse einzufuehrendam.

PersonOfInterest

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Antw:Tarifrunde TV-L 2021 - Diskussion
« Antwort #828 am: 19.11.2021 16:38 »
Zitat:
"Tarifbeschäftigte sind entsprechend ihrer übertragenen Tätigkeiten eingruppiert. Wenn sich die übertragenen Tätigkeiten nicht ändern, ändert sich demzufolge die Eingruppierung nicht."


Das ist so nicht ganz richtig. Auch Stellenaufwertungen ohne Übertragung höherwertiger Tätigkeiten sind Höhergruppierungen nach § 17 Abs. 4 TV-L. (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.11.2020, 15 Sa 1119/20)
Nur bei Lehrern. ...

Das gilt laut Gericht generell, weil der Wortlaut des § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L auf die "Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe" abstellt.
Auch § 13 TV-L regelt eine Höhergruppierung ohne Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Lediglich die Wertigkeit der vorhandenen Aufgaben verschiebt sich aufgrund äußerer Umstände (z.B. Gesetzesänderungen, neue Fachverfahren). Auch darauf findet § 17 Abs. 4 TV-L Anwendung.

XTinaG

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« Antwort #829 am: 19.11.2021 16:47 »
Da nur bei Lehrern eine Stellenaufwertung überhaupt auf die Eingruppierung wirkt, kann eine Stellenaufwertung auch nur bei Lehrern zur Höhergruppierung führen. Ansonsten sind Stellen und deren Wertigkeit völlig Bumms.

In § 13 TV-L geht es explizit darum , daß sich die Tätigkeit "nicht nur vorübergehend derart geändert" hat.

Highwaystar

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Antw:Tarifrunde TV-L 2021 - Diskussion
« Antwort #830 am: 19.11.2021 16:51 »
Zitat:
"Tarifbeschäftigte sind entsprechend ihrer übertragenen Tätigkeiten eingruppiert. Wenn sich die übertragenen Tätigkeiten nicht ändern, ändert sich demzufolge die Eingruppierung nicht."


Das ist so nicht ganz richtig. Auch Stellenaufwertungen ohne Übertragung höherwertiger Tätigkeiten sind Höhergruppierungen nach § 17 Abs. 4 TV-L. (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.11.2020, 15 Sa 1119/20)

Der hier geschilderte Sachverhalt ist spannend, hat aber nix zu tun mit dem Kaffeeküchentratsch über angeblichen Mehrverdienst bei gleicher Tätigkeit, über den öfföff hier berichtet hat.

Im vorgenannten Fall wurde per Gesetz die Tätigkeit von Grundschullehrkräften neu und damit höher bewertet. Das führte für den im Fall genannten Lehrer zu einer Höhergruppierung.
Viel pikanter dabei ist, dass bei dieser Neu-Eingruppierung die Stufenregelung angewandt wurde. Soll heißen, der gute Mann wurde herabgestuft. Dagegen hat er geklagt ----- und verloren.

Das könnte dann noch mal spannend werden, wenn für Lehrkräfte die Paralleltabelle umgesetzt würde. A12=E12 statt A12=E11. Oder noch besser: A13/E13 für alle Lehrkräfte würde durchgesetzt. Dann gäbe es möglicherweise bei vielen TB-Lehrkräften lange Gesichter. Denn der wirkliche Zugewinn würde dann noch Jahre auf sich warten lassen.

Daran sieht man noch einmal, wie wichtig die Stufengleiche Höhergruppierung ist.

Genau!

Und A16 = E16 fehlt im TV-L ebenfalls (da ist man in Hessen ab 2022 weiter...)!

ktown

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Antw:Tarifrunde TV-L 2021 - Diskussion
« Antwort #831 am: 19.11.2021 16:54 »
Ich lese hier nun seitenweise Text über ein Urteil und deren vermeintliche Auswirkungen. Eigentlich gibt es dafür doch einen Extrathread
Ich dachte es geht in diesem Thread um das Thema Tarifrunde 2021.

WasDennNun

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Antw:Tarifrunde TV-L 2021 - Diskussion
« Antwort #832 am: 19.11.2021 17:06 »
Zitat:
"Tarifbeschäftigte sind entsprechend ihrer übertragenen Tätigkeiten eingruppiert. Wenn sich die übertragenen Tätigkeiten nicht ändern, ändert sich demzufolge die Eingruppierung nicht."


Das ist so nicht ganz richtig. Auch Stellenaufwertungen ohne Übertragung höherwertiger Tätigkeiten sind Höhergruppierungen nach § 17 Abs. 4 TV-L. (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.11.2020, 15 Sa 1119/20)
Nur bei Lehrern. ...

Das gilt laut Gericht generell, weil der Wortlaut des § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L auf die "Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe" abstellt.
Auch § 13 TV-L regelt eine Höhergruppierung ohne Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Lediglich die Wertigkeit der vorhandenen Aufgaben verschiebt sich aufgrund äußerer Umstände (z.B. Gesetzesänderungen, neue Fachverfahren). Auch darauf findet § 17 Abs. 4 TV-L Anwendung.
und bei ITler der die eg 12 Tätigkeiten haben kann auch eine hg ohne Tätigkeitsänderung erfolgen.


XTinaG

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Antw:Tarifrunde TV-L 2021 - Diskussion
« Antwort #833 am: 19.11.2021 17:08 »
Du meinst wegen des erstmaligen Erfüllens der Voraussetzung in der Person?

