Schön vom BAG formuliert - danke für das Posten des Urteils. Auch sehr interessant, dass Fehler des AG unbedeutend sind und die faktisch erfolgte Stufenzuordnung maßgeblich ist. Anfechten wegen Irrtum fällt da auch aus.
Fragt sich nur, wie die "zumutbare Sorgfalt" des AN ausgelegt wird. Üblicherweise werden Willenserklärungen des AG, wie hier eine Stufenlaufzeitverkürzung, nicht nur durch den Lohnzettel abgegeben sondern auch durch korrespondierende Schreiben des Personalbereichs. Sollte so ein Schreiben fehlen, wäre es dem AN zuzumuten, stutzig zu werden und nachzufragen, warum ein höheres Entgelt überwiesen wird?