Folgender Fall:
Überstunden für einen TB in Vollzeit wurden ordentlich angeordnet. Die Erfassung dieser Stunden ist auf einem getrennten Konto erfolgt.
Drei Monate nach dem Anfall - es erfolgte kein explizite Aufforderung durch den AG, die Stunden durch Freizeit auszugleichen - wurden die Stunden gestrichen. Ein Umstellung auf das vorhandene, normale Gleitzeitkonto ist nicht erfolgt.
Begründung: Der AN hätte vor Ablauf der drei Monate die Umstellung beantragen müssen.
§ 43 (1) Satz 2 TVöD BT-V sieht den AN in der Pflicht, die Faktorisierung geltend zu machen und § 8 Abs. 1 Satz 5 Bezieht dies auch auf die Überstunden als solche.
Frage 1: Ist es zulässig, pauschal die Stunden zu streichen, da der § 43 (1) Satz 1 ja mit der Formulierung "Überstunden sind grundsätzlich durch Freizeit auszugleich." keine absolute Formulierung darstellt.
Frage 2: Müsste jetzt nicht eigentlich automatisch die Auszahlung der Überstunden erfolgen?
Ergänzung: Eine DV hierzu gibt es nicht, bzw. wird als einzige Referenz sogar die Formulierung "sind grundsätzlich nach Ablauf des dritten Monats...." benutzt. Einzig ein "Merkblatt" wurde zusammen mit der genehmigten Anordnung ausgehändigt, in der sich auch die "grundsätzlich" Fomulierung findet, aber keinerlei Hinweis darauf, was nach den drei Monaten passiert.
Danke für Eure Einschätzung!