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Stufenlaufzeitverkürzung gem. § 17 TVöD !!!!?

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zahermohsen:
vielen Dank für die Informationen.

Saggse:

--- Zitat von: Organisator am 14.10.2021 13:48 ---Nein, wieso? Die Anwendung des § 17 Abs. 2 TVöD ist doch fakultativ. Ob der AG ihn anwenden will, liegt allein in seinem Ermessen.

--- End quote ---
Muss der Arbeitgeber dem Mitarbeiter eigentlich explizit mitteilen, wenn er §17 zur Stufenlaufzeitverkürzung anwendet oder kann dies auch durch konkludentes Handeln, also frühzeitiges Zahlen des Entgeltes der nächsthöheren Stufe und Ausweisung derselben auf der Gehaltsabrechnung geschehen?

Spid:
Eine Mitteilungspflicht der Verkürzung gegenüber dem AN gibt es nicht.

Saggse:

--- Zitat von: Spid am 14.10.2021 16:29 ---Eine Mitteilungspflicht der Verkürzung gegenüber dem AN gibt es nicht.

--- End quote ---
Das bedeutet in der Konsequenz, dass ein Mitarbeiter umgekehrt keine Mitteilungspflicht (Stichwort: Treu und Glauben) hat, wenn ein Stufenaufstieg drei Monate früher als erwartet erfolgte. Sollte es tatsächlich einen Irrtum gegeben haben, kann der Arbeitgeber diesen natürlich jederzeit korrigieren, aber eine Rückforderung des bis dahin zuviel gezahlten Entgeltes ist nur innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist zulässig...

Spid:
Der AN hätte auch ansonsten nur eine Mitteilungspflicht, wenn ihm etwas auffiele.

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