Eine Abordnung ist im TV-L die vom Arbeitgeber veranlasste vorübergehende Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Der AG würde das Entgelt zahlen, das sich tariflich ergäbe, denn das Arbeitsverhältnis wird ja durch die Abordnung nicht berührt. Würde während der Abordnung also auch vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen, stünde unter den zeitlichen Voraussetzungen des §14 Abs. 1 TV-L eine entsprechende Zulage zu. Eine nur vorübergehende Tätigkeitsänderung berührt Stufe, Stufenlaufzeit und Entgeltgruppe nicht.