E16 ist keineswegs irrelevant. Diese Eingruppierung würde z.B. für Schulleiterinnen und Schulleiter an Gymnasien und Gesamtschulen gelten. Bisher hätten TB, die sich für eine solche Stelle interessierten, nach einem zähen und aufwendigen Bewerbungsverfahren, ihre Bezahlung mit dem AG außertariflich verhandeln müssen. Mit ungewissem Ausgang. Auf dieses Risiko hat sich aber praktisch kein TB eingelassen. Da im Augenblick viele Schulleitungsposten unbesetzt sind, ist die Einführung der EG 16 zumindest in dieser Hinsicht auch im AG-Interesse.
Nur sinnvoll mit Stufengleicher Höhergruppierung
Die EG16 macht aber nur Sinn, wenn gleichzeitig die stufengleiche Höhergruppierung eingeführt wird. Sonst findet sich der aufstrebende TB-Studienrat (EG13, Stufe 6) nach seinem Aufstieg im ungünstigsten Falle in Stufe 3 wieder und wird bis zu seiner Rente nie in den Genuss des vollen Gehaltes mit Stufe 6 kommen. Anders als in Hessen, würde der TB-Schulleiter in den meisten Fällen mit dem Garantiebetrag von 180 Euro abgespeist.