WasDennNun

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Antw:Tarifrunde TV-L 2021 - Diskussion
« Antwort #834 am: 19.11.2021 17:12 »
Du meinst wegen des erstmaligen Erfüllens der Voraussetzung in der Person?
jipp
oder wenn man nach geraumer Zeit ein sonstiger Beschäftigter ist

Georg53

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Antw:Tarifrunde TV-L 2021 - Diskussion
« Antwort #835 am: 19.11.2021 17:40 »
Sorry, habe aus Versehen den Link als Zitat gebracht. - Wollte nur loswerden, dass ich dem Gedanken, dass wer mehr schwierige Arbeiten macht, auch mehr verdienen sollte, einiges abgewinnen kann

Lothar57

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Antw:Tarifrunde TV-L 2021 - Diskussion
« Antwort #836 am: 19.11.2021 17:44 »
Zitat:
"Tarifbeschäftigte sind entsprechend ihrer übertragenen Tätigkeiten eingruppiert. Wenn sich die übertragenen Tätigkeiten nicht ändern, ändert sich demzufolge die Eingruppierung nicht."


Das ist so nicht ganz richtig. Auch Stellenaufwertungen ohne Übertragung höherwertiger Tätigkeiten sind Höhergruppierungen nach § 17 Abs. 4 TV-L. (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.11.2020, 15 Sa 1119/20)

Der hier geschilderte Sachverhalt ist spannend, hat aber nix zu tun mit dem Kaffeeküchentratsch über angeblichen Mehrverdienst bei gleicher Tätigkeit, über den öfföff hier berichtet hat.

Im vorgenannten Fall wurde per Gesetz die Tätigkeit von Grundschullehrkräften neu und damit höher bewertet. Das führte für den im Fall genannten Lehrer zu einer Höhergruppierung.
Viel pikanter dabei ist, dass bei dieser Neu-Eingruppierung die Stufenregelung angewandt wurde. Soll heißen, der gute Mann wurde herabgestuft. Dagegen hat er geklagt ----- und verloren.

Das könnte dann noch mal spannend werden, wenn für Lehrkräfte die Paralleltabelle umgesetzt würde. A12=E12 statt A12=E11. Oder noch besser: A13/E13 für alle Lehrkräfte würde durchgesetzt. Dann gäbe es möglicherweise bei vielen TB-Lehrkräften lange Gesichter. Denn der wirkliche Zugewinn würde dann noch Jahre auf sich warten lassen.

Daran sieht man noch einmal, wie wichtig die Stufengleiche Höhergruppierung ist.

Genau!

Und A16 = E16 fehlt im TV-L ebenfalls (da ist man in Hessen ab 2022 weiter...)!

Stufengleiche Höhergruppierung sogar wichtig für Beamte

Wenn man diesen Fall und die damit verbundene Rechtslage mal zu Ende denkt, wird klar, wie wichtig die Stufengleiche HG der TB-Lehrkräfte für ihr verbeamtetes Pendent ist:

Für die Durchsetzung der Forderung A13 für alle brauchen die Beamten die Unterstützung der TB. Die fällt im Augenblick aber weitgehend weg. Es lohnt sich für viele TB-Lehrkräfte gar nicht wirklich. Man könnte sich sogar ein Worst-Case-Szenario vorstellen.

2022: Die Paralleltabelle wird eingeführt. Lehrerin Kerstin S. aus N. wechselt von E11/6 zu E12/5
2023: A13/E13 für alle. Kerstin wandert von E12/5 zu E13/4.
Da wird sie sich sicher über den Verhandlungserfolg ihrer GEW nass freuen.

Rückblick: Nach der verkorsten Tarifrunde 2019 machte die GEW NRW noch einmal mobil für die Aktion Ja13/E13 und rief zu einer Demo vor dem Landtag auf. Der GEW-Fotograf hatte Probleme ein Gruppenbild zu erstellen. Die Tagespresse hat den Termin gecancelt.
Ceterum censeo paralleltabellum esse einzufuehrendam.

XTinaG

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Antw:Tarifrunde TV-L 2021 - Diskussion
« Antwort #837 am: 19.11.2021 17:51 »
Oder man setzt sich für den Verzicht auf irgendwelchen Murks, der Beamtenquatsch auf Tarifbeschäftigte überträgt, ein. Weg mit den Sonderregelungen für Lehrer bei Ein- und Höhergruppierung. Stattdessen Eingruppierung nach dem allg. Teil. Das führt dann mindestens zur E13 für alle tb Lehrer.

calmac

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Antw:Tarifrunde TV-L 2021 - Diskussion
« Antwort #838 am: 20.11.2021 10:34 »
Wieso sollten Sek I Lehrer in E12 eingruppiert werden?
Der Unterschied zu E13 ist in den Stufen 3/4/5/6 ist derart minimal.

Wieso sollten die Sek I Lehrer mit einem Studium mit 6 oder 7 Semester E13 bekommen?

XTinaG

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Antw:Tarifrunde TV-L 2021 - Diskussion
« Antwort #839 am: 20.11.2021 11:02 »
Weil es in erster Linie egal ist, was man an Ausbildung hat. Es geht darum, was man für die Tätigkeit bräuchte. Und Lehrer bedürfen doch grundsätzlich eines Masters of Education, zumindest an allgemeinbildenden Schulen. Nach dem allg. Teil wäre das eine E13. Für den Fall, daß man wegen Personalmangels einen Nichterfüller des Merkmals in der Person einstellt, der auch kein "sonstiger Beschäftigter" ist, gibt es ja extra eine explizite Regelung in der EGO: Eingruppierung in die nächstniedrigere Entgeltgruppe. Warum sollte man das bei Lehrern anders handhaben? Warum stellt man bei Lehrern, und zwar nur bei diesen, einen Zusammenhang zu Beamtenmurks her?