Andererseits würden sich für die AG auch ganz andere Eingruppierungsmöglichkeiten ergeben, wenn die auszuübende Tätigkeit der Maßstab wäre. Ein Sport- oder Geschichtslehrer könnte dann schlechter bezahlt werden als ein Mathe- oder Englischlehrer (Beifall aus der Kaffeeküche).
Wie kommst du darauf? Der allgemeine Teil der TV-L Entgeltordnung sieht für Tätigkeiten, die ein "wissenschaftliches Hochschulstudium" fordern, jeweils die EG 13 vor (es sei denn, es werden die Heraushebungsmerkmale der EG 14 oder 15 erfüllt). Dabei wird "wissenschaftliches Hochschulstudium" als Master an einer Uni oder FH definiert, solang dieser akkreditiert ist und im jeweiligen Land den Zugang zum höheren Dienst eröffnen würde. Dies trifft auf einen M.Ed. zu, egal ob in diesem die Fachkombination Mathe-Englisch oder Sport-Geschichte gewählt wurde...
Eine Differenzierung nach Fach würde auch nach der allgmeinen Entgeltordnung des TV-L nicht stattfinden. (Ausnahme: Zur Gewinnung oder Halten von Fachkräften wäre eine Vorweggewährung von bis zu 2 Stufen möglich oder ein Aufschlag von bis zu 20% der Stufe 2.)
Eine "marktübliche" Bezahlung wäre das aber dennoch nicht. Da dürften die erreichbaren Gehälter je nach Fachrichtung deutlich weiter auseinander liegen, bis sich jeweils ein Gleichgewicht aus Angebot und Nachfrage eingependelt hätte. (Was nicht heißt, dass eine Schule die Gestaltung der Unterrichtspläne dem Markt überlassen sollte. Es ging nur darum, dass die in diesem Thread getroffene allgemeine Aussage, Lehrkräfte seien überbezahlt, in dieser Allgemeinheit falsch ist.)
Tatsächlich dürfte es in diesem Fall schwieriger werden, über die EG13 hinaus befördert zu werden. Für die EG 14 braucht es ja entweder unterstellte Mitarbeiter, oder aber übertragene Tätigkeiten mit mindestens einem Drittel "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" bzw. "hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben" erfordert. Ob jetzt die typische Funktionsstelle in der Schule diese Eigenschaften mitbringt?
@Kanzler: Wenn du davon die 3 Prozentpunkte Mehrwertsteuersenkung, die es vor einem Jahr gab und gegen die derzeit die Vergleiche zum Vorjahr noch durchgeführt werden, abziehst, dann erhältst du eine realistische Größenordnung der Inflation von 2-3%/Jahr. Solang du also nicht letztes Jahr mit der temporären Senkung der Mehrwertsteuer nicht auch entsprechend weniger Lohn erhalten hast, solltest du diesen zwischenzeitlichen Effekt in deiner Betrachtung auch wieder herausrechnen.